Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1989, Az.: VII ZR 140/88

Anspruch eines Generalunternehmers auf Schadensersatz wegen eines Planungsfehlers gegen seinen Subunternehmer; Die bei der Mängelbeseitigung entstehenden Sowiesokosten; Anrechnung der Sowiesokosten im Wege des Vorteilsausgleichs ; Revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Auslegung von Individualvereinbarungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1989
Aktenzeichen
VII ZR 140/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 15109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 17.03.1988
LG Hannover

Fundstellen

  • BauR 1990, 84-85 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1990, 879-880 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1990, 60-61 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • MDR 1990, 233 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 89-90 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1990, 278-280 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Ernst K. GmbH & Co.,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma H. H.-GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Ing. Hans-Günther B., R. straße 10, H.

Prozessgegner

Firma Karl P. GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Egon R. und Klaus S., C. Straße 10, R.

Amtlicher Leitsatz

Ein Generalunternehmer, der von seinem Subunternehmer wegen eines Planungsfehlers Schadensersatz verlangen kann, aber gehindert ist, die bei der Mängelbeseitigung entstehenden Sowiesokosten seinem Auftraggeber/Besteller in Rechnung zu stellen, mit dem er einen Pauschalfestpreis vereinbart hat, braucht sich diese Sowiesokosten nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen zu lassen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 91, 206).

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Prof. Quack, Dr. Thode, Dr. Haß und
Hausmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. März 1988 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Wohnungsbaugenossenschaft G. wollte 1982 in W. eine große Wohnanlage mit 168 Wohnungen errichten. Sie beauftragte im Sommer dieses Jahres die Klägerin mit Entwurf und Planung der Heizungseinrichtungen. Die Beklagte bewarb sich als Generalunternehmerin. Im Zuge der Kostenermittlung nahm die Beklagte noch im Sommer 1982 Verbindung mit der Klägerin auf, die mittlerweile ein Konzept erarbeitet und für die darin vorgesehenen Gasetagenheizungen ein Leistungsverzeichnis erstellt hatte. Auf der Grundlage dieses Verzeichnisses bot die Klägerin unter dem 1. Dezember 1982 die gesamte Heizungsinstallation zum Preis von 1.402.157,75 DM an. Die Beklagte übernahm diesen Kostenfaktor in ihre Gesamtkalkulation, legte der Wohnungsbaugenossenschaft ein auf einer Gesamtkostenermittlung beruhendes Angebot vor und erhielt noch im Dezember 1982 den Auftrag zu einem Pauschalfestpreis.

2

Auf Betreiben der Klägerin, die um die Vergütung ihrer bereits erbrachten Planungsarbeiten für den Fall fürchtete, daß sie nicht mit den Installationsarbeiten beauftragt werde, richtete die Beklagte an die Klägerin unter dem 10. März 1983 folgendes Schreiben:

"...

hiermit bestätigen wir Ihnen den bereits mündlich von der Wohnungsbaugenossenschaft G. erteilten Planungsauftrag für die Gas-Etagenheizungen ... Als Abrechnungsgrundlage gilt ihr Angebot vom 1.12.1982

...

Wir bitten Sie, 1 Exemplar des Auftragschreibens unterschrieben an uns zurückzusenden.

..."

3

Die Klägerin unterschrieb die Auftragsbestätigung postwendend, bestätigte den Auftrag selbst noch mit Schreiben vom 15. März 1983 und berechnete der Beklagten als Entgelt für die Planung 28.500 DM. Nach einiger Zeit vergab die Beklagte die Arbeiten an der Heizungsanlage im ersten und dritten Bauabschnitt an die Klägerin, die sie bis Ende 1984 durchführte.

4

Die Klägerin fordert für diese Arbeiten restlichen Werklohn. Sie hat deswegen vor dem Landgericht in drei selbständigen Verfahren Klage in Höhe von insgesamt 102.023,82 DM nebst Zinsen erhoben. Die Beklagte verweigert die Entrichtung des noch offenen Werklohns. Sie verlangt wegen fehlerhafter Planung der Heizungsanlagen Schadensersatz, den sie gegen die Klageforderungen aufgerechnet hat.

