Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1989, Az.: 1 StR 354/89
Regelung der Zuständigkeit; Missbrauch; Geschäftsverteilung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.11.1989
- Aktenzeichen
- 1 StR 354/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 31.01.1989
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1990, 138 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1990, 251-252
Verfahrensgegenstand
Untreue
Amtlicher Leitsatz
Eine bewegliche Zuständigkeitsregelung ist zulässig, soweit sie unter justizgemäßen Gesichtspunkten generalisiert und sachfremden Einflüssen auf das Verfahren vorbeugt. Die abstrakte Möglichkeit eines Mißbrauchs macht eine Geschäftsverteilung weder verfassungswidrig noch gesetzeswidrig.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. November 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt;
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung zu Nr. 1 b wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen Untreue im Fall II 1 verurteilt worden ist.
Die am 22. August 1980 begangene Tat war bereits im Zeitpunkt der Anklageerhebung am 9. Mai 1988 verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist wurde letztmals durch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Mannheim vom 11. November 1982 unterbrochen. Demgemäß trat am 11. November 1987 Verjährung ein. Das Verfahren muß daher, soweit es die Untreue zum Nachteil Dr. W. betrifft, gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt werden.
Der Wegfall des Schuldspruchs im Fall II 1 hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.
2.
Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO. Die Besetzungsrüge greift nicht durch.
Der Geschäftsverteilungsplan regelt die Zuständigkeit der vier Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts nach einem "rollierenden System" in der Weise, daß die Zuständigkeit nach drei oder vier aufeinanderfolgenden Eingangs zahlen, die über mehrere Jahre hinweg im voraus festgelegt sind, wechselt. Diese Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Rechtsprechung hat eine bewegliche Zuständigkeitsregelung für zulässig gehalten, soweit sie unter justizgemäßen Gesichtspunkten generalisiert und sachfremden Einflüssen auf das Verfahren vorbeugt (BVerfGE 9, 223; 18, 423; BGHSt 9, 367; 15, 116; BGH, Urt. vom 26. Juni 1980 - 1 StR 785/79). Sachfremde Einflüsse der Justizverwaltung sind hier durch die Regelung, wie bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Sachen zu verfahren ist, ausgeschlossen. Aber auch sachfremden Einflüssen der Staatsanwaltschaft auf die Bestimmung des Gerichts wird in ausreichender Weise vorgebeugt. Insoweit genügt es, daß solche sachfremde Eingriffe nach dem Verteilungsmodus nicht ernsthaft zu befürchten sind (BVerfGE 18, 423, 426). Eine Regelung, die schlechthin alle Einflußmöglichkeiten ausschließt und dennoch praktikabel ist, erscheint kaum vorstellbar (BGHSt 15, 116, 117). Die abstrakte Möglichkeit eines Mißbrauchs macht eine Geschäftsverteilung weder verfassungswidrig noch gesetzeswidrig (BVerfGE 9, 223, 230; 18, 423, 427; BGHZ 40, 91, 98). Danach dürfen lediglich keine Merkmale gewählt werden, die unter bestimmten Voraussetzungen eine bewußte Zuteilung nach irgendwelchen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten nahelegen (BGHSt 15, 116, 117).
In diesem Rahmen hält sich die Zuständigkeitsregelung des Geschäftsverteilungsplanes. Der Senat hat in bezug auf die wechselnde Zuständigkeit von Wirtschaftsstrafkammern bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 1980 (1 StR 785/79) darauf hingewiesen, daß sachfremde Einflüsse der Staatsanwaltschaft im allgemeinen schon deswegen nicht zu befürchten sind, weil diese kraft Gesetzes zur Mitwirkung im Strafverfahren berufen ist. Sie ist organisch in die Gerichtsbarkeit eingegliedert und in besonderem Maße dem Neutralitätsgebot (§ 160 Abs. 2 StPO) verpflichtet (vgl. auch BVerfGE 9, 223, 228). Darüberhinaus wird hier sachfremden Einflüssen der Staatsanwaltschaft auf die Zuständigkeit des Spruchkörpers weiter dadurch vorgebeugt, daß die im Geschäftsverteilungsplan festgelegte Liste der umlaufenden A-Sachen-Nummern jahrelang gleichbleibt und unabhängig von den jährlich neu beginnenden KLs-Aktenzeichen ist. Ferner ist es den Geschäftsstellenbeamten untersagt, Auskünfteüber den aktuellen Stand der jeweiligen A-Sachen-Nummern zu geben. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei den von der Revision befürchteten Einflußmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft lediglich um abstrakte Möglichkeiten, die für die Entscheidung keine Bedeutung haben.
Ulsamer
Foth v. Gerlach
Brüning