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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.09.1989, Az.: 1 StR 390/89

Rücktritt vom Versuch; Raubmord; Bedingter Tötungsvorsatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.09.1989
Aktenzeichen
1 StR 390/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ingolstadt - 10.03.1989

Fundstellen

  • JZ 1990, 245-246 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1990, 420
  • MDR 1989, 1114-1115 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 263-264 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1990, 30-32 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1990, 63-64

Verfahrensgegenstand

versuchter Mord u.a.

Prozessführer

Josef B. aus I., dort geboren am ... 1967,

Amtlicher Leitsatz

Zum Rücktritt vom Versuch eines Raubmordes bei bedingtem Tötungsvorsatz.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 5. September 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 10. März 1989

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

I.

Das Landgericht hat festgestellt:

3

Am Abend vor der Tat spielte der Angeklagte mit dem späteren Geschädigten, H., den er seit vielen Jahren kennt, in einer Gaststätte Poker. Dabei verlor der Angeklagte, der wußte, daß H. "ehrlich" zu spielen pflegte, 110 DM, sein gesamtes Bargeld. Nach Mitternacht verließ H. die Gaststätte. Der Angeklagte, den sein Verlust wurmte und der das verlorene Geld wieder haben wollte, folgte ihm und holte ihn auf der Straße ein. Er riß ihn unversehens an der Schulter zu Boden, stellte sich über ihn und forderte das Geld zurück. H. weigerte sich, worauf es zu einer Rangelei kam, in deren Verlauf dem Geschädigten ein mit sechs Reizstoffpatronen geladener Gas-Alarm-Revolver der Marke Röhm, RG 89, Kaliber 9 × 17, der dem scharfen Revolver RG 38, Kaliber 38 Spezial desselben Herstellers täuschend ähnlich sieht, aus dem Hosenbund fiel. Der Austritt des Reizstoffes und etwaiger fester Teilchen erfolgt bei dieser Waffe durch den Lauf. Der Angeklagte nahm den Revolver an sich, erkannte aber bei der schlechten Beleuchtung nicht, daß es sich um eine "relativ harmlose" Schreckschußwaffe handelte. Er zwang nun H. aufzustehen, packte ihn am Kragen oder im Genick und führte ihn vor sich her über die Straße. Nachdem er weiterhin vergeblich das Geld herausverlangt hatte, faßte er schließlich H. mit der linken Hand vorne am Hemd, hielt ihn mit ausgestrecktem Arm vor sich und schoß ihm dann mit dem Revolver, den er maximal 50 cm vom Hemdkragen des Geschädigten entfernt hielt, geradewegs ins Gesicht. Dabei war er sich nicht sicher, ob es sich bei dieser Waffe um einen scharfen Revolver oder einen Schreckschußrevolver handelte und ob er geladen oder ungeladen war. Die Tötung des H. beabsichtigte er zwar nicht. Er wollte ihn durch den Schuß außer Gefecht setzen, ihn kampfunfähig machen, um ungestört an das verlorene Geld heranzukommen. Er hielt jedoch eine tödliche Verletzung durch einen scharfen Schuß für möglich und war auch mit diesem Erfolg einverstanden in seinem einzigen Bestreben, dem Geschädigten das Geld abzunehmen. Ihm war bekannt, daß er keinen Anspruch auf Rückgabe des verlorenen Geldes hatte. H., im Gesicht getroffen, ging zu Boden und war für eine Weile benommen. Auch brannten seine Augen, weshalb er einige Zeit nicht sehen konnte. Der Angeklagte erkannte nun anhand der Wirkung des Schusses, daß es sich bei dem Revolver nur um einen Gasrevolver handelte. Er nutzte die Benommenheit des Geschädigten aus, nahm ihm das Geld aus einer Jackentasche und verließ den Tatort. H. trug infolge der Auseinandersetzung geringfügige Verletzungen am Kopf, den Augen, dem Knie und der Brust davon, die rasch und folgenlos abheilten.

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II.

Diese Feststellungen rechtfertigen den Vorwurf des schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. dazu BGHSt 24, 136; BGH NStZ 1981, 301; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1; BGH, Urt. vom 13. Juli 1989 - 4 StR 283/89). Sie ergeben auch, daß der Angeklagte einer (tateinheitlich begangenen) gefährlichen Körperverletzung im Sinne des§ 223 a Abs. 1 StGB schuldig ist. Durchgreifenden Bedenken begegnen indessen die Erwägungen, mit denen das Landgericht strafbefreienden Rücktritt vom Versuch eines Tötungsverbrechens (§ 24 Abs. 1 StGB) verneint hat: Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts, der (zur Ermöglichung einer anderen Straftat, nämlich des schweren Raubes, begangene) Mordversuch sei fehlgeschlagen und deshalb einem Rücktritt nicht zugänglich.