5

Das Landgericht hat die Aufrechnung für begründet erachtet und deswegen die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen der Klägerin die Verfahren miteinander verbunden. Es hat den auf Planungsfehler gestützten Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint und der Klägerin durch Teilurteil den unstreitigen Teil ihrer Werklohnforderung in Höhe von 69.586,52 DM nebst Zinsen zugesprochen.

6

Mit ihrer - angenommenen - Revision, die die Klägerin zurückzuweisen bittet, verfolgt die Beklagte ihren zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Planung weiter.

Entscheidungsgründe

7

1.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage in Höhe von mindestens 69.586,52 DM begründet. Die Beklagte könne gegen die Werklohnforderung nicht mit Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Planung der Heizungsanlage aufrechnen. Im Ergebnis könne offen bleiben, ob die Klägerin die Luftzufuhr der Heizungen tatsächlich falsch geplant und ausgeführt habe. Selbst wenn dies zuträfe, müßte die Klägerin für einen derartigen Planungsfehler nicht einstehen.

8

a)

Eine mögliche Fehlplanung vor dem 10. März 1983 habe die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht zu verantworten; denn bis zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin nicht für die Beklagte, sondern für die Wohnungsbaugenossenschaft geplant. Zwischen den Parteien hätten bis zum 10. März 1983 keine Vertragsbeziehungen bestanden. Für diesen Zeitraum entfielen Schadensersatzansprüche der Beklagten schon mangels Anspruchsgrundlage.

9

b)

Nach dem 10. März 1983 habe die Klägerin etwaige Fehler gegenüber der Beklagten zu verantworten; denn nunmehr sei die Beklagte ihr Auftraggeber gewesen. Indessen scheide eine Haftung der Klägerin gleichwohl aus, weil der Beklagten aus einem Planungsfehler jetzt kein Schaden mehr entstanden sein könne. Die zur Aufrechnung gestellten Mehrkosten für den nachträglichen Einbau von Belüftungskanälen seien sogenannte "Sowiesokosten". Sie wären der Beklagten auch dann entstanden, wenn die Klägerin von Anfang an richtig geplant und die motorische Entlüftung der innen liegenden Sanitärräume bei ihrer Heizungsplanung berücksichtigt hätte.

10

2.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

11

Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Klägerin für Planungsfehler erst ab März 1983 haften soll. Diese Auslegung der zwischen den Parteien gewechselten Schreiben wird - wie die Revision zu Recht rügt - den vom Berufungsgericht selbst festgestellten Tatsachen nicht gerecht.

12

a)

Die tatrichterliche Auslegung von Individualvereinbarungen unterliegt einer Nachprüfung im Revisionsrechtszug nur insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen ist (Senatsurteil vom 30. Juni 1977 - VII ZR 205/75 = Baurecht 1977, 422, 423, insoweit nicht abgedruckt in NJW 1977, 1922; BGH Urteil vom 30. November 1977 - VIII ZR 69/76 = WM 1978, 266 jeweils m.w.N.). Letztgenannte Voraussetzung trifft im vorliegenden Falle zu. Sowohl aus dem Schreiben der Beklagten vom 10. März 1983 als auch aus der Antwort der Klägerin vom 15. März 1983 geht hervor, daß Gegenstand des nunmehr schriftlich festgelegten Werkvertrags die schon längst erbrachten Arbeiten der Klägerin sein sollten, und nicht etwa solche Arbeiten, die sie hätte erst noch in Angriff nehmen müssen. Die Parteien haben in ihrem Schriftwechsel übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, daß die Klägerin mit ihren bisherigen Planungen schon ab Herbst 1982 für die Beklagte gearbeitet hat. Eine andere Auslegung läßt der Wortlaut: Wir "bestätigen Ihnen den bereits mündlich von der Wohnungsbaugenossenschaft erteilten Planungsauftrag ..." nicht zu. In der gewählten Formulierung spiegelt sich vielmehr die Übereinkunft wider, daß die Beklagte in die Stellung des ursprünglichen Auftraggebers mit allen Rechten und Pflichten eingetreten ist, was insbesondere darin zum Ausdruck kommt, daß die Beklagte die Vergütung für die Planungsarbeiten übernommen und auch bezahlt hat.

