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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.08.1989, Az.: 3 StR 195/89

Auslegung des § 43 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) im Hinblick auf den Tag des Beginns der Monatsfrist; Strafrechtliche Fristvorschriften als der Rechtssicherheit dienende formale Ordnungsvorschriften; Berechnung der Revisionsbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.08.1989
Aktenzeichen
3 StR 195/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 07.10.1988

Fundstellen

  • BGHSt 36, 241 - 242
  • MDR 1989, 1117 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 460
  • NStZ 1990, 43 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1990, 35 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1990, 193
  • wistra 1990, 62 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Amtlicher Leitsatz

§ 43 Abs. 1 StPO gilt für die Berechnung der Revisionsbegründungsfrist auch dann, wenn diese unmittelbar an die Revisionseinlegungsfrist anschließt. Der Tag des Beginns der Monatsfrist ist - anders als nach der Regelung des § 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB - nicht mitzuzählen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers,
am 30. August 1989,
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. Oktober 1988 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschwerdeführer beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

2

1.

Die am 7. März 1989 erhobenen formellen Rügen, die den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen, sind nicht verspätet. Das Urteil ist den Verteidigern des Beschwerdeführers gemäß § 341 Abs. 2 StPO am Montag, dem 30. Januar 1989, zugestellt worden mit der Folge, daß die Revisionseinlegungsfrist eine Woche danach, d.h. am Montag, dem 6. Februar 1989, ablief. Die Revisionsbegründungsfrist begann gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels und damit am 7. Februar 1989. Sie endete mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hatte, nämlich am 7. März 1989. Dies folgt aus § 43 Abs. 1 StPO, der auch dann gilt, wenn die Revisionsbegründungsfrist unmittelbar an den Ablauf der Einlegungsfrist anschließt, so daß sie mit dem Beginn des auf den Ablauf der Einlegungsfrist folgenden Tages in Lauf gesetzt wird. Der Tag des Beginns der Monatsfrist ist anders als nach der Regelung des § 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB nicht mitzuzählen. Zwar meint das BayObLG (NJW 1968, 904) und mit ihm das Schrifttum (Maul in KK, StPO 2. Aufl., § 43 Rdn. 25; LR-Wendisch, StPO 24. Aufl., § 43 Rdn. 5; KMR Paulus, StPO § 345 Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl., § 43 Rdn. 1; a.A. nur OLG Köln NStZ 1987, 243), daß auf derartige Fallgestaltungen die §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB analoge Anwendung finden. Dies hätte zur Folge, daß vorliegend die Revisionsbegründungsfrist bereits mit dem 6. März 1989 abgelaufen wäre. Der Senat folgt jedoch dieser Ansicht nicht.

3

Eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften setzt voraus, daß § 43 Abs. 1 StPO eine Regelungslücke enthält. Dies ist indes nicht der Fall. Daß § 43 Abs. 1 StPO für die Berechnung des Endes einer nach Wochen oder Monaten bestimmten Frist nicht wie § 188 Abs. 2 BGB danach unterscheidet, ob für den Beginn der Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt oder der Beginn eines Tages maßgebend ist, spricht nicht gegen eine abschließende Regelung, sondern zeigt vielmehr, daß in der Strafprozeßordnung beide Fälle gleich behandelt werden. Fristvorschriften sind formale Ordnungsvorschriften, die der Rechtsicherheit dienen und deshalb aus sich heraus sofort, eindeutig und klar verständlich sein müssen (BVerfGE 4, 31, 37). Eine Auslegung des § 43 Abs. 1 StPO gegen dessen Wortlaut würde gegen dieses Gebot der Klarheit und Verständlichkeit verstoßen.

4

2.

Das Revisionsvorbringen ist jedoch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

5

3.

Einer Entscheidung über den vorsorglich gestellten Antrag der Nebenkläger,

"die ihnen bereits mit Beschluß des Landgerichts Kiel vom 8. Dezember 1988 unter Beiordnung des Rechtsanwalts S. bewilligte Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren auf das weitere Verfahren zu erstrecken",

6

bedurfte es nicht. Die Entscheidung des Landgerichts ist unanfechtbar (§ 397 a Abs. 2 StPO) und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Daß das insofern unzuständige Landgericht entschieden hat, steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn dem Antrag stattgegeben worden ist (vgl. RGSt 40, 273 zu § 46 Abs. 2 StPO; LR-Wendisch, StPO 24. Aufl., § 46 Rdn. 16, 17; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl., § 46 Rdn. 7 mit weiteren Nachweisen).

Gribbohm
Krauth
Kutzer
Harms
Rissing-van Saan