Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1989, Az.: XI ZR 103/88
Rechenschaftspflicht; Generalvollmacht; Erben; Erbfall; Tod des Erblassers; Übertragung der Rechte und Pflichten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1989
- Aktenzeichen
- XI ZR 103/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW-RR 1990, 131
Amtlicher Leitsatz
Hat der spätere Erblasser in einer Generalvollmacht bestimmt, daß der von ihm Beauftragte nur ihm höchstpersönlich Rechenschaft schulde und dies nach seinem Ableben zu respektieren sei, so gehen seine Rechte aus den §§ 666, 667 BGB nicht auf seine Erben über, sondern erlöschen mit seinem Tod.