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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.08.1989, Az.: 1 StR 296/89

Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen mittäterschaftlichen Handeltreibens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.08.1989
Aktenzeichen
1 StR 296/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16209
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Offenburg - 30.11.1988

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessführer

Hans Lothar L. aus R.-H., geboren am ... 1953 in O.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Angeklagten
am 8. August 1989
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 30. November 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Baden-Baden zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht legt dem Angeklagten Löwenich nur versuchte, nicht vollendete Einfuhr zur Last,

"weil der gemeinschaftlich gefaßte Plan speziell auf die Einfuhr des Haschisch in einem doppelten Dach gerichtet war. Diese Begehungsweise war für die Angeklagten von großer Bedeutung, so daß sich das tatsächliche Geschehen nach dem Unfall, von dem der Angeklagte möglicherweise nichts wußte, nach Auffassung der Strafkammer daher als eine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf darstellte" (UA S. 71).

2

Nach Auffassung des Landgerichts endete also die mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten L. mit dem Unfall; der weitere Transport des Rauschgifts bis zur Entdeckung am Grenzübergang Rheinau/Gambsheim war eine neue Tat, an der L. nicht beteiligt war. Zur Zeit des Unfalls in T. war aber die Tat noch im Stadium der Vorbereitung. Bis zur französisch-deutschen Grenze waren noch mehr als 1.100 km zurückzulegen, zuvor war noch die spanisch-französische Grenze zu überqueren (vgl. BGH NStZ 1983, 224, 462, 511). L. durfte also nach den Feststellungen des Landgerichts nicht wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt werden; die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen mittäterschaftlichen Handeltreibens ist unbedenklich.

3

Der Senat verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das neue Tatgericht eine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf verneint, vielmehr zu der Auffassung gelangt, das Geschehen nach dem Unfall halte sich noch in den Grenzen des von dem Angeklagten L. - unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung - Vorhersehbaren und von ihm als zurechenbar Hinzunehmenden. In diesem Fall wäre der Angeklagte L. auch der vollendeten Einfuhr schuldig, im anderen Fall wäre er nur wegen Handeltreibens zu verurteilen. Dagegen scheidet eine Verurteilung wegen versuchter Einfuhr aus.

4

Sollte der neue Tatrichter den Angeklagten L. der vollendeten Einfuhr für schuldig halten, so wären - im Hinblick auf den Erfolg der auf den Strafausspruch beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft durch heute ergangenes Urteil des Senats - die in der Entscheidung BGH NJW 1986, 332 ausgesprochenen Grundsätze zu beachten.

5

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben.

Schauenburg
Kühn
Ulsamer
Foth
v. Gerlach