Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1989, Az.: IVb ZR 82/88
Auseinandersetzung einer ehelichen Gütergemeinschaft; Anrechnung des Überschusses am Gesamtgut; Bestimmung des beiderseits in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft Eingebrachten; Zugewinnausgleichsanspruch als in das Gesamtgut Eingebrachtes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1989
- Aktenzeichen
- IVb ZR 82/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 11.10.1988
- AG Reutlingen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 109, 89 - 97
- Coester, JR 91, 102
- DNotZ 1990, 311-313
- FuR 1990, 108 (red. Leitsatz)
- JR 1991, 100-102 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JurBüro 1990, 157 (Kurzinformation)
- MDR 1990, 227-228 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 445-447 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 196 (amtl. Leitsatz)
- WM 1990, 357-360 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Gerhard E., S. straße 15, E. A.
Prozessgegner
Inge E. geb. H., J.,-E.-Straße 204, R.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Wenn Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, Gütergemeinschaft vereinbaren, so ist der Anspruch eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich ein in die Gütergemeinschaft eingebrachter Gegenstand (§ 1478 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die entsprechende Zugewinnausgleichverbindlichkeit des anderen Ehegatten mindert den Wert des von diesem Eingebrachten.
- b)
Im Rahmen der Bestimmung des Wertes des beiderseits Eingebrachten ist der Wertverlust der Deutschen Mark auch bei eingebrachten Geldforderungen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Geldschulden.
- c)
Zur Verzinsung eines sich bei der Auseinandersetzung des Gesamtguts ergebenden Zahlungsanspruchs.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
xfür Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 1988 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden zu 3/4 dem Beklagten und zu 1/4 der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 19. Mai 1959 die Ehe miteinander. Sie lebten zunächst im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Am 5. Juni 1975 vereinbarten sie durch notariellen Ehevertrag mit sofortiger Wirkung Gütergemeinschaft bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts. Seit dem 20. Oktober 1983 sind sie geschieden.
In einem Verfahren zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Gesamtguts vor dem landesrechtlich zuständigen Notariat (§§ 99, 193 FGG) erklärte der Beklagte, er wolle das von ihm in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft eingebrachte, mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück gegen Wertersatz übernehmen (§ 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB); daneben verlangte er Rückerstattung des Wertes des Eingebrachten (§ 1478 BGB).
Nachdem das Verfahren vor dem Notariat ohne Ergebnis geblieben war, hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage, die am 20. September 1985 zugestellt worden ist, zunächst die Zustimmung des Beklagten zu einem von ihr vorgelegten Auseinandersetzungsplan erstrebt. Vor dem Amtsgericht - Familiengericht - haben die Parteien in einem Teilvergleich vereinbart, daß der Beklagte das Hausgrundstück aus dem Gesamtgut zu Alleineigentum übernimmt; er hat anerkannt, dafür zum Gesamtgut 550.000 DM zu schulden, und sich verpflichtet, vorab an die Klägerin auf ihr Auseinandersetzungsguthaben 75.000 DM zu zahlen. Die Zahlung der 75.000 DM ist erfolgt, der Beklagte ist als alleiniger Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Daraufhin hat die Klägerin die Klage dahin geändert, daß der Beklagte verurteilt werde, an sie zur Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft 210.000 DM nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Dabei hat sie u.a. einen - zunächst streitigen - Anspruch des Gesamtguts gegen den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung für die zeitweilig alleinige Nutzung des Hausgrundstücks berücksichtigt, den sie in Höhe von 42.000 DM angesetzt hat. Die Parteien haben sodann unstreitig gestellt, daß der Beklagte "im Außenverhältnis" die Verbindlichkeiten des Gesamtguts (in Höhe von 10.326,87 DM) allein übernommen und die Klägerin insoweit freigestellt habe. Sie haben vereinbart, die Aktiva und Passiva