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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1989, Az.: 1 StR 189/89

Belohnung für die Aufdeckung im Sinne des § 30 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1989
Aktenzeichen
1 StR 189/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 16829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 10.11.1988

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessgegner

Johann L. aus W., geboren am ... 1950 in A.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Juni 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Steudl als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte Pippow als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. November 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die im Falle II 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der Verletzung des sachlichen Rechts geltend gemacht wird, hat keinen Erfolg.

2

Die Beanstandung, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG zu Unrecht bejaht, ist zwar an sich begründet. Der Angeklagte hatte ca. fünf Monate vor der Hauptverhandlung bei der Polizei über seinen Lieferanten folgende Angaben gemacht:

Vorname Hermann, deutscher Staatsangehöriger aus Saarbrücken stammend, seit 1975 in Amsterdam lebend, hält sich regelmäßig in den Diskotheken "Festival" und "Copacabana" in der Paardenstraat in Amsterdam auf.

3

Ermittelt wurde der Lieferant aufgrund dieser Angaben nicht; die Staatsanwaltschaft hatte weitere Nachforschungen nicht aufgenommen, da ihr von der Polizei gesagt worden sei, "da komme doch nicht viel raus" (UA S. 14).

4

Damit ist ein Aufklärungserfolg im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG nicht erzielt worden. Die Angaben des Angeklagten eröffneten zwar eine Aufklärungsmöglichkeit und lieferten einen Ansatz zur Aufnahme von Ermittlungen. Das genügt jedoch nicht. § 31 Nr. 1 BtMG belohnt nur die Aufdeckung selbst (BGH StV 1983, 505;  1984, 287;  BGH JZ 1989, 451). Dafür wäre zwar nicht die Festnahme des Lieferanten erforderlich gewesen, doch müßte er zumindest so genau ermittelt worden sein, daß er zur Festnahme hätte ausgeschrieben werden können (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 10). Deshalb braucht auch nicht erörtert zu werden, ob die Angaben des Angeklagten der Polizei Anlaß zu weiteren Ermittlungen hätten geben müssen und wen gegebenenfalls die Verantwortung dafür trifft, daß sie unterblieben sind.

5

Der aufgezeigte Fehler hat sich jedoch nach Überzeugung des Senats auf die im Fall II 1 verhängte Einzelstrafe nicht ausgewirkt. Zwar hätte das Landgericht den nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG nicht nochmals nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB mildern dürfen. Es hätte somit richtigerweise statt von einer Mindeststrafe von einem Monat von einer solchen von sechs Monaten ausgehen müssen. Andererseits hat das Landgericht die Angaben des Angeklagten bei der Strafzumessung nur geringfügig mildernd berücksichtigt (UA S. 16) und hätte bei richtiger Rechtsanwendung auch das vergebliche Aufklärungsbemühen des Angeklagten mildernd berücksichtigen müssen (BGH StV 1987, 487; BGH JZ 1989, 451). Es kann deshalb ausgeschlossen werden, daß die weit über der Mindeststrafe liegende Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten härter ausgefallen wäre, wenn das Landgericht von einer Mindeststrafe von sechs Monaten ausgegangen wäre.

Schauenburg
Kuhn
Maul
Granderath
v. Gerlach