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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1989, Az.: 1 StR 483/89

Erfordernis des Treffens von Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der vom Angeklagten gehandelten Betäubungsmittel zur Bestimmung des Schuldumfangs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1989
Aktenzeichen
1 StR 483/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 16218
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 08.05.1989

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Prozessgegner

Fessahaye S. aus St., geboren am ... 1954 in A./E.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Oktober 1989,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kühn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Mai 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft greift den Strafausspruch dieses Urteils mit der Sachrüge an; der Angeklagte ficht es in vollem Umfang mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge an. Die Rechtsmittel haben insoweit Erfolg, als sie den Strafausspruch betreffen; die weitere Revision des Angeklagten ist unbegründet.

2

1.

Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der vom Angeklagten gehandelten Betäubungsmittel getroffen hat. Zwar teilt das Urteil die jeweils gekauften Mengen von Haschisch und Kokain mit und kommt zu dem Schluß, der Angeklagte habe dadurch, daß er 3500 g Haschisch und 175 g Kokain erwarb und zumindest zum größten Teil wieder absetzte, die Grenzmenge der nicht geringen Menge sowohl hinsichtlich Haschisch wie auch Kokain um ein Vielfaches überschritten (UA S. 15). Diese Feststellungen reichen jedoch angesichts der Vielfalt vorkommender Wirkstoffkonzentrationen und der Unterschiedlichkeit geforderter Preise nicht aus, um den Schuldumfang zu kennzeichnen und damit dem Revisionsgericht eine Überprüfung des Strafausspruchs zu ermöglichen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 1). Auch wenn davon auszugehen sein dürfte, daß die jeweiligen, in zulässiger Weise zusammengerechneten Gesamtmengen von Haschisch und Kokain die von der Rechtsprechung festgesetzen Grenzmengen überschritten haben, bleibt unklar, um ein Wievielfaches die nicht geringe Menge von THC und KHC überschritten gewesen sein kann. Die Urteilsgründe verhalten sich auch nicht dazu, ob das Landgericht von "guter", "mittlerer" oder "schlechter" Qualität der Betäubungsmittel ausgegangen ist; allein daraus, daß die letzte Lieferung Kokain wegen sehr schlechter Qualität an den Lieferanten zurückgegeben wurde (UA S. 8), lassen sich weitergehende Schlüsse nicht ziehen. Erforderlich zur Bestimmung des Schuldumfangs sind vielmehr konkrete (Mindest)-Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 Schuldumfang 1). Ihr Fehlen kann sich, da die angenommene vielfache Überschreitung der Grenzmengen nicht nachvollziehbar ist, sowohl zu Gunsten wie auch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben.

3

Auf die - im übrigen nicht zulässige (vgl. BGHSt 21, 149, 151;  29, 18, 21) - Beanstandung, das Landgericht habe die Aussage der Zeugin G. bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt, kommt es damit nicht an, weil dieses Vorbringen ausschließlich § 31 BtMG und damit den Strafausspruch betrifft. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtanwendung des § 31 BtMG beanstandet, wird darüber in der neuen Hauptverhandlung unter Berücksichtigung möglicherweise zwischenzeitlich erzielter Ermittlungsergebnisse erneut zu entscheiden sein (vgl. BGH NStZ 1984, 319).

4

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Auch Ankauf zum Zweck des Weiterverkaufs erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens; daß der Ankauf zu diesem Zweck erfolgte, hat das Landgericht in ausreichender Weise dargelegt (UA S. 4, 12, 13).

Maul
Kuhn
Ulsamer
Granderath
Brüning