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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.10.1989, Az.: VIII ZR 330/88

Allgemeine Geschäftsbedingungen; Annahmeerklärung; Sprache; Stempelaufdruck ; Unterschrift ; Gerichtsstandsvereinbarung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.10.1989
Aktenzeichen
VIII ZR 330/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 13759
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • IPRax 1991, 299-302 (Urteilsbesprechung von Dr. Christian Kohler)
  • IPRax 1991, 326 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1989, 197

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Oktober 1988 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1

Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auf dem Schreiben der Gemeinschuldnerin vom 9. Mai 1985 durch Unterschrift unter dem Stempelaufdruck "please sign and return promptly" eine uneingeschränkte Annahmeerklärung abgegeben und damit die deutschsprachigen AGB der Gemeinschuldnerin ausdrücklich in der Form akzeptiert, in der sie ihr übersandt worden waren, liegt vorwiegend auf tatrichterlichem Gebiet und ist der Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur in beschränktem Umfang zugänglich. Sie ist aus Rechtsgründen jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn - wie hier - der im Schreiben vom 9. Mai 1985 enthaltene Hinweis auf die rückseitig abgedruckten AGB in der - englischen - Verhandlungs- und Vertragssprache der Parteien erfolgt. Ist somit für die Revisionsinstanz von einem ausdrücklichen Einverständnis der Beklagten mit den AGB der Klägerin auszugehen (vgl. auch die Beantwortung der ersten Vorlagefrage in dem Urteil des EuGH vom 14. Dezember 1976 - Rs 24/76 = NJW 1977, 494), so hält es der Senat für offenkundig i.S. der Entscheidung des EuGH vom 6. Oktober 1982 (Rs 283/81 = NJW 1983, 1257), daß eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. EGÜbk auch dann vorliegt, wenn die eine Seite der deutschen Sprache nicht mächtig und dies der anderen bekannt ist. Eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betr. die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II S. 846) besteht daher - ebenso wie bei einer offenkundig richtigen Anwendung anderer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Fall des Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag - nicht.

2

Wolf

3

Dr. Skibbe

4

Dr. Brunotte

5

Dr. Paulusch

6

Groß