des Gesamtguts per Stichtag 20. Oktober 1983 zu bewerten. Neben der bereits genannten Nutzungsentschädigung ist insbesondere noch umstritten geblieben, ob auch die Klägerin etwas in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft eingebracht hat (§ 1478 Abs. 2 Nr. 1 BGB), nämlich ihren Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns, und ob die entsprechende Verpflichtung des Beklagten den Wert des von ihm Eingebrachten mindert. Der Beklagte hat auch die Höhe des von der Klägerin als eingebracht angesehenen Zugewinnausgleichsanspruchs bestritten und gegenüber diesem Anspruch die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat ihn unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin zur Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft 146.903,15 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 20. September 1985 zu zahlen.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt und an seinem Standpunkt festgehalten, die Klägerin habe nichts in die Gütergemeinschaft eingebracht. Dem ist die Klägerin entgegengetreten. Vor dem Berufungsgericht haben die Parteien (unter Vorbehalt ihrer gegensätzlichen Rechtsstandpunkte) weiter folgendes unstreitig gestellt:
1. | Zugewinn: | |
---|---|---|
Auf den Endstichtag (5. Juni 1975) indexiertes Anfangsvermögen des Ehemanns: | 120.000 DM | |
Endvermögen des Ehemanns (Wert des Hauses abzüglich damit zusammenhängender Schulden) 434.000 DM Zugewinn des Ehemanns: | 314.000 DM | |
Anfangs- und Endvermögen der Ehefrau: | 0 DM | |
Zugewinn der Ehefrau: | 0 DM | |
Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau: | 157.000 DM. | |
2. | Gesamtgut: | |
Nettowert des auseinanderzusetzenden Gesamtguts auf den Zeitpunkt der Auseinandersetzung (inbegriffen die zuvor umstrittene Nutzungsentschädigung): | 547.000 DM. |
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert. Es hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 122.428,45 DM nebst 4 % Jahreszinsen ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Beklagten, mit der er den Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Mit der Anschlußrevision bekämpft die Klägerin die Teilabweisung ihres Zinsanspruchs.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht entscheidet in Anwendung des § 1478 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB, daß der Klägerin bei der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft ein Anteil von 36,175 % an dem Gesamtgut zusteht, dessen Nettowert, wie im zweiten Rechtszug unstreitig gestellt worden ist, 547.000 DM beträgt. Es ergibt sich ein Betrag von 197.877,25 DM. Weil das Gesamtgut - abgesehen von Einzelgegenständen, deren Zuweisung offenbar durch einverständliche Verrechnungen im Zusammenhang mit der Einigung über die Höhe des Nettowertes des Gesamtguts ausgeglichen ist - aus dem Wertersatzanspruch gegen den Beklagten wegen der Übernahme des Hausgrundstücks besteht (§ 1477 Abs. 2 BGB) und dieser durch die in § 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgesehene Anrechnung auf den Überschußanteil des Beklagten von (63,825 % von 547.000 DM =) 349.122,75 DM nur in dieser Höhe seine Erledigung gefunden hat, steht er in der restlichen Höhe von 197.877,25 DM der Klägerin zu (§ 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Anspruch verringert sich um die bereits erhaltene Vorschußzahlung in Höhe von 75.000 DM sowie um der Klägerin übertragene Bankguthaben des Gesamtguts von 448,80 DM auf 122.428,45 DM.
2.
Die Angriffe der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Anteil an dem die Gesamtgutsverbindlichkeiten übersteigenden Überschuß des Gesamtguts zubilligt, greifen nicht durch.
Zu Recht und von den Parteien unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß den Parteien der Überschuß des Gesamtguts nicht gemäß § 1476 Abs. 1 BGB zu gleichen Teilen gebührt. Vielmehr gilt, weil der Beklagte Rückerstattung des Wertes des Eingebrachten verlangt hat, insoweit die Regelung des § 1478 BGB. Das Berufungsgericht legt dar, der Wert des Gesamtgutes reiche nicht aus, nach Abs. 1 Halbsatz 1 der Vorschrift jedem der Ehegatten den - inflationsbereinigten - Wert des von ihm Eingebrachten zu erstatten. Es läßt daher beide Parteien den Fehlbetrag nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten tragen (Abs. 1 Halbsatz 2 der Vorschrift). Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern.