5

Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß es sich um einen unbeendeten Tötungsversuch handelte, bei dem es nach der ersten Alternative des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB schon dadurch zur Straffreiheit kommt, daß der Täter - freiwillig - die weitere Tatausführung aufgibt. Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch kommt es nach der gefestigten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl dann, wenn ein genauer Tatplan nicht besteht, als auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplans darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält; maßgebend ist also der "Rücktrittshorizont" des Täters (BGHSt 35, 90 im Anschluß an BGHSt 31, 170 und 33, 295; ebenso BGHR StGB§ 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6; Versuch, unbeendeter 2 bis 4, 6, 7, 9, 11 bis 18). Danach ist der Versuch unbeendet, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt glaubt, der Eintritt des Erfolges sei nicht möglich, und er von weiteren Handlungen absieht, die noch zum Erfolg führen könnten (BGHSt 35, 90, 92).

6

Diese Rechtsprechung gilt, wie der Senat mit seinen Beschlüssen vom 28. Februar 1989 - 1 StR 36/89 (bei Holtz MDR 1989, 681 = JZ 1989, 651 = NStZ 1989, 317 = StV 1989, 247), vom 13. April 1989 - 1 StR 119/89 - und vom 11. Juli 1989 - 1 StR 341/89 - klargestellt hat, auch für die Fälle, in denen der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter von vornherein nur ein bestimmtes Ziel erreichen will, etwa dem anderen "einen Denkzettel zu verpassen" oder ihn kampfunfähig zu machen, und er dieses Ziel mit seiner Handlung auch erreicht. Auch in solchen Fällen vermag der Täter, wie der Senat in seinem Beschluß vom 28. Februar 1989 ausgeführt hat, oft erst nach Begehen der Tathandlung zu beurteilen, ob der eine Angriff eine ausreichende Wirkung hatte, indem das Opfer z.B. einen nachhaltigen "Denkzettel" erhielt oder völlig kampfunfähig wurde, oder ob er durch einen weiteren Angriff sein Ziel weiter verfolgen und damit das Opfer erneut gefährden soll. Dadurch, daß die Rechtsprechung in diesen Fällen die Rücktrittsmöglichkeit ausweitet, vermeidet sie auch, daß derjenige Täter, der lediglich mit bedingtem Vorsatz handelt, schlechter gestellt wäre als der mit direktem Vorsatz Angreifende.

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Insoweit hat der Senat an seiner früheren Rechtsprechung (NJW 1984, 1693 sowie StV 1986, 15) nicht festgehalten.

8

In die aufgezeigte Richtung wies bereits ein Beschluß, mit dem der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs einen Fall entschieden hat, in dem der Täter im Rahmen einer Auseinandersetzung mit bedingtem Tötungsvorsatz dem Geschädigten, um ihn zu verletzen, einen Messerstich versetzt hatte (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 13).

9

Damit ist jener Senat nicht zurückgekommen auf Bedenken, die er in früheren Entscheidungen zur Möglichkeit des Rücktritts in Fällen äußerte, in denen der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter mit dem einen Messerstich sein eigentliches Ziel erreicht hatte (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 3 und 4). Es handelt sich im übrigen um Bedenken, die für die jeweils getroffene Entscheidung nicht tragend waren.

10

Aus der neueren Rechtsprechung des Senats folgt, daß ein strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch nicht etwa deshalb ausschied, weil es dem Angeklagten gelungen war, den Widerstand seines Opfers gegen die Wegnahme des Geldes zu brechen. Es lag vielmehr ein unbeendeter Versuch vor: Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte, als er die weitere Ausführung seines Tötungsverbrechens aufgab, erkannt, daß der Geschädigte nicht tödlich getroffen, vielmehr nur benommen war. Jene Feststellungen ergeben auch, daß er freiwillig von weiteren das Leben seines Opfers gefährdenden Handlungen Abstand nahm. Das käme ihm dann nicht zugute, wenn solche Handlungen aus seiner Sicht völlig sinnlos gewesen wären, etwa weil eine weitere Verstärkung der Wehrlosigkeit des Opfers infolge Bewußtlosigkeit nicht in Betracht kam. In einem solchen Fall optimaler Zielerreichung erschiene es zweifelhaft, ob von einem Rücktritt noch die Rede sein könnte. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht zu entscheiden.

11

Entgegen der Meinung des Landgerichts handelte es sich nicht um einen fehlgeschlagenen Versuch, von dem der Angeklagte nicht strafbefreiend zurücktreten könnte.

