Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1989, Az.: 5 StR 314/89
Voraussetzungen für die Beendigung der Einfuhr von Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1989
- Aktenzeichen
- 5 StR 314/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 10.02.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1990, 169 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 654-655 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1990, 39 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1990, 111-112
- wistra 1990, 101-102 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Amtlicher Leitsatz
Die Einfuhr ist beendet, wenn die Strafverfolgungsbehörde nach Vollendung der Tat diese aufdeckt und verhindert, daß das Betäubungsmittel seinem geplanten Verwendungszweck zugeführt wird.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
in der Sitzung vom 24. Oktober 1989,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Schuster
Dr. Fuhrmann
Rebitzki
Häger
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus H. als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
In diesem Umfang wird es an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Ehefrau des Angeklagten H., die frühere Mitangeklagte G.-E., hat in Absprache mit italienischen Rauschgifthändlern den früheren Mitangeklagten G.-C. beauftragt, Kokain nach Hannover zu bringen, das später weiter nach Italien geliefert werden sollte. G.-C. übernahm am 28. März 1988 in Quito/Peru von einem gewissen "C." 850 Gramm Kokain, das in einer ihm übergebenen Tasche versteckt war. Mit dieser flog er nach Frankfurt. Die Tasche hatte er als Gepäck aufgegeben. An ihr befand sich ein Gepäckanhänger mit dem Flugziel Hannover. Vor der Umladung des Gepäcks in Frankfurt kontrollierte der Zoll dieses mit Hilfe eines Rauschgiftspürhundes. Dabei wurde das Kokain gefunden und der Mitangeklagte G.-C. vor seinem Weiterflug nach Hannover festgenommen. Bei seiner Vernehmung erklärte er sich zur Zusammenarbeit mit dem Zoll bereit und flog in Begleitung eines Zollbeamten nach Hannover, wo er die Tasche mit dem Kokain an der Gepäckausgabe in Empfang nahm. Er übernachtete dort in einem von der Mitangeklagten G.- E. schon vorher reservierten Hotelzimmer und führte von diesem mehrere - von den Strafverfolgungsorganen überwachte - Telefongespräche mit seiner Auftraggeberin, die sich zu dieser Zeit in Hamburg in der Wohnung ihres Ehemannes aufhielt. In diesen weigerte sich G.-C., das Rauschgift weiter nach Italien zu transportieren. Die Mitangeklagte G.-E. sah ihre Pläne gefährdet und entschloß sich zu einem Treffen mit G.-C. in Hannover, um diesen zur Einhaltung seines Auftrages zu veranlassen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erfuhr der Angeklagte H., daß G.-C. 850 Gramm Kokain versteckt in einer Tasche von Quito nach Hannover gebracht hatte und daß dieses Rauschgift weiter nach Italien geliefert werden sollte. Gemeinsam mit seiner Ehefrau fuhr er mit seinem Personenkraftwagen nach Hannover und traf sich dort am Hauptbahnhof mit G.-C., der die Tasche mit dem Kokain in Absprache mit den Zollbeamten zunächst im Hotel gelassen hatte. Es kam zu einer Aussprache zwischen G.-E. und G.-C., an der sich der Angeklagte H. nur passiv beteiligte. Er beobachtete jedoch während des ganzen Gespräches "intensiv das Umfeld", um seine Ehefrau abzusichern und setzte dieses "sichernde" Verhalten auch fort, als sich G.-C. entfernte, um die Tasche mit dem Kokain aus dem Hotel zu holen. Nachdem G.-C. mit der Tasche erschienen war, wurden alle Beteiligten von Zollbeamten festgenommen, die das Treffen observiert hatten.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Einfuhr schon beendet, als der Angeklagte H. in Kenntnis der vorangegangenen Einfuhr seine Ehefrau bei ihren Bestrebungen unterstützte, das Kokain durch den Kurier G.-C. an seinen endgültigen Bestimmungsort schaffen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einfuhr beendet, wenn das eingeführte Rauschgift im Inland in Sicherheit gebracht und damit zur Ruhe gekommen ist (BGHSt 3, 40, 44; BGH bei Holtz MDR 1980, 455). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Frage der Beendigung ist jedoch anders zu beurteilen, wenn die Strafverfolgungsbehörden nach Vollendung der Einfuhr die Tat aufdecken und verhindern, daß das Rauschgift seinem geplanten Verwendungszweck zugeführt wird. Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß eine Steuerhinterziehung durch Schmuggel nicht versteuerter Waren mit deren Beschlagnahme durch die Behörden beendet ist, weil die Waren dann ihren endgültigen Bestimmungsort nicht erreichen (BGH Urteil vom 19. Dezember 1952 - 3 StR 118/52 S. 30). Ähnlich liegt der Fall hier. Die Strafverfolgungsbehörden haben das Kokain nach seiner Entdeckung auf dem Flughafen Frankfurt zwar nicht formell beschlagnahmt. Sie haben es aber tatsächlich dadurch in amtliche Verwahrung genommen, daß sie es dem Mitangeklagten G.-C. beließen, der sich zur Mitarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden bereit erklärt hatte und den sie in der Folgezeit bis zur Festnahme der übrigen Mitangeklagten auf dem Hauptbahnhof Hannover lückenlos überwachten. Das reicht zur Sicherung eines Beweismittels nach § 94 StPO aus (Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl., § 94 Rdn. 31). Mit der Sicherstellung des Kokains war dessen geplante weitere Verwendung gescheitert und die Tat damit tatsächlich abgeschlossen.
Das angefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben werden, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß sich der Angeklagte in anderer Weise an den Straftaten der Mitangeklagten und ihrer Hintermänner beteiligt hat. Der neue Tatrichter wird insbesondere zu prüfen haben, ob der Angeklagte an einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beteiligt war.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte H. der Beihilfe zur versuchten Einfuhr schuldig ist und den Strafausspruch aufzuheben.
Schuster
Fuhrmann
Rebitzki
Häger