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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.08.1989, Az.: NotZ 13/88

Sofortige Beschwerde; Zuständigkeit des Gerichts; Eingang; Zugang; Fristwahrung; Frist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.08.1989
Aktenzeichen
NotZ 13/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DNotZ 1990, 517

Amtlicher Leitsatz

Die sofortige Beschwerde gemäß § 111 IV BNotO muß bei dem OLG erhoben werden; der Eingang beim BGH reicht zur Fristwahrung nicht aus.