Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.10.1989, Az.: 3 StR 155/89
Mindestanforderungen an ein rechtzeitiges Erbringen eines Urteils zu den Akten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1989
- Aktenzeichen
- 3 StR 155/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16716
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 14.10.1988
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexuelle Nötigung u.a.
Prozessführer
1. Britta Br. aus R., geboren am ... 1963 in W.
2. Hans S. aus W., dort geboren am ... 1956
3. Siegfried Michael T. aus W., dort geboren am ... 1956
4. Roger-André H. aus E., geboren am ... 1963 in W.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 4. Oktober 1989 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. Oktober 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO liegt nicht vor, weil das angefochtene Urteil rechtzeitig zu den Akten gebracht worden ist. Dazu genügt es, wenn das von den richterlichen Unterschriften gedeckte handschriftliche Original des Urteils innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO der Geschäftsstelle zugeleitet wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es dort in die Sachakten eingelegt wird oder nicht (vgl. Rieß NStZ 1982, 441 ff.; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 6 f.). Die für die Zustellung erforderliche Reinschrift kann auch später erstellt werden (vgl. Nr. 141 Abs. 2 Satz 3 RiStBV). Darauf daß das bei den Akten befindliche, nach Fristablauf erstellte Exemplar des Urteils prozeßordnungswidrig den irreführenden Eindruck erweckt, als handele es sich hierbei um das fristgerecht zur Geschäftsstelle gelangte Original des Urteils, beruht weder das Revisionsverfahren noch der Inhalt des angefochtenen Urteils.
Die Rügen einer Verletzung des § 265 StPO sind jedenfalls unbegründet; denn ein förmlicher Hinweis auf die abweichend von der Anklage angenommene Tatzeit war hier schon deswegen entbehrlich, weil das Landgericht bereits in dem aufgehobenen Urteil vom 31. Mai 1985 als Tattag den 1. Februar 1983 angenommen hat (vgl. Kleinknecht-Meyer, StPO 39. Aufl. § 265 Rdn. 25).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zschockelt
Kutzer
Harms
Rissing-van Saan