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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.01.1990, Az.: 2 StR 625/89

Annahme dass Veräußerungsversuche von Kriegswaffen über ein Vorbereitungsstadium hinausgehen; Voraussetzungen der Strafbarkeit der Vermittlung von Verträgen über Kriegswaffen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1990
Aktenzeichen
2 StR 625/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Gießen - 30.06.1989

Fundstelle

  • wistra 1990, 196 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz

Prozessgegner

Horst T. aus L., geboren am ... 1937 in G.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 19. Januar 1990
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 4. Januar 1990 ausgeführt hat:

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Vermittelns eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen ohne die erforderliche Genehmigung (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 Kriegswaffenkontrollgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß die Verfahrensrügen keiner Erörterung bedürfen.

Das Landgericht konnte keine Feststellungen dazu treffen, ob bei dem Zeugen P. "auch nur annähernd konkretisierte Erwerbsabsichten bestanden" (UA S. 17). Es hat also nicht festgestellt, daß die Bemühungen des Angeklagten gegenüber diesem Zeugen (UA S. 10) schon über das Stadium der Sondierungen hinausgelangt waren. Schon deshalb ist insoweit eine Verurteilung wegen Versuchs der Vermittlung nicht gerechtfertigt (BGH Urteil vom 9. Juni 1988 - 1 StR 225/88 = BGHR KWKG § 16 Abs. 1 Nr. 7 - Versuch 1).

Auch hinsichtlich der zwei Gruppen von Kaufinteressenten (Feistel, Kägi - Blang u.a.) ist zweifelhaft, ob die Handlungen des Angeklagten schon mehr waren als straflose Vorbereitungshandlungen. Jedenfalls scheitert eine Verurteilung wegen Versuchs der Vermittlung daran, daß das Landgericht nicht festgestellt hat, daß sich die Kampfpanzer Leopard II, auf die allein sich die Verhandlungen bezogen, im Ausland befanden (§ 4 a Abs. 1 KWKG). Die Frage, ob schon die Zweifel an der Liefermöglichkeit (UA S. 16) einer Verurteilung wegen Versuchs der Vermittlung entgegenstehen, braucht somit hier nicht entschieden zu werden.

Das neu entscheidende Gericht wird, wenn es zur Feststellung eines Versuchs kommt, auch die Frage eines strafbefreienden Rücktritts zu erörtern haben."

Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer
Detter