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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1989, Az.: III ZR 108/88

Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrages; Zinsvergleich bei langfristigen, in einer Niedrigzinsphase gewährten Ratenkrediten ohne Zinsanpassungsklausel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1989
Aktenzeichen
III ZR 108/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 16.03.1988
LG Verden - 07.04.1987

Fundstellen

  • BB 1990, 235-237 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1990, 815-817 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1990, 418 (Kurzinformation)
  • MDR 1990, 416 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1169-1170 (Volltext mit amtl. LS)
  • VuR 1990, 195 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1990, 57-59 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1990, 88-90

Amtlicher Leitsatz

Zum Zinsvergleich bei langfristigen, in einer Niedrigzinsphase gewährten Ratenkrediten ohne Zinsanpassungsklausel.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen stellt der Schwerpunktzins aus der Bundesbank-Zinsstatistik einen Maßstab für den Äquivalenzvergleich dar.

  2. 2.

    Für Kreditverträge, die in einer Niedrigzinsphase Zinsanpassungsklausel abgeschlossen wurden, ist dieser Maßstab entsprechend anzupassen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 1988 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 7. April 1987 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Tatbestand

1

Die beklagte Bank gewährte dem Kläger, der damals Polizeioberkommissar war, und seiner Ehefrau im Dezember 1978 einen Ratenkredit zu folgenden Bedingungen:

Nettokredit44.550,00 DM
Vermittlungsprovision450,00 DM
Kreditgebühr (0,68 % p.M.)44.064,00 DM
4 % Antragsgebühr1.800,00 DM
Restschuldversicherung5.652,00 DM
96.516,00 DM
2

Der effektive Jahreszins war mit 17,2 % angegeben. Der Kredit sollte ab 1. Februar 1979 in einer Monatsrate von 706,00 DM und 143 Folgeraten von 670,00 DM zurückgezahlt werden. Von der Darlehensvaluta wurden 10.241,00 DM zur Ablösung eines Vorkredits bei einer anderen Bank verwendet; der Restbetrag stand den Kreditnehmern zur freien Verfügung.

3

Nachdem der Kläger insgesamt 69.611,63 DM an die Beklagte geleistet hatte, stellte er unter Berufung auf die Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages seine Zahlungen ein. Mit der im Januar 1987 zugestellten Klage verlangte er von der Beklagten die Rückzahlung von 21.785,63 DM nebst Zinsen, die Rücknahme einer Gehaltspfändung und die Herausgabe einer Gehaltsabtretungsurkunde; außerdem begehrte er die Feststellung, daß der Beklagten lediglich ein Rückzahlungsanspruch von 47.826,00 DM gegen ihn zustehe.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß verurteilt, 13.879,72 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen, die Einziehung seiner Dienst- und Versorgungsbezüge von monatlich 900,00 DM bei der Bezirksregierung Lüneburg einzustellen und die Abtretungsurkunde herauszugeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

6

I.

Das Berufungsgericht hält den Kreditvertrag für sittenwidrig. Nach seiner Berechnung überschreitet der Vertragszins den marktüblichen Vergleichszins um 101,49 %. Aus dem Umstand, daß es hier um einen in einer Niedrigzinsphase geschlossenen langfristigen Kreditvertrag ohne Zinsanpassungsklausel gehe, könnten Bedenken gegen eine Heranziehung des unveränderten Schwerpunktzinses als Vergleichszins nicht hergeleitet werden. Gerade lange Kreditlaufzeiten bewirkten eine überproportionale, zu einem besonders krassen Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung führende Verteuerung des Kredits, die erst bei einem Vergleich der "effektiven Mehrbelastung in Mark und Pfennig" deutlich werde. So würde der Kläger im Falle der Vereinbarung eines Zinssatzes von 0,32 % p.M. den Nettokredit von 44.550,00 DM bei unveränderten monatlichen Raten von 670,00 DM schon nach 97 Monaten getilgt haben. Ihm wären dann (ohne Restschuldversicherungsprämie) Gesamtkosten von nur 14.719,32 DM entstanden. Die von ihm tatsächlich aufgewendeten Kosten überstiegen mithin die "notwendigen" um 214,65 %. Da weitere, im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigende Umstände den Kläger zusätzlich belasteten und auch die persönlichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit nicht verneint werden könnten, sei der Kreditvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Dem Kläger stehe danach gegen die Beklagte unter Berücksichtigung eines bereits verjährten Forderungsteils ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch in Höhe von 13.879,72 DM zu.

7

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

8

II.

1.

a)

Nicht nachvollziehbar ist die vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die "finanzmathematische Annuitätenmethode" vorgenommene Berechnung, nach welcher der Vertragszins den Marktzins relativ um 101,49 % übersteigt. Das vom Senat - insbesondere bei Kreditlaufzeiten von mehr als 48 Monaten - zur Effektivzinsberechnung benutzte Tabellenwerk von Sievi/Gillardon/Sievi (Effektivzinssätze für Ratenkredite, 2. Aufl.; s. dazu z.B. Senatsurteil BGHZ 104, 102, 104) [BGH 24.03.1988 - III ZR 30/87] erfaßt nur Kredite bis zu einer Laufzeit von 120 Monaten. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, auf welche Weise das Berufungsgericht im vorliegenden Fall, in dem die vereinbarte Kreditlaufzeit 144 Monate beträgt, die Zinsberechnung vorgenommen hat.

9

b)

Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht jedoch darin zuzustimmen, daß im Streitfall der Vertragszins mehr als doppelt so hoch ist wie der Marktzins. Darauf deutet schon ein Vergleich des vereinbarten Monatszinssatzes (0,68 % p.M.) mit dem in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Schwerpunktzins (0,32 % p.M.) hin, wobei die Vermittlerkosten und die Antragsgebühr, soweit diese 2 % überschreitet, den Vertragszins erhöhen und damit die Zinsdifferenz vergrößern (zur Berücksichtigung der Vermittlerkosten beim Vertragszins vgl. Senatsurteil BGHZ 104, 102, 104 [BGH 24.03.1988 - III ZR 30/87]; zur Höhe der beim Marktzins anzusetzenden Antragsgebühr s.Senatsurteil vom 24. März 1988 - III ZR 24/87 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 16 = WM 1988, 647, 648). Hiernach ist für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit davon auszugehen, daß der Vertragszins zwar mehr als das Doppelte des am Schwerpunktzins orientierten Vergleichszinses beträgt, daß die Zinsdifferenz die 100 %-Marke aber nur geringfügig übersteigt. Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

10

2.

Der Senat bejaht beim Ratenkreditvertrag ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als objektive Voraussetzung der Sittenwidrigkeit, wenn der Vertragszins relativ doppelt so hoch ist wie der Marktzins (BGHZ 104, 102, 105) [BGH 24.03.1988 - III ZR 30/87]. Zur Berechnung des Marktzinses zieht er den in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Schwerpunktzins heran. Die Revision leugnet die Tauglichkeit des unveränderten Schwerpunktzinses als Maßstab für den Äquivalenzvergleich im vorliegenden Fall.

11

a)

Daß die Bundesbankstatistik, wie die Revision zutreffend bemerkt, Ratenkredite nur bis zu einer bestimmten Höhe und Laufzeit erfaßt, rechtfertigt keine durchgreifenden Bedenken gegen die Heranziehung des Schwerpunktzinses bei der Beurteilung von Krediten, die ihrer Höhe und Laufzeit nach die von der Bundesbank berücksichtigten Kredite übersteigen (Senatsurteile BGHZ 98, 174, 176 [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85] undvom 5. März 1987 - III ZR 43/86 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 9 = WM 1987, 613, 614 = WuB I E 2 b.-7.87 mit Anm. Emmerich). Das gilt dem Grundsatz nach auch für Kreditverträge, die in einer Niedrigzinsperiode abgeschlossen worden sind (Senatsurteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 130/85 - WM 1986, 1517, 1518).

