Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.1989, Az.: IVb ZB 133/89

Anspruch auf nachehelichen Unterhalt; Verwerfung der Berufung mangels rechtzeitiger Begründung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1989
Aktenzeichen
IVb ZB 133/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 15098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 23.08.1989

Fundstelle

  • FamRZ 1990, 390-391 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Erika H., A. straße 7, F.,

Prozessgegner

Richard H., Ä. straße 10, A.,

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr,
Dr. Krohn und Nonnenkamp
am 6. Dezember 1989 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. August 1989 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 4.642,20 DM.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht hat einer Abänderungsklage teilweise stattgegeben und den vom Kläger an die Beklagte aufgrund eines im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleichs zu zahlenden nachehelichen Unterhalt herabgesetzt. Dagegen hat die Beklagte am 27. Juni 1989 rechtzeitig Berufung eingelegt. Nachdem der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unter dem 4. August 1989 von der Absicht in Kenntnis gesetzt hatte, die Berufung mangels rechtzeitiger Begründung zu verwerfen, hat die Beklagte am 18. August 1989 die Berufung begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

2

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

1.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen. Denn das Rechtsmittel ist entgegen § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb eines Monats nach der Einlegung, also bis zum 27. Juli 1989, begründet worden. Die Begründungsfrist war durch den Lauf der Gerichtsferien nicht gehemmt (§ 223 Abs. 1 ZPO), denn das Verfahren betrifft eine Feriensache nach § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG, so daß die Vorschrift des § 223 Abs. 1 ZPO nicht anzuwenden ist (§ 223 Abs. 2 ZPO). Daß der Rechtsstreit der Parteien "die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht" betrifft, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß es um die Abänderung einer Parteivereinbarung geht. Wenn die Gewährung von Unterhalt als Scheidungsfolge im Wege des Prozeßvergleichs geregelt wird, liegt regelmäßig - so auch hier - lediglich eine vertragliche Festlegung und Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Beklagten vor, die dessen Wesen nicht ändert (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 35/87 - FamRZ 1987, 1021 m.w.N.).

4

2.

Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht versagt. Die vorgetragenen Gründe ergeben nicht, daß die Beklagte ohne Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, das sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 233 ZPO).

5

Die Beklagte hat zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches glaubhaft gemacht, die Versäumung der Frist beruhe darauf, daß ihrem Prozeßbevollmächtigten die Handakte zur Anfertigung der Berufungsbegründung erst am 8. August 1989, nach Eingang des gerichtlichen Hinweises vom 4. August 1989, wieder vorgelegt worden sei. Im Fristenkalender sei nämlich der Ablauf der Begründungsfrist erst auf den 28. September 1989 mit einer Vorfrist zum 14. September 1989 eingetragen worden. Das beruhe auf einem Versehen der Anwaltsgehilfin H., die bei der Berechnung der Berufungsbegründungsfrist die Vorschrift des § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVGübersehen habe. Diese Vorschrift sei der Anwaltsgehilfin H. an sich geläufig. Sie sei beruflich besonders gut ausgebildet; sie habe vor Eintritt in die Kanzlei am 1. Juni 1987 einen sich über zweieinhalb Jahre erstreckenden Kursus bei der Rechtsanwaltskammer Berlin besucht und die Qualifikation einer Bürovorsteherin erworben. Im vorliegenden Fall habe sie auch nicht verkannt, daß es sich um eine Feriensache handele, so daß sie keine Veranlassung gesehen habe, die Akte dem anwaltlichen Sachbearbeiter vorzulegen, wie dies sonst in Zweifelsfällen zu geschehen habe. Es habe sich um ein einfaches Versehen bei der Eintragung des Fristablaufs gehandelt.

6

Der dargelegte Geschehensablauf entlastet den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht. Aus dem Vortrag ergibt sich, daß er der Anwaltsgehilfin H. generell die Berechnung einer Berufungsbegründungsfrist übertragen hat und sie die Frist auch dann eigenverantwortlich berechnet und im Kalender einträgt, wenn diese durch die Gerichtsferien beeinflußt wird; lediglich in Zweifelsfällen muß sie die Akte vorlegen. Eine solche Handhabung steht im Widerspruch zu den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof sowohl nach der alten wie nach der seit 1977 geltenden neuen Fassung des § 233 ZPO in ständiger Rechtsprechung stellt. Danach muß der Anwalt Vorsorge treffen, daß ihm in allen Fällen, in denen die Monatsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch die Gerichtsferien beeinflußt werden kann, die Akten vorgelegt werden, so daß er selbst den Ablauf der Frist berechnen kann. Diese Pflicht besteht selbst dann, wenn die Prüfung, ob die Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien gehemmt wird, in der Kanzlei des Anwalts häufig vorkommt und der Anwalt über eine gut ausgebildete Hilfskraft verfügt, die zuverlässig arbeitet und dabei auch stichprobenartig überprüft wird (vgl. dazu BGH VersR 1967, 955;  1969, 834;  1975, 571;  1977, 933;  1979, 368;  1986, 574;  1987, 760, 761). An dieser Rechtsprechung, die auch der erkennende Senat vertritt (vgl. die Senatsbeschlüsse VersR 1983, 32, 33;  1983, 82, 83;  1986, 786) ist festzuhalten. Sie trägt im Interesse der Rechtssuchenden und der Rechtspflege dem Bedürfnis Rechnung, bestimmte für die Einhaltung der Förmlichkeiten einer Berufungseinlegung besonders wichtige Schritte, die erfahrungsgemäß vermehrt mit Fehlerquellen behaftet sind, grundsätzlich der persönlichen Verantwortung des Anwalts vorzubehalten. Dazu rechnen etwa die Anfertigung und die Adressierung der Rechtsmittelschrift (vgl. BGH VersR 1979, 863;  1982, 769), aber ebenso die hier in Frage stehende Berechnung einer in ihrem Ablauf möglicherweise durch die Gerichtsferien gehemmten Begründungsfrist. Es wird dabei nicht verkannt, daß auch anwaltliche Hilfskräfte, vor allem qualifizierte Anwaltsgehilfen wie hier Frau H., aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage wären, solche Aufgaben wahrzunehmen. Der Bundesgerichtshof verlangt aber aus gutem Grund, dem Personal das allgemeine Verbot deutlich zu machen, in ihrem Ablauf gehemmte und damit über einen Monat hinausreichende Begründungsfristen in eigener Verantwortung zu berechnen und einzutragen.

7

Wenn im vorliegenden Fall entsprechend verfahren worden wäre, hätte der Fehler vermieden und die Begründungsfrist eingehalten werden können. An der Kausalität bestehen keine Zweifel, zumal die Beklagte selbst vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung von Frau H. glaubhaft gemacht hat, daß diese die Bestimmung des § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVGübersehen habe.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 4.642,20 DM.

Lohmann
Nonnenkamp