Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.10.1989, Az.: IVa ZB 15/89
Anforderungen an die Postulationsfähigkeit eines eine Berufungsschrift einreichenden Anwalts; Entäußerung einer Berufungsschrift innerhalb der Vertreterzeit eines Anwalts; Beendigung der Vertreterzeit nach Unterzeichnung und vor Postausgang aus der Kanzlei; Begriff des Entäußerns innerhalb der Vertretungszeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1989
- Aktenzeichen
- IVa ZB 15/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 13459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 26.05.1989
- LG Braunschweig
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1990, 169 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1990, 1428 (amtl. Leitsatz)
- HFR 1990, 709 (Volltext)
- MDR 1990, 421 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 1305 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 1305
- VersR 1990, 65-66 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Postulationsfähigkeit des eine Berufungsschrift einreichenden Anwalts braucht zum Zeitpunkt des Eingangs der Schrift bei Gericht nicht fortzudauern. Es reicht aus, daß ein postulationsfähiger Anwalt die Schrift unterschreibt und sich ihrer in der Weise entäußert, daß er sie vorbehaltlos in der in seiner Kanzlei üblichen Weise zum Gericht hin auf den Weg bringt, etwa in den Postauslaufkorb gibt.
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
am 18. Oktober 1989
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 26. Mai 1989 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung auf Feststellung der Verpflichtung in Anspruch, ihm aus einem Unfall Versicherungsschutz zu gewähren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen das am 1. Dezember 1988 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1988, beim Oberlandesgericht eingegangen am 2. Januar 1989, Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist von der Rechtsanwältin Marion Ehbrecht als amtlich bestellter Vertreterin des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet. Ihre Vertreterbestellung endete mit dem 31. Dezember 1988. Amtlich bestellter Vertreter des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 1. Januar bis zum 6. Januar 1989 war Rechtsanwalt Michael K.
Rechtsanwältin E. hat an Eides Statt versichert, sie habe auf Weisung der erstinstanzlichen Anwälte die vervollständigte Berufungsschrift am 30. Dezember 1988 unterschrieben und in den Postausgangskorb der Anwaltskanzlei gelegt. Zu dieser Zeit hätten die Angestellten und Lehrlinge das Büro bereits verlassen gehabt. Es habe in der Kanzlei die generelle Weisung bestanden, daß der Lehrling, der für Gerichtswege eingeteilt sei, alle Schriftsätze für die Braunschweiger Gerichte aus dem Postausgangskorb mitnehme und zu den Gerichten bringe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es meint, die Rechtsanwältin E. habe sich der Berufungsschrift jedenfalls nicht innerhalb der Zeit ihrer Vertreterbestellung entäußert. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß man dafür Sorge getragen hätte, daß das Schriftstück noch innerhalb ihrer Vertretungszeit die Kanzlei auch verlasse.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Berufung wird nach § 518 Abs. 1 ZPO durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. Der Vorgang des "Einreichens" der Berufungsschrift ist an sich erst mit dem Eingang beim Berufungsgericht abgeschlossen. Daraus folgt indessen nicht, daß die Postulationsfähigkeit des die Berufungsschrift unterzeichnenden Rechtsanwalts noch zum Zeitpunkt des Eingangs beim Berufungsgericht fortdauern muß. Die Zivilprozeßordnung verlangt, daß die Rechtsmittelschrift von einem beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet und daß sie eingereicht wird, um sicherzustellen, daß in leicht nachweisbarer Form festgestellt werden kann, daß ein befugter Rechtsanwalt die Verantwortung für das Rechtsmittel übernimmt. Dazu ist nur erforderlich, daß der postulationsfähige Anwalt mit der Unterzeichnung des Schriftsatzes die Verantwortung für dessen Inhalt, also die Einlegung des Rechtsmittels, übernimmt und daß er sich dieser prozeßrechtlichen Erklärung in der Weise entäußert, daß er sie vorbehaltlos in der in seiner Kanzlei üblichen Weise zum Gericht hin auf den Weg bringt. Damit hat der Rechtsanwalt das getan, was ihm prozessual zum "Einreichen" der Berufungsschrift obliegt. Die Beförderung der Berufungsschrift von seiner Kanzlei zum Gericht braucht er nicht selbst vorzunehmen. Nur für die ihm obliegende Tätigkeit kann sinnvollerweise verlangt werden, daß sie innerhalb des Zeitraums geschieht, in dem der Rechtsanwalt postulationsfähig ist. Von dieser in Rechtsprechung und Schrifttum mit unterschiedlicher Begründung vertretenen Auffassung (vgl. OLG Frankfurt Rpfl 1971, 228 und NJW 1984, 2896; Vollkommer Rpfl 1971, 229; Münzberg, NJW 1984, 2871; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 47. Aufl. § 518 Anm. 1Bb; Zöller/Schneider, ZPO 15. Aufl. § 518 Rdn. 25) geht auch der Berufungsrichter im Ansatz aus. Er verkennt aber den Begriff des "Entäußerns", wenn er verlangt, daß der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen müsse, daß das Schriftstück noch innerhalb seiner Vertretungszeit die Kanzlei auch verläßt. Der postulationsfähige Rechtsanwalt hat mit der Unterzeichnung und der vorbehaltlosen, büroüblichen Weggabe zur Beförderung zum Berufungsgericht das Seine getan. Ist, wie in der Kanzlei des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die allgemeine Weisung erteilt, in den Postauslaufkorb gegebene Schriftstücke unverzüglich an ihre Adresse zu befördern, so kommt es nicht darauf an, ob diese Weisung noch innerhalb der Zeit der Postulationsfähigkeit des Anwalts ausgeführt wird. Denn dazu bedarf es keines Handelns eines postulationsfähigen Rechtsanwalts mehr.
Die am 2. Januar 1989 rechtzeitig eingelegte Berufung ist danach ordnungsgemäß. Der Senat hebt deshalb den angefochtenen Beschluß auf und verweist die Sache zur anderweiten Entscheidung über das Rechtsmittel an das Oberlandesgericht zurück.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 12.838 DM.
Dr. Lang