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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1990, Az.: VIII ZR 98/89

Vollzug des Eintritts des früheren Grundstückseigentümers in einen vom Zwangsverwalter geführten Prozess nach Aufhebugn der Zwangsverwaltung nach den Regeln über den gewillkürten Parteiwechsel; Möglichkeit eines gewillkürten Parteiwechsels in der Revisionsinstanz; Berechtigung des Zwangsverwalters zur Fortführung anhängiger Prozesse nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1990
Aktenzeichen
VIII ZR 98/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 23.02.1989

Fundstellen

  • KTS 1990, 453
  • NJW-RR 1990, 1213-1214 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1990, 742-743 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird eine Zwangsverwaltung während eines Rechtsstreits aufgehoben, so endet damit nicht die Befugnis des Zwangsverwalters zur Fortführung des Prozesses (Ergänzung zu BGHZ 71, 216, 219 = NJW 78, 1529).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Treier, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Dr. Paulusch
am 7. Februar 1990
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Februar 1989 wird auf Kosten der Revisionskläger als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Revisionskläger auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

I.

Die Revisionskläger waren Eigentümer eines Grundstücks, über das die Zwangsverwaltung angeordnet wurde. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Zwangsverwalter die Beklagte auf Zahlung laufenden Mietzinses für das Grundstück in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage zum weitaus überwiegenden Teil abgewiesen. Die Berufung des Zwangsverwalters blieb erfolglos. Durch einen nach Verkündung des Berufungsurteils, nämlich am 7. März 1989 ergangenen Beschluß wurde die Zwangsverwaltung aufgehoben, weil das Grundstück inzwischen zwangsversteigert worden war. Daraufhin haben die früheren Eigentümer gegen das Berufungsurteil im eigenen Namen Revision eingelegt, mit der sie die vom Zwangsverwalter geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgen wollen.

2

II.

Die Revision war als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionskläger in dem vom Zwangsverwalter begonnenen Rechtsstreit nur aufgrund eines gewillkürten Parteiwechsels eintreten könnten, dieser aber in der Revisionsinstanz nicht mehr möglich ist.

3

1.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGHZ 71, 216, 219/220), daß sich nach Aufhebung der Zwangsverwaltung der Eintritt des früheren Grundstückseigentümers in einen vom Zwangsverwalter geführten Prozeß nach den Regeln über den gewillkürten Parteiwechsel vollzieht. Hiervon abzuweichen, sieht der Senat auch unter Berücksichtigung seines Urteils vom 10. Februar 1982 (BGHZ 83, 102), auf das sich die Revision beruft, keinen Anlaß. In dieser Entscheidung ging es nicht um die Aufhebung einer Zwangsverwaltung, sondern um die Frage, welche Auswirkungen die Beendigung des Konkursverfahrens auf einen vom Konkursverwalter geführten und noch anhängigen Rechtsstreit hat. Der Senat hat in diesem Zusammenhang zwar eine verbreitete Auffassung erwähnt, wonach der frühere Gemeinschuldner in bestimmten Fällen einen vom Konkursverwalter begonnenen Rechtsstreit unter analoger Anwendung der §§ 239, 241 ZPO übernehmen kann. Er hat sich dieser Auffassung aber für den damals zu beurteilenden Fall nicht angeschlossen und offen gelassen, ob dieser Ansicht im übrigen zu folgen ist. Diese Frage braucht auch hier nicht vertieft zu werden, weil die rechtliche Stellung eines Zwangsverwalters zwarÄhnlichkeiten mit derjenigen eines Konkursverwalters aufweist, die Folgen einer Amtsbeendigung aber in beiden Fällen unterschiedlich zu beurteilen sind (vgl. BGH Urteil vom 27. Januar 1954 - V ZR 257/52 = LM ZPO § 265 Hr. 2 unter 2).

4

2.

Ein gewillkürter Parteiwechsel kommt in der Revisionsinstanz nicht in Betracht (BGH Urteil vom 24. September 1982 - V ZR 188/79 = WM 1982, 1170). Soweit sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf das Urteil BGHZ 26, 31, 37 beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daß es dort lediglich um eine Änderung des Klagantrags in der Revisionsinstanz ohne Auswechslung einer Partei ging.

5

Der frühere Eigentümer eines zwangsverwalteten Grundstücks wird auch dann nicht rechtlos gestellt, wenn ein gewillkürter Parteiwechsel nach Abschluß der Tatsacheninstanzen nicht mehr möglich ist. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (BGHZ 71, 261, 220; Zöller/Stöber, ZVG, 13. Aufl., § 161 Anm. 7.1 und 7.2; Steiner/Hagemann, ZVG, 9. Aufl., § 161 Rdnrn. 70 ff und Rdnr. 96) ist der Zwangsverwalter auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung berechtigt, anhängige Prozesse jedenfalls dann fortzuführen, soweit es um Grundstücksnutzungen aus der Zeit seiner Amtstätigkeit geht. Von dieser Rechtsauffassung geht auch der Aufhebungsbeschluß vom 7. März 1989 aus, der dem Zwangsverwalter aufgibt, "noch die eventuellen Rückstände vor dem Zuschlag beizutreiben". Der Zwangsverwalter ist deshalb nicht gehindert, einen von ihm begonnenen Rechtsstreit, bei dem ein gewillkürter Parteiwechsel nicht mehr möglich ist, im eigenen Namen fortzusetzen, wenn die früheren Eigentümer dies wünschen und zur Übernahme des damit verbundenen Kostenrisikos bereit sind.

6

III.

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, war der Antrag der Revisionskläger auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe abzulehnen.