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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1989, Az.: III ZR 251/87

Altlasten; Gemeindehaftung; Überplanung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1989
Aktenzeichen
III ZR 251/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1990, 354-355 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1989, 1126-1128
  • JuS 1990, 498
  • JuS 1993, 280-283 (Urteilsbesprechung von cand. iur. Josef Stangl)
  • MDR 1989, 1084-1085 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 381-384 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 298 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1989, 961-964 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur näheren Bestimmung des Kreises der geschützten "Dritten" bei der Haftung einer Gemeinde für die Überplanung von "Altlasten" (Ergänzung zum Senatsurteil vom 26.1.1989 - III ZR 194/87BGHZ 106, 323 = VersR 89, 369).

Tatbestand:

1

Die Kläger sind Eigentümer eines 7 533 m² großen Grundstücks im Bereich der ehemaligen »Schn.schen Tongruben« in O.-H. Diese Tongruben waren von der Beklagten aufgrund eines Vertrages mit dem früheren Eigentümer vom 5. Mai 1951 als Mülldeponie genutzt worden.

2

Die frühere Gemeinde H. beschloß am 14. Dezember 1971 den Bebauungsplan Nr. 10 »Sch.sche Tongruben«, in dem dieses Gelände teils als reines Wohngebiet (WR), teils als allgemeines Wohngebiet (WA) sowie teils als Mischgebiet (MI) ausgewiesen wurde. Der Bebauungsplan trat nach Genehmigung und Bekanntmachung am 29. Juni 1972 in Kraft und wurde, nachdem die Gemeinde H. im Jahre 1972 in die beklagte Stadt O. eingemeindet worden war, von dieser als Bebauungsplan Nr. 291 übernommen. Im Jahre 1976 änderte die Beklagte den Bebauungsplan dahin, daß für das ehemalige Deponiegelände eine Nutzung als reines und allgemeines Wohngebiet zugelassen wurde. Diese Änderung trat im Februar 1977 in Kraft.

3

Die Kläger ersteigerten das eingangs genannte Grundstück, dessen frühere Nutzung als Mülldeponie ihnen bekannt war, im Mai 1984. Sie verfolgten mit dem Grundstückserwerb den Zweck, das Gelände nach Bebauung und Teilung weiterzuveräußern. Aufgrund einer Bauvoranfrage stellte das Bauordnungsamt der Beklagten am 21. Mai 1984 die Erteilung einer Baugenehmigung für sieben zweigeschossige Einfamilien-Reihenhäuser auf dem Grundstück in Aussicht.

4

In der Folgezeit - ab Mitte 1984 - traten Bedenken wegen einer möglichen Belastung des ehemaligen Deponiegeländes mit Giftstoffen auf.

5

Die Beklagte ließ das Gelände daraufhin durch Sachverständige auf Schadstoffe untersuchen. Ein Gutachten vom 30. Januar 1986 gelangte zu dem Ergebnis, daß das gesamte Gelände eine Bodenkontamination durch Altöl mit erhöhten Gehalten an Phenolen und PAH aufweise und deswegen eine Wohnbebauung nur mit speziellen Schutzmaßnahmen erlaube. Die Beklagte lehnte daraufhin einen Antrag der Klägerin zu 1 auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit der Begründung ab, eine Bebauung sei aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht zulässig, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß durch die im Deponiebereich festgestellten Bodenkontaminationen späteren Bewohnern Gesundheitsschäden drohten. Der Widerspruch der Klägerin zu 1 blieb erfolglos; ihre verwaltungsgerichtliche Klage hat sie zurückgenommen.

6

Die Kläger nehmen nunmehr die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 1,4 Millionen DM aus Amtshaftung und aus anderen Rechtsgründen in Anspruch. Sie machen geltend, die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin, die ehemalige Gemeinde H., hätten bei der planerischen Ausweisung des Geländes die drohenden Gesundheitsgefahren pflichtwidrig unberücksichtigt gelassen.

7

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe

8

1. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

9

2. Der Senat hat sich inzwischen (nach Verkündung des hier in Rede stehenden Berufungsurteils) in seinem Urteil vom 26. Januar 1989 (BGHZ 106, 323) grundsätzlich zur Haftung der Gemeinde (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) für die Überplanung von »Altlasten« geäußert. Er hat dort entschieden, daß die Amtsträger einer Gemeinde die Amtspflicht haben, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebiets aus dessen Bodenbeschaffenheit drohen; insbesondere bei Verunreinigung des Bodens durch »Altlasten« aus einer ehemaligen Nutzung als Mülldeponie. Diese Amtspflicht besteht jedenfalls gegenüber demjenigen als »Dritten«, der ein nach der planerischen Ausweisung dem Wohnen dienendes Grundstück mit noch zu errichtendem Wohnhaus erwirbt. Die Haftung wegen einer Verletzung dieser Amtspflicht umfaßt auch Vermögensschäden, die die Erwerber dadurch erleiden, daß sie im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Planung Wohnungen errichten oder kaufen, die nicht bewohnbar sind. Den in dieser Senatsentscheidung aufgestellten Maßstäben zur Konkretisierung von Umfang und Schutzzweck der Amtspflichten, die der Gemeinde bei der Bauleitplanung hinsichtlich der Verhinderung von Gesundheitsgefährdungen obliegen, wird das Berufungsurteil nicht in allen Punkten gerecht.

