Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.01.1990, Az.: 5 StR 616/89
Verwerfung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1990
- Aktenzeichen
- 5 StR 616/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 17032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 21.09.1989
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Gas-Wasser-Installateur Michael E., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1964 in B., zur Zeit in Haft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 16. Januar 1990
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 21. September 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Strafausspruch wie folgt ergänzt: Ein Tag der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung entspricht einem Tag Freiheitsstrafe.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Bestimmung des Maßstabes für die Anrechnung der ausländischen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) konnte der Senat nachholen; hier kam nur der Maßstab 1: 1 in Betracht (vgl. Senat, Beschl. v. 7. Juli 1987 - 5 StR 297/87 - und vom 26. April 1988 - 5 StR 163/88).
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Häger