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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1989, Az.: IVb ZB 135/88

Beschwerdeeinlegung; Rechtsmittelbegründungsfrist; Fristverlängerung; Familiengericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1989
Aktenzeichen
IVb ZB 135/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1990, 147-149 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1990, 113-114 (red. Leitsatz)
  • MDR 1990, 323 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 67-68 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1990, 327-328 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat das AG als Familiengericht eine Endentscheidung getroffen, ist die Beschwerde auch dann gem. § 621 Abs. 3 ZPO binnen eines Monats einzulegen und mangels Verlängerung binnen eines weiteren Monats zu begründen, wenn das Nichtvorliegen einer Familiensache gerügt werden soll.

2. Die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist muß zumindest ausdrücklich erfolgen; "stillschweigend" kann eine Frist nicht verlängert werden.

3. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich; sie kann auch nicht von einem innerprozessualen Vorgang abhängig gemacht werden.