Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.09.1989, Az.: 4 StR 170/89

Abgrenzung der Mittäterschaft bei einem Diebstahl von einer Hehlereihandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.09.1989
Aktenzeichen
4 StR 170/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 22.11.1988

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessführer

Rentner Bernhard D. aus E.-E., geboren am ... 1936 in O.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 14. September 1989,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger, als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Dr. Steindorf, als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. November 1988, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß die Nummern 2 bis 4 des Abschnitts A. I der Urteilsformel folgende Fassung erhalten:

"2.
des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte,

3.
der gewerbsmäßigen Hehlerei in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung,

4.
der Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung,".

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 17 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, wegen Betruges in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen Beihilfe zum Betrug und zum tateinheitlich begangenen Vortäuschen einer Straftat, wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat, sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung oder wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall B I 20 der Urteilsgründe), wegen Diebstahls oder wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen (Fälle B I 6, 8, 18) und wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung oder wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall B I 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von vier Jahren sechs Monaten festgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.

2

1.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachbeschwerde hat - bis auf den Schuldspruch in den Fällen B I 3, 6, 8, 18, 20 der Urteilsgründe - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist seine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

2.

Im Fall B I 29 hat der Senat den Schuldspruch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nachgeholt und die Urteilsformel insoweit ergänzt. Das Landgericht hat diese Tat fehlerfrei festgestellt (UA 90/91), dafür eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt (UA 107) und § 113 StGB in der Liste der angewendeten Vorschriften aufgeführt (UA 6). Es ist somit ein offensichtliches Versehen, daß die Strafkammer diese Tat nicht in die Urteilsformel aufgenommen hat.

4

3.

Die wahlweise Verurteilung in den Fällen B I 3, 6, 8, 18, 20 ist dagegen dahin abzuändern, daß der Angeklagte (nur) der festgestellten Hehlereidelikte schuldig ist.

5

a)

Das Landgericht hat in diesen fünf Fällen nicht festzustellen vermocht, daß der Angeklagte wie bei den anderen, jeweils als Diebstahl abgeurteilten Taten die Entwendung der von ihm für Hehlereigeschäfte benötigten Fahrzeuge in Auftrag gegeben hat. Es ist insoweit davon ausgegangen, daß der Angeklagte entweder als Mittäter die Entwendung eines für seine Geschäfte benötigten Fahrzeugs in Auftrag gegeben hat oder daß der Dieb das Fahrzeug von sich aus ohne einen Auftrag des Angeklagten gestohlen und es dem Angeklagten angeboten hat, worauf dieser es in Kenntnis der Vortat an sich brachte, um es mit Gewinn weiterzuverwerten (UA 29, 37, 40, 68, 72). Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer den Angeklagten jeweils wahlweise als Mittäter des Diebstahls oder wegen der (anschließenden) Hehlereihandlung verurteilt.

6

b)

Der Schuldspruch kann in dieser Form keinen Bestand haben, weil bei einer derartigen Fallgestaltung der Nichterweislichkeit der Mittäterschaft bei der Vortat und der zweifelsfreien Feststellung einer Hehlerhandlung nur eine (eindeutige) Verurteilung wegen Hehlerei in Betracht kommt. Das hat der 2. Strafsenat für den Fall des fehlenden Nachweises der Mittäterschaft an einer schweren räuberischen Erpressung und der zweifelsfreien Feststellung der dieser nachfolgenden Hehlerhandlung entschieden (BGHSt 35, 86, 89), und der erkennende Senat ist im Falle eines nicht ausreichenden Beweises für eine Mittäterschaft beim Betrug und sicherer Feststellungen zu der nachfolgenden Hehlerei zu dem gleichen Ergebnis gekommen (BGH NStZ 1989, 266 m.w.Nachw.). Auch die hier vorliegende - häufig vorkommende - Fallgestaltung der Nichterweislichkeit einer Mittäterschaft des Hehlers bei dem vorangegangenen Diebstahl ist nach diesen Grundsätzen zu behandeln: Kommt insoweit ein Schuldspruch nach § 242 StGB (mangels hinreichenden Beweises) nicht in Betracht, so ist eine (eindeutige) Verurteilung wegen der nach dem Sachverhalt auf jeden Fall feststehenden, dem Diebstahl folgenden "Nachtat" der Hehlerei geboten (sog. Postpendenzfeststellung).

7

c)

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert, da die Verurteilungen wegen Hehlerei (Fall B I 3) und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (Fälle B I 6, 8, 18, 20) im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen. Die Änderung des Schuldspruchs läßt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht ist bei der Bemessung der entsprechenden Einzelstrafen von keinen höheren Strafrahmen als denen der § 259 Abs. 1 und § 260 Abs. 1 StGB ausgegangen.

Salger
Knoblich
Laufhütte
Goydke
Steindorf