Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.1989, Az.: 2 StR 459/89
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1989
- Aktenzeichen
- 2 StR 459/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 15323
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 28.07.1989
- LG Köln - 25.04.1989
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Antranik Gulbeng S. aus B., geboren am ... 1941 in B. (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Oktober 1989
gemäß § 346 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Landgerichts Köln vom 28. Juli 1989 wird aufgehoben, soweit darin die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. April 1989 als unzulässig verworfen worden ist.
Gründe
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, ist als Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln.
Er ist zulässig und begründet.
Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gewährt, so beginnt (bei vorheriger Zustellung des Urteils) die Frist zur Begründung der Revision nicht vor Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses zu laufen (BGHSt 30, 335).
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht rechtswirksam und für das Revisionsgericht bindend Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist gewährt. Die gleichzeitige Verwerfung der Revision als unzulässig wegen angeblicher Versäumung der Begründungsfrist war deswegen rechtsfehlerhaft und ist aufzuheben.
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit Zustellung dieser Entscheidung, mit der die Verwerfung der Revision aufgehoben wird.
Es kann nicht gefordert werden, daß ein Rechtsmittel (vorsorglich) begründet wird, nachdem es als unzulässig verworfen worden war.
Maier
Theune
Gollwitzer
Schäfer