Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.09.1989, Az.: 3 StR 299/89
Bestimmung des Zueignungswillens hinsichtliche einer leeren Geldtüte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.1989
- Aktenzeichen
- 3 StR 299/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 21.02.1989
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Jörg Al. aus Ob., dort geboren am ... 1966.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 18. September 1989
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten Al. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Februar 1989, soweit es ihn betrifft, im Umfang der Verurteilung wegen schweren Raubes zum Nachteil Sch. (Fall II 2 der Urteilsgründe) sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des angefochtenen Urteil auf die Revision des Angeklagten Al. hat lediglich einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
In den vom Angeklagten gemeinsam mit dem Zeugen B. geraubten Plastiktüten befand sich das von den beiden Tätern erhoffte Geld nicht. Ob der Zueignungswille der Angeklagten sich zunächst auch auf die in den Tüten befindlichen Sachen bezog, für die sie (dann) keine Verwendung hatten, und ob sie sich diese Sachen, nachdem sie in ihrer Gewalt waren, zugeeignet haben, kann nach den übrigen Feststellungen des angefochtenen Urteils rechtlich nicht sicher beurteilt werden. Darauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen.
Da ergänzende Feststellungen, die zur Annahme eines vollendeten schweren Raubes führen können, nicht ausgeschlossen erscheinen, sieht sich der Senat an einer Änderung des Schuldspruchs in einen solchen wegen bloßen Versuchs des schweren Raubes gehindert.
Mit der für die bezeichnete Straftat verhängten Einzelstrafe entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann ausschließen, daß die Verurteilung wegen schweren Raubes in diesem Falle sich auf die weiteren verhängten Einzelstrafen sowie auf die verhängte Maßregel der Besserung und Sicherung ausgewirkt hat. Diese Rechtsfolgen können daher bestehen bleiben.
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