Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1989, Az.: IVb ZR 4/88
Beurteilung eines Beweisantritts durch das Gericht hinsichtlich des Verbots der vorweggenommenen Beweiswürdigung; Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen schuldhafter Verletzung eines Vorkaufsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1989
- Aktenzeichen
- IVb ZR 4/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 15206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 27.11.1987
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Klaus D., K. straße 12, A.,
Prozessgegner
Johann N., straße 37, A.,
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann,
Dr. Blumenröhr,
Dr. Krohn und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. November 1987 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Klage aus abgetretenem Recht, gegen die sich der Beklagte jetzt nur noch durch die Aufrechnung mit zwei Forderungen gegen die Zedentin verteidigt.
Christa D., die Zedentin, war Eigentümerin eines Bauernhofs. Am 3. August 1978 verpachtete sie mit notariell beurkundetem Vertrag einen Teil des Hofes an den Beklagten und räumte diesem an dem Pachtgrundstück nebst Zubehör ein Vorkaufsrecht ein. Von der Eintragung des Rechtes im Grundbuch sollte zunächst abgesehen werden; es wurde auch später nicht eingetragen. Im Jahre 1979 zog Christa D. zu dem Beklagten, 1983 schloß sie die Ehe mit ihm. Im folgenden Jahr traten Spannungen zwischen den Ehegatten auf und sie trennten sich. Später - während des Rechtsstreits - wurde die Ehe geschieden.
In der Zeit des Getrenntlebens verkaufte Christa D. den Hof durch notariellen Vertrag vom 30. Oktober 1984 ohne Wissen des Beklagten an den Kläger. In dem Kaufvertrag wurde bereits die Auflassung erklärt. Die zugleich bewilligte Auflassungsvormerkung wurde am 30. November 1984 in das Grundbuch eingetragen. Das vertraglich vereinbarte Vorkaufsrecht des Beklagten an dem von ihm gepachteten Teil des Hofes fand in dem Vertrag keine Erwähnung. Auf Aufforderungen des Beklagten, ihm das Eigentum an dem Pachtobjekt zu verschaffen, ging Christa D. nicht ein. Im Januar 1985 kündigte sie den Pachtvertrag wegen aufgelaufener Pachtzinsrückstände fristlos. Einige Monate später wurde der Kläger als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen.
Christa D. trat dem Kläger vier aus dem Pachtverhältnis und aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens herrührende Forderungen gegen den Beklagten in Höhe von insgesamt 28.962,33 DM ab. Diesen Betrag macht der Kläger geltend.
Nach der Zustellung des entsprechenden Mahnbescheides hat der Beklagte durch Zahlung von 1.619 DM eine der vier abgetretenen Forderungen erfüllt; insoweit haben die Parteien im ersten Rechtszug übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Dem weitergehenden Klagebegehren ist der Beklagte entgegengetreten. Das Landgericht hat ihn verurteilt, an den Kläger 28.962,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. August 1985 abzüglich am 14. September 1985 gezahlter 1.619 DM zu zahlen.
Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er hat die Berechtigung der dem Klageanspruch noch zugrundeliegenden Forderungen sowie die Rechtswirksamkeit ihrer Abtretung bestritten. Hilfsweise hat er mit zwei Forderungen gegen Christa D. aufgerechnet, und zwar in erster Linie mit einem Anspruch auf Erstattung von 10.000 DM aus dem Verkauf einer ihm gehörenden Stute, in zweiter Linie mit einem Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung seines vertraglich vereinbarten Vorkaufsrechts. Der Kläger hat vor dem Oberlandesgericht mit Zustimmung des Beklagten die Klage in Höhe von 527,50 DM nebst Zinsen zurückgenommen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage erreichen will.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision wendet sich allein dagegen, daß das Berufungsgericht die beiden gemäß § 406 BGB zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Beklagten gegen Christa D. für unbegründet gehalten hat. Der Senat hat die Revision angenommen, soweit das Berufungsgericht über diese Gegenforderungen entschieden hat. Daher ist allein noch darüber zu befinden, ob die Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB (i.V. mit § 406 BGB) zum Erlöschen der mit der Klage verfolgten abgetretenen Forderungen geführt hat.