10

3. Die Frage, ob die planerische Ausweisung des ehemaligen Deponiegeländes zu Wohnzwecken eine Amtspflichtverletzung der Ratsmitglieder der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin dargestellt hat, ist vom Berufungsgericht nicht abschließend beantwortet worden. Nach dem für das Revisionsverfahren als zutreffend zu unterstellenden Sachvortrag der Kläger ist vom Vorliegen einer solchen Pflichtverletzung auszugehen. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

11

4. Die Mitglieder des Rates der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin sind bei der Beschlußfassung über den Bebauungsplan als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne tätig geworden (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Januar 1989 aaO II. 6. m. w. Nachw.). Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß sie auch fahrlässig gehandelt haben (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

12

5. Das Berufungsgericht hat den Amtshaftungsanspruch daran scheitern lassen, daß die Amtspflicht, bei der Aufstellung des Bebauungsplans Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, die wegen der Bodenbeschaffenheit des Plangebietes drohten (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteil vom 26. Januar 1989 BGHZ 106, 323), den Amtsträgern der beklagten Gemeinde nicht gegenüber den Klägern als geschützten »Dritten« obgelegen habe. Darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.

13

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26. Januar 1989 aaO II. 7 a m. w. Nachw.) davon aus, daß die Frage, ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der »Dritten« im Sinne von § 839 BGB gehört, sich danach beantwortet, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen.

14

Es muß eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten »Dritten« bestehen. Dabei muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll.

15

b) Die durch einen verbindlichen Bauleitplan betroffenen Grundeigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten stellen eine durch die räumlichen Grenzen des Plans und ihre rechtlichen Beziehungen zu dem erfaßten Grundstück bestimmte Personengruppe dar, die allerdings Adressat dieses Ortsgesetzes ist. Diese Voraussetzung ist bei den Klägern erfüllt, da sie das Eigentum an dem im Plangebiet gelegenen Grundstück zu dem Zweck erworben haben, es entsprechend den Festsetzungen des Plans bebauen zu können. Deshalb zählen sie zu denjenigen Planbetroffenen, bei denen eine besondere Beziehung zwischen dem Rechtssetzungszweck und ihren geschützten Interessen besteht. Durch den Erwerb des Eigentums sind die Kläger in den erkennbaren abgegrenzten Kreis derjenigen Personen eingetreten, auf deren schutzwürdige Interessen bei der konkreten Planungsmaßnahme in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise Rücksicht zu nehmen war. Dabei ist es unerheblich, daß die Kläger das Eigentum erst nach Aufstellung und Änderung des hier in Rede stehenden Bebauungsplans erworben haben. Denn die Amtspflichten, die der Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplans als drittbezogene Amtspflichten obliegen, bestehen nicht nur gegenüber den Personen, die im Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan bereits Eigentümer von im Planungsgebiet gelegenen Grundstücken sind. Für die planende Gemeinde ist bereits bei Aufstellung des Bebauungsplanes erkennbar, daß die Ausweisung eines Wohngebiets, das den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht genügt, über den Kreis der derzeitigen Grundstückseigentümer hinaus auch deren Rechtsnachfolger oder Nutzungsberechtigte nachteilig berühren wird. In diesem Sinne ist mithin die planerische Ausweisung des Geländes »objektbezogen« und nicht lediglich »personenbezogen«.

