Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.11.1989, Az.: 1 StR 569/89
Berwertung von Konkurrenzproblemen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1989
- Aktenzeichen
- 1 StR 569/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16239
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 01.06.1989
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Wolf gang D. aus M., geboren am ... 1965 in O./LKrs. D.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 14. November 1989
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Auffassung des Landgerichts, zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung einerseits, Raub andererseits bestehe Tatmehrheit, trifft nicht zu. Zur Begründung im einzelnen wird auf das am 14. November 1989 auf Revision der Staatsanwaltschaft ergangene, die angefochtene Entscheidung auch aus anderen Gründen insgesamt aufhebende Urteil des Senats verwiesen.
Maul
Foth
v. Gerlach
Brüning