Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.1989, Az.: 1 StR 231/89
Nichtbelehrung der Ehefrau eines ehemaligen Mitbeschuldigten des Angeklagten über ihr Zeugnisverweigerungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1989
- Aktenzeichen
- 1 StR 231/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Würzburg - 28.11.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1989, 484
- StV 1990, 145
Verfahrensgegenstand
Betrug
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob ein Urteil auf einer rechtsfehlerhaften Nichtbelehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht beruht.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 22. Juni 1989
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28. November 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen unter Berücksichtigung der Gegenerklärungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Der Beschwerdeführer Braun beanstandet zu Fall B VII der Urteilsgründe mit Recht, daß die Zeugin Lang nur über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO, nicht aber auch gemäß § 52 Abs. 3 StPOüber das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO belehrt worden ist, das ihr als Ehefrau eines früheren Mitbeschuldigten zustand. Das Urteil beruht auch auf der Zeugenaussage, weil das Landgericht sie nicht sicher als bloße Bestätigung einer bereits gewonnenen Überzeugung, sondern möglicherweise als weiteres Beweismittel verwertet hat. Doch schließt der Senat aus, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler, nämlich der unterlassenen Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO beruht. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, daß die Zeugin auch nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hätte (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 52 Rdn. 34; BGH NJW 1986, 2121). Der Zeugin war bekannt, daß ihr Ehemann die Aufdeckung der Betrugstat herbeigeführt hatte. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 20. Juni 1988 hat die Zeugin in Kenntnis dessen, daß sie sich selbst und auch ihren Ehemann belastete und schon deshalb die Auskunft verweigern konnte, ausdrücklich betont, sie wolle gleichwohl "reinen Tisch machen" und "zu dieser Sache vollständig aussagen und diese Sache aufklären helfen". Bei dieser inneren Einstellung der Zeugin ist es nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Belehrung dahin, daß sie mit Rücksicht auf ihren Ehemann zusätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO habe, hier zu einem anderen Aussageverhalten hätte führen können (vgl. auch BGH NStZ 1984, 464; Dahs in LR 24. Aufl. § 52 Rdn. 54).
Der Senat hat die von der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die erhobene Revisionsrüge herbeigeführte schriftliche Erklärung der Zeugin vom 10. März 1989, in der sie ihre Aussagewilligkeit bestätigt und näher erläutert hat, bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Die Frage, ob ein Urteil auf einer rechtsfehlerhaften Nichtbelehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht beruht, kann grundsätzlich nur aufgrund der Urteilsgründe und des bis zur Urteilsverkündung entstandenen Akteninhalts beantwortet werden. Zwar findet sich in der Literatur der - mißverständliche - Hinweis, das Unterlassen der Belehrung sei unschädlich, wenn "nachträglich" eine Erklärung des Zeugen herbeigeführt werde, daß er auch nach Belehrung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 487). Wie schon die dort angeführten Zitate aus der Rechtsprechung ergeben, muß es sich aber um eine nachträgliche Erklärung des Zeugen noch innerhalb der Hauptverhandlung handeln; nach der Urteilsverkündung, gar auf eine erhobene Verfahrensrüge hin herbeigeführte "nachträgliche" Äußerungen von Zeugen sind nicht gemeint. Es ist insbesondere nicht zulässig, einer Verfahrensrüge auf diese Weise nachträglich die Grundlage zu entziehen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Kuhn
Ulsamer
Maul
Brüning