13

Dem Vertragseintritt der Beklagten steht nicht entgegen, daß ursprünglich die Wohnungsbaugenossenschaft Besteller der Planung gewesen ist und daß die Beklagte das von der Klägerin erstellte Leistungsverzeichnis nicht von ihr, sondern von der Wohnungsbaugenossenschaft erhalten hat, wie die Beklagte u.a. vorgebracht hat. Denn auch nach diesem Vortrag hat die Beklagte am 10. März 1983 keinen neuen Planungsauftrag erteilt, sondern hat lediglich das schon vorhandene Arbeitsergebnis anstelle des bisherigen Auftraggebers entgegengenommen. Die auf der Seite des Bestellers vollzogene Vertragsübernahme findet schließlich auch darin ihre Bestätigung, daß die Klägerin von der Beklagten entlohnt worden ist, obwohl sie nach dem 10. März 1983 keine Planungsarbeiten mehr durchgeführt hatte.

14

Die Klägerin ist demnach der Beklagten, und nicht der Wohnungsbaugenossenschaft, für etwaige Mängel ihrer Planung verantwortlich.

15

b)

Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Planung der Klägerin fehlerhaft gewesen ist, weil sie die Lüftungseinrichtungen vernachlässigt hat, und ob die Klägerin dies - möglicherweise hätte auch der Planer der Sanitäreinrichtungen die Zuluftkanäle vorsehen müssen - verantworten muß. Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, daß die Klägerin für die Fehlplanung die Verantwortung trägt. Ob der Beklagten hieraus ein Schaden entstanden ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls dahinstehen lassen.

16

Ein auf die Fehlplanung zurückgehender Schaden könnte darin liegen, daß die Beklagte die Kosten für eine ordnungsgemäße Belüftung der Heizungsanlage nicht berücksichtigt und deshalb ihren Pauschalfestpreis für die Errichtung der Wohnanlage zu niedrig kalkuliert hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dieser Verlust für die mögliche Schadensberechnung durchaus von Bedeutung; denn eine Vorteilsanrechnung wegen sogenannter "Sowiesokosten" findet in diesem Fall nicht statt.

17

Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Aufwendungs- bzw. Schadensersatzanspruch des Bestellers stets um diejenigen (Mehr-)Kosten zu kürzen, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein. Anknüpfungspunkt ist dabei, daß der Unternehmer nicht mit den Kosten solcher Maßnahmen belastet werden darf, die er nach dem Vertrag gar nicht zu erbringen hatte. Andererseits ist es ihm nicht gestattet, sich auf diese Weise seiner werkvertraglichen Erfolgshaftung zu entziehen (BGHZ 91, 206, 210/211 m.w.N.).

18

Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte, wenn die Klägerin fehlerfrei geplant hätte, keinen anrechenbaren Vorteil erlangt. Bei ordnungsgemäßer Planung hätte die Beklagte nämlich den durch die Lüftungstechnik verursachten Kostenfaktor von Anfang an bei ihrer Preisgestaltung berücksichtigen und bei den Verhandlungen mit der Wohnungsbaugenossenschaft auch noch durchsetzen können. Andererseits hätte sie für eine fehlerfreie Planung keine höhere Vergütung als für die tatsächlich erstellte Planung aufwenden müssen. Zwischen dem auf die Lüftung entfallenden Kostenanteil und der von der Beklagten als Bestellerin zu entrichtenden Planungsvergütung besteht sonach keine Rechnungseinheit, wie sie die Vorteilsanrechnung voraussetzt: Die Beklagte hat durch die Fehlplanung keinen Vorteil erlangt; für eine fehlerfreie Planung hätte sie nämlich keine höhere Vergütung bezahlen müssen.

19

Ihr können deshalb hier auch keine "Sowiesokosten" in Rechnung gestellt werden.

20

3.

Das angefochtene Urteil kann nach alledem nicht bestehen bleiben; es muß aufgehoben werden.

21

Da der Senat keine endgültige Entscheidung treffen kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu beachten haben, daß bislang noch offen ist, ob die Klägerin ihre Planungsfehler zu vertreten hat oder ob der für die Planung der Sanitäreinrichtungen Verantwortliche die Lüftungsanlagen hätte berücksichtigen müssen. Sollte die Klägerin eigenes Verschulden nicht widerlegen können, wird das Berufungsgericht auch zur Schadenshöhe noch weitere Feststellungen zu treffen haben.

Girisch
Quack
Thode
Haß
Hausmann