a)
Bei der Bestimmung des beiderseits in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft Eingebrachten hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß nicht nur der Beklagte das Hausgrundstück (Wert am 5. Juni 1975 nach Abzug von Schulden: 434.000 DM), sondern auch die Klägerin etwas eingebracht hat, nämlich ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 157.000 DM; zugleich mindert sich der Wert des von dem Beklagten Eingebrachten wegen der Zugewinnausgleichsverbindlichkeit, die sein eingebrachtes Vermögen verringert, auf (434.000 DM - 157.000 DM =) 277.000 DM.
aa)
Mit der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft entstand am 5. Juni 1975 der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Ausgleich des Zugewinns (§§ 1372, 1378 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB a.F.). Dabei handelte es sich nicht um einen verhaltenen Anspruch, der noch durch ein Verlangen, also einen Gläubigerakt, hätte aktualisiert werden müssen, sondern der Ausgleichsanspruch entstand unmittelbar kraft Gesetzes (so zu § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. MünchKomm/Gernhuber 2. Aufl. § 1378 Rdn. 13; Staudinger/Thiele BGB 12. Aufl. § 1378 Rdn. 12).
bb)
Die Klägerin hat diesen Anspruch auf Zugewinnausgleich als einen "Gegenstand", der ihr "beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört" hat (§ 1478 Abs. 2 Nr. 1 BGB), in die Gütergemeinschaft eingebracht. Er wurde nach der Regel des § 1416 Abs. 1 und 2 BGB ohne weiteres gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Denn die mit der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes entstandene Ausgleichsforderung war von diesem Augenblick an übertragbar (§ 1378 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB a.F.) und daher nicht als Sondergut durch § 1417 BGB vom Gesamtgut ausgeschlossen. Die Parteien haben sie auch nicht durch den Ehevertrag zum Vorbehaltsgut der Klägerin erklärt (§ 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB). In dem Ehevertrag vom 5. Juni 1975 heißt es nach der Vereinbarung der Gütergemeinschaft und nach der Abrede der gemeinschaftlichen Verwaltung des Gesamtguts in § 3:
"Durch Urkunde vom 2.6.1975 wurde unter GR. B. Nr. 463/75 das Grundstück Sch.-Straße 15 an den Ehemann aufgelassen. Wir ändern den Eintragungsantrag dahingehend ab, daß dieses Grundstück auf die Ehegatten unmittelbar zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft eingetragen wird. Auf Nachricht wird verzichtet."
Darin hat das Berufungsgericht zu Recht keine abschließende Bezeichnung der Gegenstände gesehen, die Gesamtgut werden sollten. Die gegenteilige Auffassung der Revision, mit § 3 des Ehevertrages sei zum Ausdruck gebracht worden, daß andere Vermögensteile als das Grundstück nicht Gesamtgut werden sollten, so daß der Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin ihrem Vorbehaltsgut zugewiesen worden sei, findet im Sachverhalt keine Grundlage. § 3 des Ehevertrages enthält keine Verfügung zum Gesamtgut, die nach der Regel des § 1416 BGB auch überflüssig gewesen wäre, sondern nur die Berichtigung eines Eintragungsantrages. Etwas anderes hat auch der Beklagte bisher nicht geltend gemacht. Die Annahme der Revision, nur das Grundstück habe Gesamtgut werden sollen, ist zudem nicht mit der auf dem beiderseitigen Parteivorbringen beruhenden Feststellung des Berufungsgerichts zu vereinbaren, "auch auf Seiten des Beklagten (sei) weder Sonder- noch Vorbehaltsgut vorhanden" gewesen; danach ist für keine der Parteien Vorbehaltsgut gebildet worden.
cc)
Auf das weitere Schicksal der eingebrachten Gegenstände kommt es für die Anwendung des § 1478 BGB nicht an. Ihr Wert bestimmt sich - abgesehen von der noch erforderlichen Inflationsbereinigung - nach der Zeit der Einbringung (§ 1478 Abs. 3 BGB). Daher bleiben Wertsteigerung, Wertminderung und selbst Untergang der eingebrachten Gegenstände ohne Bedeutung (vgl. Planck/Unzner BGB 4. Aufl. § 1478 Anm. 6). Der Annahme des Berufungsgerichts, der Zugewinnausgleichsanspruch sei sogleich am 5. Juni 1975 durch das Zusammentreffen von Recht und Pflicht in einer Hand (Konfusion) erloschen, braucht deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden. Im Rechtsstreit wird nicht Erfüllung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich verlangt, sondern die Parteien streiten über die Rückerstattung des Wertes des Eingebrachten nach § 1478 BGB, wobei, wie dargelegt, das weitere Schicksal der eingebrachten Gegenstände rechtlich bedeutungslos ist. Infolgedessen geht auch die Einrede der Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich ins Leere.