II.
Die Revision ist begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dem Beklagten ständen die zur Aufrechnung gestellten zwei Forderungen gegen Christa D. nicht zu, hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1.
Der Forderung von 10.000 DM aus dem Verkauf eines Pferdes liegt folgendes zugrunde:
Unstreitig hat Christa D. mit Vertrag vom 3. November 1983 die dem Beklagten gehörende Stute Westa zum Preise von 10.750 DM an den Polizeipräsidenten in B. verkauft. Der Kaufpreis ist kurz vor dem Jahresende 1983 auf ihrem Konto eingegangen. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß sie danach verpflichtet gewesen wäre, den Erlös gemäß § 667 BGB an den Beklagten herauszugeben. Es meint jedoch, Christa D. habe die Schuld - in Höhe der 10.000 DM, die Gegenstand der Aufrechnung seien - schon zuvor erfüllt. Das sei dadurch geschehen, daß sie am 29. November 1983, also vor dem Erhalt des Kaufpreises, aber in dessen Erwartung, zur Begleichung von Schulden des Beklagten 10.000 DM an den auf Zahlung drängenden Landhändler O. überwiesen habe. Damit sei der Beklagte einverstanden gewesen; er selbst habe den Überweisungsauftrag ausgefüllt. Diesen Vorgang wertet das Berufungsgericht dahin, daß Christa D. damit den Anspruch des Beklagten aus § 667 BGB auf Auszahlung des später eingehenden Kaufpreises schon vorab gemäß § 362 Abs. 2 BGB erfüllt habe.
Dagegen bestehen in zweifacher Hinsicht durchgreifende Bedenken.
a)
Da sich der Kaufpreis auf 10.750 DM belief, bliebe selbst bei einer Voraberfüllung in Höhe von 10.000 DM ein noch nicht erfüllter Anspruch auf Herausgabe des erlangten Kaufpreises in Höhe von 750 DM. Jedenfalls insoweit müßte also die Aufrechnung durchgreifen.
b)
Darüber hinaus findet die Annahme des Berufungsgerichts, Christa D. habe den Anspruch des Beklagten auf Auszahlung des später eingehenden Kaufpreises gemäß § 362 Abs. 2 BGB vorab erfüllt, in dem unstreitigen Sachverhalt und den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine hinreichende tatsächliche Grundlage (§ 286 ZPO). Wie die Revision zu Recht ausführt, ergibt sich aus dem Einverständnis des Beklagten damit, daß Christa D. 10.000 DM zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten an O. zahlte, noch nicht das Einvernehmen, daß Christa D. damit vorab - teilweise - ihre Verpflichtung zur Herausgabe des Kaufpreises für die Stute erfüllte. Vielmehr konnte Christa D. mit der Zahlung an den Landhändler O. auch lediglich einen Auftrag des Beklagten ausführen, mit der Folge eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB). Da die Eheleute Ende 1983 noch zusammenlebten und eine Aufrechnung der beiderseitigen Ansprüche aus § 667 BGB und § 670 BGB jederzeit möglich war, liegt die Annahme fern, Christa D. und der Beklagte hätten eine - teilweise - Voraberfüllung der erst später, mit dem Eingang des Kaufpreises, entstehenden Herausgabeverpflichtung vereinbart. Um eine derartige Absprache annehmen zu können, bedürfte es daher besonderer Umstände, die bisher nicht festgestellt sind.
2.
Hinsichtlich der Behandlung des in zweiter Linie zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs aus § 325 BGB wegen Verletzung des in dem Pachtvertrag vereinbarten Vorkaufsrechts des Beklagten rügt die Revision zu Recht einen Verfahrensverstoß.
a)
Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Rechtswirksamkeit der Bestellung des Vorkaufsrechts entgegensteht, daß dieses Recht sich lediglich auf einen Teil eines bisher nicht geteilten Grundstücks beziehe und zweifelhaft sein könne, ob eine Teilungsgenehmigung nach § 19 BBauG erteilt werde. Es läßt weiterhin offen, ob der Beklagte auf Rechte aus der Bestellung des Vorkaufsrechts verzichtet und ob Christa D. schuldhaft ihre Verpflichtung zur Übereignung des dem Beklagten verpachteten Teilgrundstücks verletzt habe. Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß das Vorkaufsrecht entstanden ist, der Beklagte darauf nicht verzichtet und Christa D. es schuldhaft verletzt hat.
