Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.11.1989, Az.: 5 StR 522/89
Rechtzeitigkeit des Anträge über Entschädigung von Nebenklägern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1989
- Aktenzeichen
- 5 StR 522/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16735
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 07.06.1989
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.
Prozessführer
Handelsvertreter Theophil J. aus D.-W., geboren am ... 1943 in K. Kreis B.,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 14. November 1989
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 7. Juni 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Entschädigung der Nebenklägerinnen Inge-Lore B. und Tanja K. aufgehoben.
Von einer Entscheidung über diese Ansprüche wird abgesehen.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Ausspruch über die Entschädigung der Nebenklägerinnen kann nicht bestehenbleiben. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, haben beide ihre Anträge, mit denen sie entsprechende Ansprüche geltend gemacht haben, erst nach dem Schlußantrag des Staatsanwalts gestellt (Bl. I/218 d.A.). Die Stellung der Anträge zu diesem Zeitpunkt war verspätet, weil § 404 Abs. 1 S. 1 StPO ausdrücklich verlangt, daß ein solcher Antrag bis zum Beginn der Schlußvorträge bei Gericht angebracht werden muß. Daß beide Nebenklägerinnen in ihren zuvor gestellten Anträgen auf Prozeßkostenhilfe die Stellung entsprechender Entschädigungsanträge angekündigt haben, kann das Stellen der Anträge selbst nicht ersetzen (BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1).
Die Rechtzeitigkeit der Entschädigungsanträge hat der Senat als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH NStZ 1988, 470). Der Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten war deshalb aufzuheben. Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH NStZ 1988, 237).
Die weitere Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 9. November 1989 hat dem Senat vorgelegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der Senat hält es angesichts des geringen Erfolgs des Rechtsmittels nicht für unbillig, daß der Angeklagte die gesamten Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt.
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
Häger