dd)
Dem Ansatz des Zugewinnausgleichsanspruchs als von der Klägerin eingebracht muß ein wertmindernder Ansatz der Ausgleichsverbindlichkeit bei der Bestimmung des Wertes des von dem Beklagten Eingebrachten entsprechen (ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 286, 288 f.; MünchKomm/Kanzleiter 2. Aufl. § 1478 Rdn. 7). Eingebrachte Schulden verringern den Wert des Eingebrachten (Berliner FamRZ 1988, 339, 342; MünchKomm/Kanzleiter a.a.O. Rdn. 8). Eine andere Beurteilung würde die Rückerstattung des Wertes des Eingebrachten (§ 1478 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB) ebenso wie die Verpflichtung verzerren, einen Fehlbetrag nach dem Verhältnis des Wertes des beiderseits Eingebrachten zu tragen (Abs. 1 Halbsatz 2 der Vorschrift; vgl. Behmer aaO).
Nach allem hat das Oberlandesgericht zutreffend den Wert des von der Klägerin Eingebrachten mit 157.000 DM, den Wert des von dem Beklagten Eingebrachten mit (434.000 DM - 157.000 DM =) 277.000 DM angesetzt.
b)
Das Berufungsgericht nimmt an, nach § 1478 Abs. 1 BGB seien nicht diese Nominalwerte zur Zeit der Einbringung, sondern die inflationsbereinigten Werte des Eingebrachten zurückzuerstatten. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 84, 333, 338; Senatsurteile vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 - FamRZ 1986, 40, 42 und vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 77/85 - FamRZ 1987, 43, 45) und der im Schrifttum vorherrschenden Auffassung (Gernhuber FamR 3. Aufl. § 38 X 9, S. 583; MünchKomm/Kanzleiter a.a.O. § 1478 Rdn. 8; Soergel/Gaul BGB 12. Aufl. § 1478 Rdn. 7; Staudinger/Thiele a.a.O. § 1478 Rdn. 9; a.A. Bölling FamRZ 1982, 234 ff., 289 ff. und 993 ff.).
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Inflationsbereinigung - nach den in BGHZ 61, 385 für den Zugewinnausgleich entwickelten Grundsätzen - auch insoweit erforderlich ist, als Geldforderungen (oder Geldschulden) eingebracht worden sind (ebenso für den Zugewinnausgleich: BGH Urteile vom 22. November 1974 - IV ZR 73/73 - WM 1975, 28 und vom 13. Oktober 1983 - IX ZR 106/82 - FamRZ 1984, 31, 32; für die Gütergemeinschaft noch offengelassen in BGH Urteil vom 1. Juli 1982 - IX ZR 32/81 - FamRZ 1982, 991, 993 - insoweit in BGHZ 84, 333 nicht abgedruckt). Mit der Berücksichtigung von eingebrachten Geldforderungen werden diese, wie dargelegt, nicht geltend gemacht, sondern es handelt sich allein darum, ihren inflationsbedingten Wertverlust in gleicher Weise wie bei den anderen eingebrachten Gegenständen zu berücksichtigen. Für eingebrachte Geldschulden gilt Entsprechendes. Der Wertverlust wird für Geldforderungen und Geldschulden - im Gegensatz zu anderen eingebrachten Gütern, die auch eine individuelle, abweichende Wertentwicklung nehmen können - durch den Vergleich der Kaufkraftindizes exakt angezeigt.