12

b)

Wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat, kommt es für den Leistungsvergleich entscheidend darauf an, welchen Preis ein Kreditnehmer für einen vergleichbaren Kredit bei der Mehrzahl der übrigen Anbieter hätte zahlen müssen (Senatsurteile BGHZ 98, 174, 176 [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85] und vom 5. März 1987 aaO). Dies setzt indessen nicht voraus, daß in jedem Fall eine genaue Entsprechung in den Marktgegebenheiten nachweisbar ist. Der Schwerpunktzins behält vielmehr seine Bedeutung als bestimmender Faktor des Zinsvergleichs grundsätzlich auch in solchen Fällen, in denen der Kreditnehmer im Blick auf die Marktverhältnisse einen völlig gleichartigen Kredit bei einem anderen Kreditinstitut möglicherweise nicht hätte erhalten können.

13

c)

Zuzustimmen ist der Revision aber in der Auffassung, daß die am Schwerpunktzins orientierte Methode des Zinsvergleichs im Blick auf das erhöhte Zinssteigerungsrisiko der Bank der Modifizierung bedarf, wenn es - wie hier - um einen in einer Niedrigzinsphase geschlossenen, besonders langfristigen Ratenkreditvertrag ohne Zinsanpassungsklausel geht.

14

aa)

In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird die Ansicht vertreten, für den Zinsvergleich nach § 138 Abs. 1 BGB sei der aufgrund des Schwerpunktzinses berechnete Marktzins um drei Prozentpunkte p.a. (OLG Köln in der dem Senatsurteil vom 24. März 1988 a.a.O. zugrunde liegenden Sache), um zwei Prozentpunkte p.a. (LG Münster WM 1985, 1105 f = WuB I E 1.-26.85 mit Anm. Emmerich; FLF 1986, 29) oder um 0,2 Prozentpunkte p.M. (so das Berufungsurteil des OLG München im Verfahren III ZR 103/88, in dem der Senat die Revision als unzulässig verworfen hat) zu erhöhen, wenn ein besonders langfristiger Kreditvertrag aus der Niedrigzinsperiode der Jahre 1975-1979 zu beurteilen sei (für eine Erhöhung auch OLG Stuttgart WM 1985, 973, 974; dagegen OLG Düsseldorf WM 1985, 1195, 1197; OLG Köln NJW-RR 1988, 935, 936) [OLG Köln 16.03.1988 - 13 U 144/87]. Nach Auffassung von Palandt/Heinrichs (BGB 48. Aufl. § 138 Anm. 2 b, bb unter Bezugnahme auf eine Äußerung der LZB NRW vom 15. April 1986, 1326/86) ist in solchen Fällen, wenn die Bank sich das Recht zur Zinserhöhung nicht vorbehalten hat, ein Zuschlag von 0,02-0,04 Prozentpunkten p.M. auf den Schwerpunktzins geboten.

15

bb)

Der Senat hat sich mit diesen Fragen bisher nicht abschließend befaßt. Das Senatsurteil vom 5. März 1987 (aaO), in dem als Wertmesser für einen Ratenkredit mit einer Laufzeit von 120 Monaten ohne Zinsanpassungsklausel der unveränderte Schwerpunktzins herangezogen worden ist, betraf einen in einer Hochzinsphase gewährten Kredit. Soweit der Senat Kredite mit ebenfalls zehnjähriger Laufzeit aus einer Niedrigzinsperiode zu beurteilen hatte, war die Frage der Tauglichkeit des Schwerpunktzinses als Vergleichsmaßstab nicht entscheidungserheblich: In der Sache III ZR 24/87 (aaO) ergab der Zinsvergleich auch ohne den vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Zuschlag auf den Schwerpunktzins kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. In der demUrteil vom 2. Oktober 1986 (III ZR 163/85 - WM 1986, 1519) zugrundeliegenden Sache hatte sich die Kreditgeberin in ihren AGB für die Zeit nach Ablauf von fünf Jahren eine Zinsanpassung vorbehalten und sich damit dem Zinssteigerungsrisiko gegenüber angemessen abgesichert. Dabei hat der Senat, wie im Urteil vom 5. März 1987 (aaO) ausgeführt ist, den Wertvergleich mit dem unveränderten Schwerpunktzins nur wegen des Zinsanpassungsrechts der Bank gebilligt.

