Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.1990, Az.: 5 StR 568/89
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.01.1990
- Aktenzeichen
- 5 StR 568/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 17241
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 27.06.1989
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwere Brandstiftung
Prozessführer
Manfred E. aus B., dort geboren am ... 1934, zur Zeit in Haft
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 9. Januar 1990
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 1989 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag, das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4. StPO aufzuheben, ausgeführt:
"Die Rüge aus § 51 BZRG n.F. (§ 49 BZRG a.F.) greift zum Schuldspruch durch, so daß es auf die weiteren Beanstandungen nicht ankommt.
In den Urteilsgründen heißt es zur Überführung des den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten u.a. wie folgt:
'Schließlich war die Tat dem Angeklagten auch nicht gänzlich persönlichkeitsfremd. Immerhin hat er, wenn dies auch sehr lange her ist, schon einmal in einer ihm ausweglos erscheinenden Lage eine Wohnung in Brand gesteckt' (UA S. 14). Zu der entsprechenden Verurteilung vom 21. Oktober 1970 wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (UA S. 3) hat das Landgericht aber selbst festgestellt, daß die 'Strafe ... im Strafregister gelöscht' ist (UA S. 4). Sie durfte deshalb gemäß § 51 BZRG nicht mehr gegen den Angeklagten verwertet werden (vgl. BGH StV 1985, 322). Eine Einschränkung i.S. von BGHSt 27, 108 [BGH 26.01.1977 - 2 StR 650/76] liegt nicht vor. Ebenso liegt kein Ausnahmefall des § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG vor; daß in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger zum Geisteszustand des Angeklagten gehört wurde, ermöglicht nicht, die bereits getilgte Verurteilung als Beweisindiz für die Täterschaft des Angeklagten zu verwerten (vgl. Rebmann/Uhlig, BZRG, 1985, § 52 Rdnr. 10).
Daß das Urteil auf der unzulässigen Erwägung beruht, läßt sich hier nicht sicher ausschließen."
Der Senat tritt dem bei.
Fleischmann,
Schuster,
Fuhrmann,
Niepel