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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.1989, Az.: III ZR 219/88

Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs wegen rechtswidriger Versagung einer Baugenehmigung durch eine Gemeinde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1989
Aktenzeichen
III ZR 219/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 14934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 14.07.1988 - AZ: 1 U 6140/87

Prozessführer

Wilhelm K., J., D. weg 2, I.

Prozessgegner

Gemeinde O.,
gesetzlich vertreten durch den ersten Bürgermeister, O.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm
am 21. September 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1988 - 1 U 6140/87 - wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 40.001 DM.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

2

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der geltend gemachte Anspruch jedenfalls verjährt bzw. erloschen ist. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB) und die Dreijahresfrist des Art. 71 Abs. 1 Nr. 2 BayAGBGB haben spätestens am 9. Juni 1983 zu laufen begonnen, als das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 1983, nach dessen Inhalt die beklagte Gemeinde ihr Einvernehmen zur Errichtung des Schafstalls zu Unrecht versagt hat, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 9. Mai 1983 zugestellt worden ist. Dadurch hat der Kläger Kenntnis von der Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Gemeinde erhalten. Die den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründenden Tatsachen und der Schaden waren ihm ebenfalls bereits bekannt.

3

Der Fortgang des Baugenehmigungsverfahrens hatte nicht die Folge, daß die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs weiter unterbrochen war und das Erlöschen eines Entschädigungsanspruchs nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 BayAGBGB weiter hinausgeschoben wurde.

4

Die weitere Verfolgung des Bauantrages war kein Rechtsbehelf gegen die Amtspflichtverletzung der Gemeinde im Verfahren nach § 36 BBauG (jetzt: § 36 BauGB). Rechtswidrigkeit und Folgen dieses Verhaltens standen bereits fest. Es ging nur noch um die Frage, ob zwischen der Amtspflichtverletzung und dem entstandenen (Verzögerungs-)Schaden ein rechtlich relevanter Ursachenzusammenhang bestand. Dies kann dann zu verneinen sein, wenn die beantragte Baugenehmigung aus anderen - bauordnungsrechtlichen - Gründen abzulehnen wäre. Für die Beurteilung dieser Frage ist im Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozeß jedoch nicht die tatsächliche Entscheidung der Bauordnungsbehörde, sondern die materielle Rechtslage maßgebend. Waren aus der Sicht des Antragstellers unüberwindbare bauordnungsrechtliche Hindernisse nicht zu besorgen, so lagen spätestens am 9. Juni 1983 die Voraussetzungen für die Erhebung einer Feststellungsklage über den Verzögerungsschaden vor. Der Antragsteller, der den - begründeten - Rechtsstandpunkt einnahm, daß seinem Antrag solche Hindernisse nicht entgegenstünden, konnte (und mußte) daher zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bereits vor der abschließenden Entscheidung über seinen Bauantrag eine Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsklage erheben.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 40.001 DM.

Krohn
Kröner
Engelhardt
Werp
Wurm