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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1990, Az.: VII ZR 176/88

Architektenvertrag ; Bauvorhaben; Förderungsrichtlinien; WGG; Honorarforderung; Vertragsanpassung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.02.1990
Aktenzeichen
VII ZR 176/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BauR 1990, 379-381 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 1990, 256 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1990, 1510 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1990, 279-280 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • MDR 1990, 708-709 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 601-603 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1990, 1118-1120 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages, daß die Planung des Bauvorhabens nach den geltenden öffentlichrechtlichen Förderungsrichtlinien förderungswürdig sein müsse, kann die unvorhersehbare Änderung der Förderungsrichtlinien zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen.

2. Entfällt die Geschäftsgrundlage eines Architektenvertrages, kann der Auftraggeber Vorschüsse, die er auf die Honorarforderung geleistet hat, nur zurückverlangen, soweit die im Wege der Vertragsanpassung durchgeführte Abwicklung des Vertragsverhältnisses eine Überzahlung des Auftragnehmers ergibt.

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt Architektenhonorar für die Umbau und Erweiterungsplanung eines Wohnstiftes in Hamburg. Die beklagte Stiftung verweigert die Zahlung mit der Begründung, die Planung des Klägers sei unbrauchbar, weil sie nach den Förderungsrichtlinien der Hansestadt Hamburg nicht förderungswürdig sei.

2

Im Jahre 1980/81 beauftragte die Beklagte den Kläger mündlich mit der Planung der Modernisierung, des Umbaus und der Erweiterung der drei in den Jahren 1910/11 errichteten Gebäude. Da die Beklagte über keine Geldmittel verfügte, vereinbarten die Parteien, daß die Planung den Förderungsrichtlinien der Baubehörde entsprechen sollte. Anfang 1984 schloß der Kläger die im Jahre 1981 begonnenen Planungen ab. Während der Arbeiten führte er zahlreiche Gespräche mit den Vertretern der zuständigen Genehmigungsbehörden, um die Förderungsfähigkeit seiner Planung nach den "Grundsätzen für die Förderung von Altenwohneinrichtungen mit Wohnungsbauförderungsmitteln vom 1. März 1980" zu gewährleisten. Obwohl die Planung des Klägers die in diesen Richtlinien vorgesehenen Wohnflächengrenzen teilweise überschritt, wären sie nach diesen Richtlinien als förderungsfähig anerkannt worden. Im Herbst 1983 wurden die Förderungsrichtlinien geändert. Die Wohnflächengrenzen wurden verringert und die Möglichkeiten, Bauvorhaben bei Überschreitung der Wohnflächengrenzen zu fördern, wurden erheblich eingeschränkt. Im Oktober 1984 erfuhren die Parteien, daß die Pläne, die der Kläger noch nicht den für die Förderung zuständigen Behörden vorgelegt hatte, nach den neuen Richtlinien nicht gefördert werden konnten, weil die Wohnflächengrenzen überschritten wurden. Ende Oktober 1984 fertigte der Kläger einen neuen Vorentwurf an, der einen Abriß der vorhandenen Gebäude und einen Neubau vorsah. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger einen entsprechenden Auftrag erteilt hat. Da die Beklagte zu diesem Entwurf keine Stellung nahm, teilte der Kläger der Beklagten am 14. Februar 1985 mit, er gehe von einer Kündigung des Architektenvertrages durch die Beklagte aus, wenn er bis zum 22. Februar 1985 keine positive Nachricht erhalte; die Beklagte reagierte nicht. Anfang April 1985 erstellte der Kläger eine Schlußrechnung, mit der er die Bezahlung der geleisteten Arbeiten für die Umbau- und Erweiterungsplanung, für die Neuplanung aus dem Jahre 1984 und den Gewinn verlangte, der ihm infolge der Kündigung des Vertrages durch den Vorstand der Stiftung entgangen sei.

3

Mit seiner Klage hat er das Honorar für die geleisteten Arbeiten (abzüglich der Abschlagszahlungen) in Höhe von insgesamt 75. 665, 32 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Die Beklagte verlangt mit ihrer Widerklage die Erstattung der Abschlagszahlungen in Höhe von 58. 140,52 DM und die Feststellung, daß dem Kläger ein weitergehender Anspruch aus entgangenem Gewinn von 67.575, 61 DM nicht zusteht.

4

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und der Widerklage hinsichtlich des Feststellungsantrages uneingeschränkt und hinsichtlich des Leistungsantrages in Höhe von 45. 000 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision hat der Kläger ursprünglich seine Berufungsanträge verfolgt. Der Senat hat durch Beschluß vom 9. November 1989 die Revision nur insoweit angenommen, als die Klage in Höhe von 60.416,95 DM (Klageforderung: 108. 916,95 DM. /. Vorschüsse: 48.500 DM) abgewiesen und der auf Zahlung gerichteten Widerklage stattgegeben worden ist. Insoweit verfolgt der Kläger sein Rechtsmittel, das die Beklagte zurückzuweisen bittet, weiter.

