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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.07.1989, Az.: 4 StR 356/89

Ausreichende Beweiswürdigung bei einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags; Versuchter Totschlag bei Hineinfahren in eine Gruppe von Fußgängern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.07.1989
Aktenzeichen
4 StR 356/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth - 17.10.1988

Fundstelle

  • JZ 1990, 297-298 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Verfahrensgegenstand

vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

Prozessführer

Michael K. aus F., dort geboren am ... 1961, zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 24. Juli 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Oktober 1988

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr schuldig ist,

    2. 2.

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der Maßregelausspruch bleibt bestehen.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (§ 74 Abs. 1 GVG) des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem Eingriff in den Straßenverkehr und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von fünf Jahren festgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

2

1.

Die erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet; insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 3. Juli 1989 Bezug genommen.

3

2.

Soweit der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen worden ist, läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zwar ist zur Abfassung der Urteilsgründe zu bemerken, daß - wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach betont hat - eine schematische Aneinanderreihung des Inhalts der Aussagen des Angeklagten und der vernommenen Zeugen (vgl. UA 22 ff.; 29 f.; 34 ff.) überflüssig ist und die erforderliche Würdigung der Aussagen nicht zu ersetzen vermag (vgl. Meyer-Goßner NStZ 1988, 529, 533 mit Nachweisen). Hier ist dies jedoch unschädlich, weil das Urteil insgesamt eine noch ausreichende Beweiswürdigung enthält.

4

3.

Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags hat dagegen keinen Bestand:

5

Der Angeklagte ist nach den Feststellungen mit seinem Pkw in eine Gruppe von Fußgängern hineingefahren, damit sie "auseinanderspritzen" sollten (UA 16). Die Strafkammer nimmt ohne Rechtsfehler an, der Angeklagte sei sich dabei darüber im klaren gewesen, daß er einen aus der Gruppe mit dem Auto auch anfahren und verletzen könne; ihre weitergehende Annahme, der Angeklagte habe auch tödliche Verletzungen in Kauf genommen, entbehrt aber einer tatsächlichen Grundlage.

6

Zur Begründung ihrer Ansicht hat die Strafkammer ausgeführt, dies ergebe "eine Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der Tatumstände" (UA 46). Allein daraus, daß der Angeklagte bei früheren Gelegenheiten "schnell zu einem Angriff bereit war", läßt sich aber nicht schließen, er habe bei der jetzt abgeurteilten Tat einen (bedingten) Tötungsvorsatz gehabt. Die Tatausführung selbst - Anfahren eines Fußgängers mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h - erlaubt ebenfalls keinen sicheren Schluß auf das billigende Inkaufnehmen tödlicher Verletzungen. Wie der Senat zu einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt hat (Urteil vom 7. Juni 1983 - 4 StR 51/83 = NStZ 1983, 407 [BGH 07.06.1983 - 4 StR 51/83]), ist aus den Umständen des äußeren Tathergangs bei einer derartigen Sachlage nichts dafür ersichtlich, weshalb der Täter nicht darauf vertraut haben kann, der Fußgänger würde nur verletzt werden, falls er ihn mit dem Pkw erfassen sollte.

7

Weitere Anhaltspunkte für ein Inkaufnehmen tödlicher Verletzungen durch den Angeklagten bestehen nicht: Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe der Gruppe nur einen Schrecken einjagen wollen. Die Strafkammer geht im übrigen selbst davon aus, daß der Angeklagte nicht die Absicht gehabt habe, einen Unglücksfall i.S.d. § 315 b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB herbeizuführen; auch das spricht dagegen, der Angeklagte habe andererseits sogar mit tödlichen Folgen gerechnet und diese gebilligt.

8

Der Senat schließt aus, daß insoweit noch weitere Feststellungen möglich sind. Er hat daher den Schuldspruch auf gefährliche Körperverletzung (§ 223 a StGB) geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

9

4.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Der Maßregelausspruch, bei dem die Strafkammer auf die "hohe Gefährlichkeit des verkehrsfeindlichen Verhaltens des Angeklagten" (UA 57) abgestellt hat, wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt; er kann daher bestehenbleiben.

Salger
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