16

c) Der Einbeziehung der Kläger in den Kreis der geschützten Dritten steht auch nicht entgegen, daß sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht selbst in dem Plangebiet wohnen, sondern das erworbene Gelände mit Wohnhäusern bebauen und nach Teilung weiterveräußern wollten. Denn bei der Errichtung der den Festsetzungen des Plans entsprechenden Bauten mußten sich die Kläger darauf verlassen können, daß den zukünftigen Käufern ihrer Grundstücke und Gebäude zumindest aus der Beschaffenheit von Grund und Boden keine Gefahren für Leben und Gesundheit drohten. Die Kläger waren gegenüber den Ersterwerbern dafür verantwortlich, daß die Gebäude von Gesundheitsgefahren frei waren. Sie hafteten den Käufern für die durch die Schadstoffbelastung verursachten Mängel der Grundstücke (§ 459 BGB). In der dem Ersterwerb vorangehenden Phase der Verwirklichung des Bauvorhabens waren die Kläger auch die alleinigen Adressaten ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Maßnahmen, die zur Bekämpfung und Verhinderung von Gesundheitsgefahren zu ergreifen waren, was sich im vorliegenden Fall besonders deutlich in der Versagung der Baugenehmigung zeigt. Diese Verantwortlichkeit der Kläger rechtfertigt es, sie, obwohl sie nicht zu den in ihrer Gesundheit gefährdeten Bewohnern des Plangebiets zählen, gleichwohl in den Schutzbereich der Amtshaftung einzubeziehen. Darin liegt zugleich ein Abgrenzungskriterium gegenüber denjenigen Personen, deren Vermögensinteressen durch die planerische Ausweisung des kontaminierten Geländes zu Wohnzwecken zwar ebenfalls nachteilig berührt werden konnten, bei denen es aber an einer besonderen Beziehung zu dem - fehlerhaften - Rechtssetzungsakt in dem oben (5. a und b) bezeichneten Sinne fehlt. Nicht zu dem Kreis der geschützten Dritten zählen daher diejenigen Eigentümer, die überhaupt nicht die Absicht haben, die Grundstücke zu bebauen, bei denen also eine Verantwortlichkeit für die zu errichtenden Bauten von vornherein ausscheidet. Ebensowenig werden solche Personen geschützt, die zwar an der Verwirklichung einer den Festsetzungen des Planes entsprechenden Bebauung wirtschaftlich beteiligt sind, damit jedoch reine Vermögensinteressen verfolgen, ohne zugleich auch eine nach außen gerichtete Verantwortlichkeit zu übernehmen. Dies betrifft insbesondere die Kreditgeber der Bauträger und -herren, die sich durch Grundpfandrecht an den als Bauland ausgewiesenen Grundstücken absichern lassen. Die Kreditgeber können zwar dadurch geschädigt werden, daß sich die Sicherheiten infolge der Bodenkontamination als nicht werthaltig erweisen. Diese Schädigung begründet jedoch für sich allein noch keine besondere Beziehung zwischen dem Geschädigten und der auf Abwehr von Gesundheitsgefahren und Verhinderung gesundheitsgefährdender Bauten gerichteten Amtspflicht.

17

d) Durch die Einbeziehung der Kläger in den Kreis der geschützten Dritten wird die Gemeinde nicht unbillig belastet. Ihre Ersatzpflicht kann nicht von dem mehr oder weniger zufälligen Umstand abhängen, in welchem Stadium der Verwirklichung des Bebauungsplans die Schadstoffbelastung bekannt wird. Es kann vielmehr keinen Unterschied machen, ob die Gesundheitsgefahren erst zutage treten, nachdem die Grundstücke bebaut und von Ersterwerbern bewohnt sind, oder ob - wie hier - ein »Ersterwerb« der Grundstücke durch zukünftige Bewohner wegen der zwischenzeitlich aufgedeckten Gefahren nicht mehr stattfinden kann.

18

6. Die Beklagte haftet für den den Klägern aus der Amtspflichtverletzung entstandenen Vermögensschaden.

19

(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

20

8. Der Tatrichter wird jedoch auch den Umstand zu würdigen haben, daß den Klägern die frühere Nutzung des zu erwerbenden Grundstücks als Deponie bekannt war. Daher ist aufzuklären, ob die Kläger ihrerseits bei Anspannung der verkehrserforderlichen Sorgfalt hätten erkennen können, daß die Bebaubarkeit möglicherweise durch etwaige von der Deponie ausgehende Schadstoffe beeinträchtigt oder gefährdet war. Dies könnte ein mitwirkendes Verschulden begründen, welches zu einer Kürzung ihres Anspruchs führen müßte (§ 254 BGB). Zwar wird davon auszugehen sein, daß die Beklagte für das durch die planerische Ausweisung des Geländes begründete Vertrauen in die Bebaubarkeit in erster Linie verantwortlich war. Es trifft auch zu, daß regelmäßig ein Schuldvorwurf gegen den Bürger nicht begründet ist, wenn er nicht klüger ist als die mit der Sache befaßten Beamten (BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. 1989 § 839 Rn. 321 m. w. Nachw.). Im vorliegenden Fall wird jedoch zu berücksichtigen sein, daß das Problembewußtsein hinsichtlich der Gefährdung durch Altlasten, obwohl es bereits in den Jahren 1969/1970 vorauszusetzen war, sich in den folgenden Jahren wesentlich intensiviert haben konnte. Deshalb hätten die Kläger nach ihrem Kenntnisstand von Anfang 1983 möglicherweise nicht mehr blindlings darauf vertrauen dürfen, daß das ehemalige Deponiegelände von Gefährdungspotentialen frei war, sondern hätten dieser Frage von sich aus ihr Augenmerk widmen müssen.