Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.1989, Az.: 2 ARs 543/89
Antrag eines Häftlings auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der von ihm begehrten Genehmigung zum Einzelfernsehempfang; Verweis des gerichtlichen Verfahrens bei Verlegung des Antragstellers in eine andere Vollzugsanstalt; Wechsel der Entscheidungszuständigkeit auf Grund Verweisungsbeschlusses; Wirksamkeit eines ohne Verweisungsantrag getroffenen Verweisungsbeschlusses bei vom Gericht beschlossener Abhängigkeit vom Antrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1989
- Aktenzeichen
- 2 ARs 543/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 11834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 28.12.1988 - AZ: 50 StVK 929/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 36, 313 - 315
- DVBl 1990, 712 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1990, 262-263 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 723 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1990, 205 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Macht das Gesetz die Verweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht davon abhängig, daß ein Verfahrensbeteiligter dies beantragt, so ist ein ohne Antrag ergangener Verweisungsbeschluß rechtsunwirksam (Fortführung von BGHSt 36, 33).
In der Strafvollzugssache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 14 StPO
am 1. Dezember 1989
beschlossen:
Tenor:
Für die Entscheidung über den Antrag des Verurteilten vom 28. Dezember 1988 ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig zuständig.
Gründe
1.
Der Antragsteller, der seinerzeit als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel einsaß, stellte mit Schreiben vom 28. Dezember 1988 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der von ihm begehrten Genehmigung zum Einzelfernsehempfang. Im September 1989 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Hannover verlegt. Auf entsprechende Anfrage der Strafvollstreckungskammer teilte er unter dem 12. September 1989 mit, daß er auf einer Entscheidung über seinen Antrag beharre.
Mit Beschluß vom 21. September 1989 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig die Sache an das Landgericht Hannover verwiesen. Dieses Gericht hält den Verweisungsbeschluß für unwirksam, da ein Verweisungsantrag nicht gestellt worden sei. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
2.
Die Vorlegung ist zulässig; der Bundesgerichtshof hat als gemeinschaftliches oberes Gericht den Zuständigkeitsstreit zu entscheiden (§ 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 14 StPO).
Zuständig für das weitere Verfahren über den Antrag des Strafgefangenen ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig. Wird ein Antragsteller, nachdem er das gerichtliche Verfahren (§§ 109 ff StVollzG) anhängig gemacht hat, in eine andere Vollzugsanstalt verlegt, so ist das Verfahren allerdings an diejenige Strafvollstreckungskammer zu verweisen, in deren Bezirk diese Vollzugsanstalt ihren Sitz hat (BGHSt 36, 33 für den Fall von Vollzugslockerungen). Der Wechsel der Entscheidungszuständigkeit tritt aber erst auf Grund des Verweisungsbeschlusses ein, den das angerufene Gericht in entsprechender Anwendung des § 83 VwGO zu fassen hat (BGHSt 36, 33, 35, 37). Hier hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig zwar die Verweisung beschlossen; doch ist dieser Beschluß rechtsunwirksam, weil der Strafgefangene keinen Verweisungsantrag gestellt hatte.
Sieht das Gesetz vor, daß die Verweisung nur auf Antrag stattfindet, so ist ein ohne den erforderlichen Antrag ergehender Verweisungsbeschluß rechtsunwirksam und kann die ihm zugedachte Wirkung nicht entfalten. Im Rechtsbereich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, der hier wegen der entsprechenden Anwendung des § 83 VwGO maßgebend ist, haben sich Rechtsprechung und Schrifttum - soweit ersichtlich - hierzu bisher nicht geäußert. Soweit sich die Frage auch im Zivilprozeß stellt (früher § 276, jetzt § 281 ZPO), hat das Reichsgericht die Ansicht vertreten, ein Verweisungsbeschluß sei selbst dann verbindlich, wenn er ohne den gesetzlich geforderten Antrag ergangen ist (RGZ 106, 263 f; 131, 197, 200). Dieser Ansicht sind Zivilsenate des Bundesgerichtshofs in jeweils die Entscheidung nicht tragenden Bemerkungen ohne nähere Begründung gefolgt (BGHZ 1, 341 f; BGH NJW 1964, 1416, 1418; ebenso bereits OLG Celle NJW 1947/48, 67 f; zustimmend auch Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 276 Anm. B II c 4 m.w.N.).
Der Senat tritt ihr nicht bei. Wo das Gesetz - wie im hier entsprechend anzuwendenden § 83 VwGO - die Verweisung von der Stellung eines entsprechenden Antrages abhängig macht, ist dessen Fehlen ein so offensichtlicher und schwerwiegender Mangel, daß dem damit behafteten Verweisungsbeschluß keine rechtliche Wirksamkeit zuerkannt werden kann. Andernfalls wäre es möglich, das dem Verfahrensbeteiligten zustehende Mitwirkungsrecht zu umgehen und die Zuständigkeit willkürlich zu verändern. Soweit Zivilsenate des Bundesgerichtshofs beiläufig die Gegenmeinung vertreten haben, steht dies zudem in einem schwer auflösbaren Widerspruch zu jener Rechtsprechung, die einem Verweisungsbeschluß die Verbindlichkeit aberkennt, falls er unter Verletzung des rechtlichen Gehörs eines Verfahrensbeteiligten gefaßt worden ist (BGHZ 71, 69, 72 f; 102, 338, 341; Baumbach/Lauterbach, ZPO 48. Aufl. § 281 Anm. 3 B b cc bbb; Leipold in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 281 Rdn. 31). Wenn nämlich ein Verweisungsbeschluß ergeht, obgleich kein entsprechender Antrag gestellt worden war, so wird vielfach auch dem Antragsberechtigten entgegen seinem Anspruch auf rechtliches Gehör keine Gelegenheit gegeben worden sein, sich vorher zu der vom Gericht in Betracht gezogenen Verweisung zu äußern.
Die Sache muß demgemäß, solange ein rechtswirksamer Verweisungsbeschluß fehlt, bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig verbleiben.
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