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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1989, Az.: IVb ZB 106/88

Versorgungsausgleich; Vereinbarung; Anwartschaft; Verstrgungsanwartschaft; Ehe; Ausgleichsberechtigung; Gesetzliche Rentenversicherung; Gesetzliche Regelung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1989
Aktenzeichen
IVb ZB 106/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DNotZ 1991, 486-488
  • FamRZ 1990, 273-276 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1990, 109 (red. Leitsatz)
  • MDR 1990, 319-320 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1363-1365 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 642 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ehegatten können vereinbaren, daß in den Versorgungsausgleich nur die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Ehezeitende erworbenen Anwartschaften einbezogen werden; doch darf das nicht zur Folge haben, daß dem Ausgleichsberechtigten mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als ihm nach der gesetzlichen Regelung zustehen.