Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.08.1989, Az.: 2 StR 326/89
Strafbarkeit des Ankaufs und Rückerwerbs einer Maschinenpistole ; Aufhebung von Strafaussprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.08.1989
- Aktenzeichen
- 2 StR 326/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 15943
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 23.02.1989
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexuelle Nötigung u.a.
Prozessführer
Heinz W. ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1952 in T. zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. Februar 1989
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Körperverletzung, sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt wird,
- b)
im Ausspruch über die wegen der Verstöße gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Ankauf der Maschinenpistole "Uzzi" und ihr Rückerwerb sind - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt - allein nach § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG strafbar. Die Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen finden im vorliegenden Falle keine Anwendung.
Der Erwerb der Waffe steht mit der späteren Rückgabe (Überlassen) in Tateinheit. Beide Verstöße werden durch die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe zu einer Tat verbunden. Der Schuldspruch war deshalb entsprechend zu ändern.
Die Strafaussprüche waren im angegebenen Umfang aufzuheben. Mit der Rückgabe der Waffe hat der Angeklagte insoweit den Zustand wiederhergestellt, der vor dem Erwerb bestand. In der Zwischenzeit hat er sie versteckt unter Verschluß gehalten. Diese Umstände wird der neu entscheidende Tatrichter bei der Strafzumessung vor allem zu berücksichtigen haben.
Maier
Theune
Detter
Schäfer