Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.11.1989, Az.: 3 StR 303/89
Verwertung einer tilgungsreifen Vorverurteilung als Straftzumessungserwägung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1989
- Aktenzeichen
- 3 StR 303/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16864
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 12.04.1989
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes
Prozessführer
Hans-Joachim K. aus M./R., geboren am ... 1952 in S./Westfalen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. November 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. April 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts.
Sie ist hinsichtlich des Schuldspruchs offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Das Landgericht hat eine tilgungsreife Vorverurteilung zum Nachteil des Angeklagten sowohl bei den Strafzumessungserwägungen als auch im Rahmen der Prüfung, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, herangezogen. Ausweislich der Urteilsgründe wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Mülheim vom 21. Februar 1979 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe aus dieser - einzigen - Vorverurteilung wurde mit Wirkung vom 11. März 1982 erlassen. Sie unterlag dem Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und einem Jahr, bei denen die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und für die Hemmungen der Ablaufsfrist nicht festzustellen sind, sind nach zehn Jahren zu tilgen (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 b BZRG). Diese Frist war am 20. Februar 1989 abgelaufen (§ 47 Abs. 1, § 36 BZRG) und somit die Tilgungsreife vor Erlaß des Urteils am 12. April 1989 eingetreten. Die Vorverurteilung durfte deshalb nicht mehr verwertet werden (vgl. BGH NStZ 1983, 30 zu § 49 Abs. 1 BZRG a.F.).
Krauth
Gribbohm
Granderath
Rissing-van Saan