Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1989, Az.: 4 StR 542/89
Strafverfolgung; Verwischen von Tatspuren; Verhalten nach der Tat; Schuldangemessene Strafe; Erkrankung des Angeklagten; Krankheit; Strafempfindlichkeit; Geringe Lebenserwartung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1989
- Aktenzeichen
- 4 StR 542/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1990, 259
Amtlicher Leitsatz
1. Es ist einem Täter unbenommen, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Ein solches Verhalten kann ihm deshalb grundsätzlich ebensowenig angelastet werden wie das Verwischen von Tatspuren, selbst wenn es kaltblütig geschieht.
2. Ein nachweislich schwer erkrankter Angeklagter, der nur noch eine geringe Lebenserwartung hat, ist besonders strafempfindlich, weshalb die Tat durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe ausgeglichen werden kann.