Entscheidungsgründe

5

I. 1. Das Berufungsgericht meint, die Klage sei deshalb nicht begründet, weil das dem Kläger möglicherweise zustehende Honorar noch nicht fällig sei. Die Förderungsfähigkeit der Planung, die bis zur Änderung der Richtlinien im Herbst 1983 vorgelegen habe, sei Vertragsgrundlage. Da die Vertragsgrundlage mit der Änderung der Förderungsrichtlinien entfallen sei, stehe dem Kläger möglicherweise ein Teil seiner Honorarforderung zu, deren Höhe im Wege der Vertragsanpassung zu ermitteln sei. Es könne hier offen bleiben, ob dem Kläger ein Honoraranspruch für die Planung des Umbaus und Erweiterung zustehe, weil ein derartiger Anspruch nicht fällig sei. Die mögliche Honorarforderung des Klägers sei deshalb nicht fällig, weil er seiner Rechnung, die die Leistungsphasen 1 bis 6 umfasse, nicht eine Kostenberechnung, sondern lediglich eine Kostenschätzung zugrunde gelegt habe.

6

Die Honorarforderung hinsichtlich der Neuplanung aus dem Jahre 1984 sei deshalb unbegründet, weil der Kläger im ersten Rechtszug nicht habe beweisen können, daß ihm ein entsprechender Auftrag erteilt worden sei. Die Planung eines Neubaus werde von dem ursprünglichen Planungsauftrag nicht gedeckt, so daß dem Kläger ein Honoraranspruch nur aufgrund eines neuen Auftrags zustehen könne.

7

2. Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg.

8

a) Der Kläger beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht seine Behauptung, er hätte sein Honorar auch dann erhalten sollen, wenn die Förderungsmittel nicht bewilligt worden wären, bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht hätte diesen Vortrag würdigen und den Sachverhalt weiter aufklären müssen.

9

Die fehlende Förderungswürdigkeit der Planung des Klägers hätte auf seinen Honoraranspruch keinen Einfluß, wenn die von dem Kläger behauptete Vereinbarung der Parteien auch den Fall mitumfassen sollte, daß die Förderungsrichtlinien - wie hier - so geändert würden, daß die ursprünglich gegebene Förderungswürdigkeit der Pläne durch die Änderung entfallen würde. Sollte die Vereinbarung den Inhalt gehabt haben, daß die Honorarforderung des Klägers unberührt bleiben sollte, wenn die Förderungsmittel aus verwaltungsrechtlichen Gründen nicht bewilligt würden, obwohl die Pläne die Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit nach den ursprünglichen Förderungsrichtlinien erfüllen, dann wäre die Behauptung des Klägers unerheblich, weil die Beklagte nach dieser Vereinbarung das Risiko der Änderung der Förderungsrichtlinien nicht übernommen hätte. In diesem Fall käme für den Kläger nur ein Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (2. c). Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt der von dem Kläger behaupteten Vereinbarung läßt sich die Frage nicht klären, welches Vertragsrisiko die Beklagte im Hinblick auf die Entscheidung über die Bewilligung der Förderungsmittel nach der von dem Kläger behaupteten Vereinbarung übernommen hat.

10

b) Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft über die Behauptung des Klägers, er sei im Oktober 1984 beauftragt worden, eine Planung auszuführen, die den neuen Förderungsrichtlinien entspreche, keinen Beweis erhoben. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz für diese Behauptung die Vernehmung des Vorstandsmitglieds der Beklagten als Partei als Beweis angeboten. Sollte die Behauptung des Klägers zutreffen, würde ihm - vorbehaltlich der Richtigkeit seiner weiteren unter Beweis gestellten Behauptung, daß dies nur durch einen völligen Neubau zu realisieren war - ein Honorar für die bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Planungsleistungen für. den Neubau zustehen. Ob der Vertrag durch eine Kündigung einer der Parteien oder einvernehmlich beendet worden ist, hat nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auf den möglichen Anspruch des Klägers für die Neubauplanung keinen Einfluß.

11

c) Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht die nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eröffnete Möglichkeit der Vertragsanpassung nicht dazu benutzt hat, die Höhe des Honoraranspruchs auf der Grundlage der vom Kläger eingereichten Kostenschätzung zu ermitteln.

12

aa) Unter der Voraussetzung, daß eine vertragliche Vereinbarung der Parteien nicht festgestellt werden kann, daß die Beklagte das vertragliche Risiko der hier eingetretenen Änderung der Förderungsrichtlinien tragen sollte, hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, daß mit der Änderung der Förderungsrichtlinien die Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien abgeschlossenen Architektenvertrages entfallen ist. Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, Vertragsgrundlage sei hier die vertraglich vereinbarte Förderungsfähigkeit der Planung des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum kommt eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die gegebenen tatsächlichen Umstände nach den genannten Grundsätzen dann nicht in Betracht, wenn der Vertrag, dessen Inhalt ggf. durch Auslegung oder ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln ist, Regeln für die eingetretene Leistungsstörung enthält (vgl. etwa BGHZ 81, 135, 143;  90, 69, 74 [BGH 01.02.1984 - VIII ZR 54/83];  BGH NJW 1985, 313, 314 [BGH 10.10.1984 - VIII ZR 152/83] jeweils m.w.N.; zuletzt Senatsurteil vom 24. November 1988 - VII ZR 222/87 = ZfBR 1989, 58, 59 = BauR 1989, 219, 220/221 = BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 13; Jauernig/Vollkommer, BGB, 4. Aufl., § 242 Anm. V 3 d; Soergel/Teichmann, BGB, 11. Aufl., § 242 Rdn. 223/227; Roth in MünchKomm, 2. Aufl., § 242 Rdn. 519; Palandt/Heinrichs, BGB, 49. Aufl., § 242 Anm. 6 B c; Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, 2. Aufl., S. 282/286, jeweils m.w.N.).

