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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1989, Az.: 3 StR 453/89

Bildung von Einzelstrafen unter sechs Monaten unter Missachtnug der maßgeblichen Vorschriften

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1989
Aktenzeichen
3 StR 453/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16758
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 03.08.1989

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Frank C. aus W., geboren am ... 1962 in Ob.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 20. Dezember 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. August 1989 mit den Feststellungen aufgehoben

  1. a)

    in den Einzelstrafaussprüchen hinsichtlich der Straftaten II 1 bis 3 sowie 5 und 6 der Urteilsgründe,

  2. b)

    im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Körperverletzung und Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei es für die Vergewaltigung auf eine Einzelstrafe von zwei Jahren erkannt hat.

2

Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit er wegen Vergewaltigung verurteilt und in den übrigen Fällen schuldig gesprochen worden ist. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

Dagegen können die Einzelstrafaussprüche in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang nicht aufrechterhalten werden. Die Strafkammer hat jeweils auf Einzelstrafen unter sechs Monaten erkannt, ohne sich mit der für diese Fälle maßgebenden Vorschrift des § 47 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Eine solche Auseinandersetzung war hier unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls geboten. Als Vorstrafe ist dem Angeklagten lediglich die Verurteilung zu zehn Tagessätzen wegen Beförderungserschleichung anzulasten. Im Hinblick darauf erscheint die Verhängung von Geldstrafen anstelle der kurzfristigen Freiheitsstrafen nicht von vornherein ausgeschlossen. Die gleichzeitige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren macht die Prüfung des § 47 Abs. 1 StGB nicht entbehrlich; eine solche hat vielmehr für jede einzelne Tat stattzufinden (BGHSt 24, 164, 165). Abgesehen davon würde sich bei Verhängung von Geldstrafen für die übrigen Taten erstmals die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der zweijährigen Freiheitsstrafe stellen.

4

Nach allem kann das angefochtene Urteil in dem aufgezeigten Umfang keinen Bestand haben.

Gribbohm
Krauth
Zschockelt
Steindorf
Rissing-van Saan