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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1989, Az.: XI ZR 103/88

Rechenschaftspflicht; Generalvollmacht; Erben; Erbfall; Tod des Erblassers; Übertragung der Rechte und Pflichten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1989
Aktenzeichen
XI ZR 103/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13486
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW-RR 1990, 131

Amtlicher Leitsatz

Hat der spätere Erblasser in einer Generalvollmacht bestimmt, daß der von ihm Beauftragte nur ihm höchstpersönlich Rechenschaft schulde und dies nach seinem Ableben zu respektieren sei, so gehen seine Rechte aus den §§ 666, 667 BGB nicht auf seine Erben über, sondern erlöschen mit seinem Tod.