c)
Das Berufungsgericht errechnet zutreffend, daß der inflationsbereinigte Wert des von beiden Parteien im Jahre 1975 Eingebrachten danach mehr als 607.000 DM beträgt (damaliger Wert des beiderseits Eingebrachten: 434.000 DM; Lebenshaltungskostenindex 1975: 82,6, 1980: 100, 1983: 115,6; (434.000 DM × 115,6)/82,6 = 607.390 DM). Weil das auseinanderzusetzende Gesamtgut mit einem Wert von 547.000 DM somit nicht ausreicht, den Wert des Eingebrachten an die Parteien zurückzuerstatten, ist es in der Weise aufzuteilen, daß sie den Fehlbetrag nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten tragen (§ 1478 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB). Dieses Verhältnis beträgt, wie dargelegt, 157.000 DM zu 277.000 DM. Dem entsprechen die vom Berufungsgericht genannten Hundertsätze von 36,175 und 63,825. Wenn also die Klägerin einen Anteil von 36,175 % des Wertes des Gesamtguts und der Beklagte einen solchen von 63,825 % erhält, so wird der Fehlbetrag von den Parteien nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten getragen.
d)
Der Anteil des Beklagten am Nettowert des Gesamtguts beläuft sich mithin auf (63,825 % von 547.000 DM =) 349.122,75 DM, der Anteil der Klägerin auf 197.877,25 DM. Nur in Höhe seines Anteils von 349.122,75 DM hat sich die auf § 1477 Abs. 2 BGB beruhende Wertersatzpflicht des Beklagten durch Anrechnung nach § 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB erledigt. Im übrigen, d.h. in Höhe von 197.877,25 DM, bleibt er der Klägerin verpflichtet (§ 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB). Bei Berücksichtigung des bereits gezahlten Vorschusses von 75.000 DM und des - noch nicht anderweitig verrechneten - aus dem Gesamtgut erhaltenen Bankguthabens in Höhe von 448,80 DM ergibt sich der zuerkannte Zahlungsanspruch von noch 122.428,45 DM.
II.
Auch die Anschlußrevision der Klägerin, mit der sie die Teilabweisung ihres Zinsanspruchs bekämpft, ist unbegründet. Der Klägerin stehen mangels früherer Fälligkeit der Hauptforderung Zinsen gemäß § 291 BGB erst ab Rechtskraft des Urteils zu, und zwar in Höhe von 4 % pro Jahr (§ 291 Satz 2 i.V. mit § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Wenn Ehegatten sich über die Auseinandersetzung des Gesamtguts der Gütergemeinschaft einigen, so werden damit vertragliche Auseinandersetzungsansprüche begründet. Einigen sie sich nicht, steht die Auseinandersetzungsklage zur Verfügung, die auf die Zustimmung des Beklagten zu einem vom Kläger vorgelegten Auseinandersetzungsplan zu richten ist. Mit der Rechtskraft des Urteils, das einer solchen Klage stattgibt, kommt gemäß § 894 ZPO der Auseinandersetzungsvertrag zustande (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 48/87 - FamRZ 1988, 813, 814; Staudinger/Thiele a.a.O. § 1474 Rdn. 9), entstehen also die daraus sich ergebenden Ansprüche.
Besteht das Gesamtgut aus einer Geldforderung, so sieht das Gesetz in erster Linie Auseinandersetzung durch deren Teilung in Natur vor (§§ 1474, 1477 Abs. 1 i.V. mit § 752 BGB; vgl. Staudinger/Huber a.a.O. § 754 Rdn. 3 und - zu § 2042 Abs. 2 i.V. mit § 752 BGB - RGZ 65, 5, 7). Im vorliegenden Fall besteht die weitere Besonderheit, daß die Geldforderung, aus der das Gesamtgut nach der einverständlichen Aufteilung der ursprünglich sonst in ihm enthaltenen Gegenstände allein noch besteht, gegen einen der Ehegatten selbst, nämlich gegen den Beklagten, gerichtet ist. Bei dieser Sachlage begehrt die Klägerin mit ihrem Zahlungsantrag - in zweckmäßiger Vereinfachung - die Teilung und Teilzuweisung der Geldforderung, die erst mit der Rechtskraft des Urteils eintritt, und zugleich einen Titel zur Durchsetzung des ihr dann zustehenden Teils der Geldforderung. Vor der Rechtskraft des Urteils stand der Klägerin daher eine fällige Hauptforderung, aus der allein Zinsansprüche abgeleitet werden könnten, nicht zu.
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp