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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.08.1989, Az.: 1 StR 346/89

Beweisführung bei Zeugenaussagen ; Feststellung der Beteiligung an einer räuberischen Erpressung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.08.1989
Aktenzeichen
1 StR 346/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 16174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 11.10.1988

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Prozessgegner

Werner S. aus Sch. geboren am ... 1945 in Bad T.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. August 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kühn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Oktober 1988 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstanden notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, zusammen mit dem Mitangeklagten O. im März 1983 einen Einbruchsdiebstahl und eine schwere räuberische Erpressung begangen zu haben, freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt, greift nicht durch. Die Strafkammer hat zunächst den Sinn des angesichts des komplexen Tatgeschehens recht abstrakten Beweisantrags, die Zeugin O. darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte S. an dem Überfall vom 2. März 1983 beteiligt war, ermittelt. Aus dem von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Ablehnungsbeschluß der Strafkammer ergibt sich, daß die Zeugin "auch nach dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht aus eigener Wahrnehmung eine Beteiligung des Angeklagten Schröder bekunden" kann, sondern lediglich sollte bezeugen können, ihr mitangeklagter geschiedener Ehemann habe ihr erzählt, Sch. sei an dem Überfall beteiligt gewesen. Das Landgericht hat demnach die Antragstellerin den Sinngehalt ihres Beweisantrages präzisieren lassen. Dazu war es verpflichtet (vgl. Herdegen in KK StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 46; Gollwitzer in LR StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 111-114; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 244 Rdn. 35; BGH bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1965, S. 205-206).

3

Diesen präzisierten Beweisantrag hat das Landgericht mit nicht zu beanstandender Begründung als für die Entscheidung ohne Bedeutung zurückgewiesen. Es hat dargelegt, daß die von der Antragstellerin erwartete Aussage der Zeugin, der Mitangeklagte O. habe ihr erzählt, der Angeklagte S. sei bei dem Überfall beteiligt gewesen, für seine Entscheidung ohne Bedeutung ist, weil es daraus den von der Antragstellerin gewünschten und möglichen Schluß angesichts der bisherigen Beweislage nicht ziehen will. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat das ganze Beweisthema ohne Einengung, Verkürzung oder Unterstellung erfaßt und hat dargetan, warum ihr die im Beweisantrag behauptete Tatsache in Verbindung mit dem bisherigen Beweisergebnis nicht ausreichen würde, um zu einer Verurteilung zu gelangen, warum also diese Zeugenaussage für seine Entscheidung ohne Bedeutung ist (vgl. Herdegen in KK StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 72; KMR-Paulus, Stand August 1988, § 244 Rdn. 124, 125; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 244 Rdn. 54-57; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 3, 4, 7).

4

Aus dem Umstand, daß die Staatsanwaltschaft nach Verkündung des Ablehnungsbeschlusses insoweit keine weiteren Beweisanträge gestellt oder wenigstens Beweisanregungen gegeben hat, folgt nicht nur, daß das Landgericht den ursprünglichen umfassenden Beweisantrag auf seinen wahren Sinngehalt zurückgeführt hat, sondern auch, daß die Zeugin nach Auffassung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft nicht über weiteres Detailwissen zur Mittäterschaft des Angeklagten Schröder verfügte, wie die Beschwerdeführerin es jetzt für möglich hält.

5

Die allgemein erhobene Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf.

Schauenburg
Kühn
Ulsamer
Maul
Brüning