13

Die Förderungsfähigkeit der Planung des Klägers ist hier deshalb nicht Vertragsgrundlage, weil sie Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung ist. Vertragsgrundlage war hier vielmehr die gemeinsame Vorstellung der Parteien beim Vertragsabschluß, daß die zu diesem Zeitpunkt geltenden Förderungsrichtlinien für das geplante Bauvorhaben weiter gelten würden. Die Vertragsgrundlage ist dadurch weggefallen, daß die Förderungsrichtlinien kurz vor Abschluß der Planungsarbeiten für beide Parteien unvorhersehbar mit der Folge geändert wurden, daß eine Förderung des geplanten Bauvorhabens nicht mehr möglich war (zu dieser Fallgruppe des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vgl. Roth aaO., Rdn. 581 f m.w.N.).

14

bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, eine etwaige Honorarforderung des Klägers sei nicht fällig, weil er seiner Honorarrechnung nicht die nach § 10 Abs. 2 HOAI für die Leistungsphasen 5 und 6 maßgebliche Kostenberechnung zugrunde gelegt habe, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

15

Nach der Rechtsprechung des Senats können die nach § 10 Abs. 2 HOAI maßgeblichen Kostenansätze ausnahmsweise nach § 242 BGB durch ein Sachverständigengutachten ersetzt werden, wenn die nachträgliche Rekonstruktion dieser Kostenansätze aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles praktisch nicht möglich oder unzumutbar ist (Urteil vom 12. Oktober 1989 - VII ZR 98/88 = ZfBR 1990, 19, 20). Diese Grundsätze sind hier anwendbar, unabhängig davon, ob die Beklagte das Risiko der eingetretenen Änderung der Förderungsrichtlinien nach der vertraglichen Vereinbarung übernommen hat, oder ob diese Änderung den Wegfall der Geschäftsgrundlage begründet. Die Erstellung einer vollständigen Kostenberechnung, die erheblichen Aufwand und Kosten verursachen würde, ist dem Kläger deshalb nicht mehr zumutbar, weil sie die Genauigkeit der Berechnungsgrundlage für die Leistungsphasen 5 und 6 nicht wesentlich erhöhen würde und weil sie für die weitere Planung und Durchführung des Bauvorhabens nicht mehr benötigt wird. Das berechtigte Interesse der Beklagten, vor überhöhten Kostenansätzen geschützt zu werden, wird dadurch nicht beeinträchtigt. Soweit sie die einzelnen Kostenansätze bestreitet, wird das Berufungsgericht durch ein Sachverständigengutachten Beweis erheben müssen.

16

II. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die auf Zahlung gerichtete Widerklage sei gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB begründet, weil der Kläger die gezahlten Vorschüsse nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe.

17

2. Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Vorschüsse auf die Honorarforderung sind in den Fällen, in denen der Architektenvertrag - wie hier - entweder durch Kündigung, einvernehmliche Vertragsaufhebung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage beendet worden ist, auf die Honorarforderung des Architekten bei der endgültigen Abrechnung des Architektenvertrages zu verrechnen. Der Auftraggeber des Architekten kann grundsätzlich etwaige Vorschüsse nur unter der Voraussetzung zurückverlangen, daß die Abrechnung eine Überzahlung ergibt. Ob der Auftraggeber die geleisteten Vorschüsse möglicherweise vor einer Abrechnung insgesamt zurückverlangen kann, wenn der Architekt sich über lange Zeit grundlos weigert, seine Honorarforderung nach Beendigung des Architektenvertrages abschließend zu berechnen, bedarf hier keiner Entscheidung.

18

III. Das angefochtene Urteil kann nach alledem nicht bestehenbleiben. Es ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zu einer abschließenden Entscheidung gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist der Senat nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in der Lage.

19

Das Berufungsgericht wird vorrangig klären müssen, ob die Beklagte das Risiko der späteren Änderung der Förderungsrichtlinien vertraglich übernommen hat. Es wird ferner Beweis darüber erheben müssen, ob dem Kläger im Oktober 1984 ein zusätzlicher Auftrag zur Neuplanung erteilt worden ist. Unabhängig davon wird es über die von der Beklagten bestrittenen Kostenansätze des Klägers Beweis erheben müssen.

20

Das Bestreiten der Kostenansätze ist hier ausreichend, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Beklagte aus eigener Kenntnis zu den Kostenansätzen substantiiert Stellung nehmen kann.