Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1989, Az.: XI ZR 158/88
Steuerberatersozietät; Steuerberatervertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1989
- Aktenzeichen
- XI ZR 158/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13441
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1990, 211-213 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 521-522 (Volltext)
- MDR 1990, 435-436 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 827-829 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 488 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1990, 97-99 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 188-191 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wer einen einer Steuerberatersozietätangehörenden Steuerberater beauftragt, schließt den Vertrag im Zweifel mit allen der Sozietät angehörenden Steuerberatern ab.
2. Steuerberater, die gegenüber einem Mandanten durch gemeinsame Briefbögen, Stempel oder Siegel den Anschein einer Sozietät erwecken, müssen sich an dem von ihnen gesetzten Rechtsschein festhalten lassen.
3. Ein Steuerberatervertrag, der ursprünglich nur mit einem Steuerberater geschlossen wurde, kann einen neu hinzutretenden Sozius mit einbeziehen, wenn die Sozien bei der Ausführung des Auftrags gegenüber dem Mandanten gemeinsam auftreten und das Verhalten beider Seiten dahin zu deuten ist, daß sie sich über die Erstreckung des Mandats auf die Sozietät einig sind.