16

cc)

Im Streitfall haben die Parteien mit 144 Monaten eine besonders langfristige Zinsbindung vereinbart. Dies diente insofern dem Interesse des Klägers, als ihm dadurch für die gesamte Vertragsdauer das Risiko von Zinserhöhungen abgenommen wurde. Für die Beklagte begründete die Vereinbarung für den Fall einer Steigerung des allgemeinen Zinsniveaus, die in Niedrigzinsphasen regelmäßig im Bereich des Möglichen liegt und deren Berücksichtigung bei der Zinskalkulation deshalb bei langfristigen Zinsfestschreibungen in aller Regel gerechtfertigt ist, die Gefahr nicht kostendeckender Zinssätze. Dabei hatte die Möglichkeit, daß sich dieses Risiko verwirklichen würde, hier bereist konkrete Gestalt angenommen: Der Schwerpunktzins für Ratenkredite war nämlich im August 1978, also vor Abschluß des Kreditvertrages der Parteien, von 0,31 % p.M. auf 0,32 % p.M. gestiegen. Wenn sich die Beklagte in dieser Situation gleichwohl zu einer zwölfjährigen Zinsbindung bereit gefunden hat, so kann das bei der Beurteilung, ob zwischen ihrer Leistung und der Gegenleistung des Klägers ein auffälliges Mißverhältnis besteht, nicht außer Betracht bleiben. In welcher Weise dieser Umstand zu berücksichtigen ist, etwa durch einen Abzug vom Vertragszins oder einen Zuschlag zum Schwerpunktzins oder ob in derartigen Fällen die für die Beurteilung des auffälligen Mißverhältnisses maßgebende Grenze angemessen über die 100 %-Marke hinaus anzuheben ist, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Angesichts der geschilderten Besonderheiten des vorliegenden Falles und mit Rücksicht darauf, daß die unter Heranziehung des unveränderten Schwerpunktzinses errechnete relative Zinsüberschreitung nur knapp über 100 % liegt, kann ein auffälliges Mißverhältnis im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB hier jedenfalls nicht bejaht werden.

17

dd)

Mit Recht wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht nicht nur - wie der erkennende Senat - die effektiven Jahreszinsen vergleicht, sondern daneben die Gesamtkosten des dem Kläger gewährten Kredits - in "Mark und Pfennig" - den Gesamtkosten eines ebenso hohen Kredits mit derselben Monatsratenhöhe, aber zum Schwerpunktzins von nur 0,32 % p.M. gegenüberstellt und dem sich dann ergebenden Gesamtkostenunterschied von über 200 % entscheidende Bedeutung beimessen will.

18

Die überproportionale Erhöhung der Gesamtkreditkosten beruht auf der Verlängerung der Kreditlaufzeit. Diese Verlängerung aber ergibt sich zwingend daraus, daß bei gleicher Ratenhöhe, aber höherem Zinssatz der Tilgungsanteil jeder Rate geringer ist, die Gesamttilgung also später eintritt. Dieser notwendigen Folge einer Zinssatzerhöhung kann im Rahmen der Prüfung nach § 138 Abs. 1 BGB kein eigenes Gewicht zu Lasten des Darlehensgebers beigemessen werden.

19

3.

Nach alledem stellt sich, auch bei Berücksichtigung der den Kläger zusätzlich belastenden weiteren Kreditbedingungen, der von den Parteien geschlossene Ratenkreditvertrag nicht als sittenwidrig dar.

Krohn
Kröner
Halstenberg
Rinne
Wurm