12

Allerdings liegt ein fehlgeschlagener Versuch, der strafbar bleibt, vor, wenn die Tat auf eine ganz bestimmte Weise ausgeführt werden sollte und diese Durchführung mißlang. Der Täter müßte dann, um doch noch zum Ziele zu gelangen, ein neues Unternehmen in Gang setzen. Darin, daß er dies unterläßt, kann kein strafbefreiender Rücktritt liegen (zu einem gescheiterten Erpressungsversuch vgl. BGH, Urt. vom 12. September 1985 - 4 StR 415/85; vgl. dazu BGHSt 34, 53, 56). Um einen vergleichbaren Fall handelt es sich hier nicht, da der Angeklagte bei seinem Vorhaben, den Geschädigten außer Gefecht zu setzen und ihn dann zu berauben, nicht auf einen bestimmten Geschehensablauf fixiert war.

13

Für Fälle, in denen der Täter mit direktem Tötungsvorsatz handelte, hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß der Verzicht auf ein Weiterhandeln, sei es mit dem bereits eingesetzten Mittel, sei es mit einem sonstigen zur Hand liegenden Mittel, als Rücktritt gewertet werden kann (BGHSt 33, 295, 297; 34, 53, 56; 35, 90, 94; BGH NStZ 1986, 264, 265; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 5; BGH, Urt. vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). In solchen Fällen liegt die Fortsetzung des zunächst fehlgeschlagenen Versuchs mit anderen Mitteln so nahe, daß es gerechtfertigt ist, den freiwilligen Verzicht des Täters auf diese Fortsetzung bei wertender Betrachtung als Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu honorieren (Arzt in Lexikon des Rechts, Strafrecht 1989 S. 994, 999). Nichts anderes gilt nach Auffassung des Senats für denjenigen Täter, der lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz handelt: Auch in einem solchen Fall kann es einen strafbefreienden Rücktritt darstellen, daß der Täter im Rahmen derselben Willensrichtung auf ein Weiterhandeln mit einem ihm zur Verfügung stehenden Mittel verzichtet und damit eine weitere Gefährdung des Opfers vermeidet.

14

So verhielt es sich hier: Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt es nahe, daß der Angeklagte, bevor er dem Geschädigten das Geld wegnahm, weitere lebensgefährliche Mittel hätte einsetzen können, die geeignet gewesen wären, den Geschädigten an Gegenwehr und Verfolgung zu hindern.

15

Richtig ist, daß in den am 28. Februar, 13. April und 11. Juli 1989 vom Senat entschiedenen Fällen dem Täter ein Tatmittel (ein Messer oder die Möglichkeit des Erwürgens) zur Verfügung stand, das ohne weiteres zum Töten geeignet war, während die Vorstellung des Angeklagten, möglicherweise handele es sich um einen "scharfen" Revolver, mit dem er einen tödlichen Schuß abgebe, sich als unzutreffend erwies. Doch führt dieser Umstand nicht zur Annahme, der von ihm unternommene Tötungsversuch sei fehlgeschlagen. Wie der Angeklagte erkannte, hatte der von ihm abgegebene Schuß nur die Wirkung, daß das Opfer benommen war; dieses war nicht völlig handlungsunfähig geworden. Er hätte deshalb in derselben Willensrichtung weiterhandeln können. Die Annahme des Landgerichts, der vom Angeklagten verwendete Gasrevolver - der noch mit weiteren Reizstoffpatronen geladen war - stelle "keine zum Töten geeignete Waffe" dar, diese Waffe sei "objektiv nicht geeignet" gewesen, "durch einen Schuß einen Menschen zu töten", ist in dieser Form nicht richtig. Auch mit Gaswaffen können - zumindest durch aufgesetzt oder im Nahbereich abgegebene Schüsse - lebensgefährliche Verletzungen verursacht werden (Apel GewArch 1985, 295; Sattler/Wagner Kriminalistik 1986, 485; ebenso BGH, Urt. vom 13. Juli 1989 - 4 StR 283/89). Im übrigen standen dem Angeklagten, wie ihm nach Sachlage klar war, weitere unter Umständen tödlich wirkende Tatmittel zur Verfügung, mit denen er die Erreichung seines Zieles, den Geschädigten kampfunfähig zu machen, noch hätte fördern können. In Betracht kamen etwa Schläge mit dem Revolver auf den Kopf des Opfers, die Anwendung von Würgegriffen oder dergleichen. Keines solcher Mittel setzte der Angeklagte ein, obwohl er in der Lage gewesen wäre, durch weiteres Handeln die Wirkung des abgegebenen Schusses zu verstärken und damit das Gelingen der Raubtat sicherzustellen. In seinem Verhalten, das eine erneute Gefährdung des Lebens des Geschädigten ausschloß, lag ein freiwilliger Verzicht auf die weitere Ausführung eines Tötungsverbrechens.

16

Es ist nicht zu erwarten, daß in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, die einen Rücktritt vom Tötungsversuch entfallen lassen. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte lediglich der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit schwerem Raub schuldig ist. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

17

III.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Schauenburg
Ulsamer
Maul
Granderath
Richter am BGH Dr. Brüning befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Schauenburg