Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1989, Az.: 1 StR 153/89
Schwere Brandstiftung; Vorsatz; Brandstifter; Ursachenverlauf; Kausalverlauf; Tatplan
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1989
- Aktenzeichen
- 1 StR 153/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 36, 221 - 223
- MDR 1989, 1010-1011 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 2900 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1990, 184-185 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Versuch der schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 3 StGB setzt voraus, daß die Räumlichkeit nach dem Vorsatz des Täters zu einer Zeit brennen wird, in der sich Menschen in ihr aufzuhalten pflegen. Es genügt nicht, daß der zum Brand führende Ursachenverlauf zu dieser Zeit in Gang gesetzt wird.