b)
Das Berufungsgericht stützt seine Beurteilung, dem Beklagten stehe der Schadensersatzanspruch nicht zu, auf die Auffassung, er habe jedenfalls nicht hinreichend dargetan, daß er insoweit einen Schaden erlitten habe.
aa)
Die Schadensberechnung des Beklagten beruht auf seiner Behauptung, daß seine Eltern - später: seine Mutter - ihm die nach seiner Berechnung für die Ausübung des Vorkaufsrechts an dem von ihm gepachteten Teil des Hofes erforderlichen 149.000 DM zu einem Zinssatz von 4 % als Darlehen zur Verfügung gestellt haben würden. Aus der Differenz zwischen dem Pachtzins und der - geringeren - Kapitalverzinsung von 4 % für die Dauer der bis zum 31. August 1998 vereinbarten Pachtzeit errechnet er einen Vermögensschaden von 51.948 DM.
bb)
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, daß er in der Lage gewesen sei, die nach seiner eigenen Berechnung zur Ausübung des Vorkaufsrechts erforderlichen 149.000 DM aufzubringen. Der Vortrag, seine Mutter habe großes Grundvermögen, das es ihr ermöglicht habe, den benötigten Grundstückskaufpreis zur Verfügung zu stellen, reiche nicht aus. Zur Aufbringung des Kaufpreises benötige der Beklagte nicht Grundstücke, sondern Bargeld. Er trage nichts dafür vor, daß seine Mutter bereit und in der Lage gewesen sei, Teile ihres Grundeigentums zu veräußern oder zu belasten und hieraus nicht nur 149.000 DM zu erzielen, sondern ihm diesen Betrag auch zu dem unter den üblichen Kosten liegenden Zinssatz von 4 % jährlich zu überlassen. Bei dieser Sachlage sei dem Beweisantritt des Beklagten auf Vernehmung seiner Mutter nicht nachzugehen. Ohne hinreichenden Sachvortrag in dem aufgezeigten Sinne laufe er auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.
cc)
Diese Behandlung der Sache ist verfahrensfehlerhaft. Durch den Antrag auf Zeugenvernehmung seiner Mutter hat der Beklagte unter Beweis gestellt, daß diese bereit und in der Lage war, ihm bei Ausübung des Vorkaufsrechtes 149.000 DM zu einem Zinssatz von 4 % zur Verfügung zu stellen (Schriftsätze vom 20. Mai 1986 und 13. Oktober 1987). Über diesen Beweisantritt durfte das Berufungsgericht nicht hinweggehen. Von fehlender Substantiierung oder gar von Ausforschung kann nicht gesprochen werden. Der Beklagte hat eine klare Behauptung aufgestellt. Er wollte nicht erst durch die Vernehmung beweiserhebliche Tatsachen erfahren, um diese dann als Prozeßvortrag zu übernehmen, sondern er hat die Vernehmung seiner Mutter über die nach seinem Vortrag beweiserhebliche Tatsache selbst beantragt (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH Urteil vom 14. März 1968 - II ZR 50/65 - NJW 1968, 1233, 1234). Das Berufungsgericht hat in Wahrheit Bedenken, ob die Behauptung des Beklagten glaubhaft ist. Es nimmt also eine vorweggenommene Beweiswürdigung vor. Die Ablehnung des Beweisantrages beruht hiernach auf einem Verfahrensfehler, den die Revision gerügt hat.
III.
Es ist nicht auszuschließen, daß die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen die Höhe der Klageforderung erreichen. Das gilt auch dann, wenn bei der Schadensersatzforderung wegen schuldhafter Verletzung des Vorkaufsrechts eine Abzinsung vorgenommen wird, die deshalb geboten ist, weil der Schaden des Beklagten sich erst im Laufe der Pachtzeit allmählich aufsummiert hätte. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben. Zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp