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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1989, Az.: IVb ZB 91/89

Erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter; Beendigung des Mandats; Rechtsmittel; Nachholung der Unterrichtung; Berufungsfrist; Frist; Fristablauf; Wiedereinsetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.1989
Aktenzeichen
IVb ZB 91/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1990, 144 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1990, 189-190 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Mandat eines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ist grundsätzlich nicht beendet, bevor er seinem Auftraggeber das erstinstanzliche Urteil übersandt, dessen Zustellung mitgeteilt und auf die Rechtsmittelmöglichkeiten hingewiesen hat.

2. Es gehört zu den Pflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, den Mandanten auf die Rechtsmittelmöglichkeiten hinzuweisen und falls eine entsprechende Unterrichtung den Mandanten nicht erreicht hat, die gebotene Unterrichtung nachzuholen und den Auftraggeber wegen des Ablaufs der Berufungsfrist auf die Möglichkeit und die Erforderlichkeit eines Wiedereinsetzungsgesuchs hinzuweisen.