Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1989, Az.: IVb ZR 45/88
Anspruch auf Zahlung von Zinsen wegen Tilgung einer fremden Verbindlichkeit (Darlehen); Voraussetzungen einer Zinspflicht; Nichtberücksichtigung wesentlicher Teile des Prozessstoffes durch das Berufungsgericht; Rechtmäßige Ablehnung einer Parteivernehmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1989
- Aktenzeichen
- IVb ZR 45/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13547
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 24.03.1988
- LG Berlin - 07.07.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1990, 377-380 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 1220-1223 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen und den rechtlichen Folgen einer unbenannten Zuwendung bei Gütertrennung, wenn der mit der Haushaltsführung betraute Ehegatte mit Mitteln des berufstätigen Ehegatten ein Grundstück erwirbt und diesem an dem Grundstück eine Grundschuld bestellt.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. März 1988 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 1986 teilweise dahin abgeändert, daß die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 20.329,33 DM abgewiesen wird.
Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die im Jahre 1925 geborenen Parteien schlossen am 17. Juli 1952 die Ehe, aus der zwei in den Jahren 1955 und 1958 geborene Kinder stammen. Der Kläger ist seit 1954 als Rechtsanwalt zugelassen. Die Beklagte gab nach der Geburt des ersten Kindes ihre Erwerbstätigkeit als Sekretärin auf. Seit 1957 bestand aufgrund einseitiger Erklärung des Klägers Gütertrennung. Im August 1982 trennten sich die Parteien und stellten noch im gleichen Jahr gegenseitig Scheidungsanträge. Ihre Ehe wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 18. Dezember 1984 geschieden. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Während ihres Zusammenlebens bewohnten die Parteien seit 1962 ein Einfamilienhaus in B.-K., C. weg 45/S. K. weg 56. Das etwa 3.300 qm große bebaute Grundstück erwarb die Beklagte entsprechend einem gemeinsamen Entschluß der Parteien durch notariellen Vertrag vom 17. Juli 1962 (mit Änderungen vom 21. Juli 1962) zum Preise von 88.000 DM. Der Kaufpreis wurde in Höhe von 18.000 DM sofort bezahlt; weitere 30.000 DM finanzierte die Beklagte aus einem von ihr bei der Bausparkasse W. abgeschlossenen Bausparvertrag. Die restlichen 40.000 DM stundete die Verkäuferin bis zum 2. Januar 1969 unter dinglicher Sicherung. Am 2. Januar 1963 wurden in das Grundbuch eingetragen: die Beklagte als Eigentümerin, eine Restkaufgeldhypothek über 40.000 DM zugunsten der Verkäuferin, eine der Bausparkasse W. bewilligte Briefgrundschuld über 15.800 DM nebst 8 % Zinsen ab 8. Oktober 1962 und eine von der Beklagten dem Kläger in notarieller Verhandlung vom 30. Oktober 1962 bewilligte Briefgrundschuld über 100.000 DM nebst 6 % Zinsen ab 1. Dezember 1962. Der Kläger bediente in der Folgezeit die Kredite. Nach Befriedigung der ihrer Grundschuld zugrundeliegenden Forderung trat die Bausparkasse den Anspruch nebst 8 % Zinsen am 21. Mai 1969 an den Kläger ab. Diese Abtretung wurde am 16. Juni 1969 zusammen mit einer die Restkaufgeldhypothek betreffenden Abtretung im Grundbuch eingetragen.
Durch notariellen Vertrag vom 10. November 1969 erwarb die Beklagte auf Veranlassung und mit Mitteln des Klägers das benachbarte, etwa 1.200 qm große Grundstück S. K. weg 57 zum Preise von 83.200 DM zuzüglich weiterer 16.800 DM für Aufbauten und Inventar. Dabei bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Grundschuld über 120.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 10. November 1969, die mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch eingetragen wurde. Am 1. Juli 1971 erwarb die Beklagte, wiederum mit Mitteln des Klägers, noch ein weiteres Nachbargrundstück S. K. weg 54 a zum Preise von 73.000 DM, das frei von dinglichen Belastungen blieb.
Mit Schreiben vom 29. März 1985 kündigte der Kläger die zu seinen Gunsten bestellten und die ihm abgetretenen Grundpfandrechte nebst Zinsen. Die Beklagte, die das zuletzt erworbene Grundstück nach der Trennung der Parteien verkauft hatte, zahlte aus dem Erlös "unter Rechtsvorbehalt" und "zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen" an den Kläger die Kapitalbeträge der eingetragenen Grundpfandrechte mit insgesamt (40.000 + 15.800 + 100.000 + 120.000 =) 275.800 DM abzüglich im einzelnen aufgeschlüsselter Gegenansprüche in Höhe von 27.464,94 DM nach Maßgabe des Schreibens ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 27. Juni 1985.
Mit der vom 9. Januar 1986 datierenden Klage hat der Kläger Zahlung von Zinsen verlangt, und zwar 8 % von 15.800 DM aus der ihm abgetretenen Darlehensforderung der Bausparkasse W. für die Zeit vom 1. Juni 1969 bis zum 30. Juni 1985 mit insgesamt 20.329,33 DM sowie 8 % von 120.000 DM aus der ihm am 10. November 1969 bewilligten Grundschuld für die Zeit vom 1. Dezember 1969 bis zum 30. Juni 1985 mit weiteren 149.600 DM.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte wegen eines Betrages von 149.600 DM lediglich zur Duldung der Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück verurteilt werde. Mit der vom Senat angenommenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Teilforderung von 20.329,33 DM.
1.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, daß der Kläger die Darlehensforderung, die der Bausparkasse Wüstenrot ursprünglich gegen die Beklagte zustand, durch die Abtretung vom 21. Mai 1969 nicht erlangt habe. Denn nachdem er das Bauspardarlehen für die Beklagte getilgt hatte, war die Forderung der Bausparkasse erloschen und konnte nicht mehr abgetreten werden.
2.
Das Berufungsgericht hat jedoch den Standpunkt eingenommen, in Höhe des auf das Darlehen gezahlten Betrages bestehe ein Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte, weil er deren Verbindlichkeit getilgt habe. Die von ihr behaupteten Erklärungen des Klägers aus den Jahren 1962 bis 1968, wonach er auf die Geltendmachung von Forderungen verzichtet habe, könnten sich auf diesen Bereicherungsanspruch nicht beziehen, denn der Anspruch sei erst 1969 entstanden. Auch die späteren Erklärungen des Klägers, die er in der Zeit zwischen 1975 und 1983 abgegeben haben solle, bezögen sich nur auf die Grundpfandrechte, nicht hingegen auf den Bereicherungsanspruch. Insoweit liege auch nach dem Vortrag der Beklagten keine unbenannte Zuwendung unter Eheleuten vor; denn die Beklagte trage nicht vor, daß zwischen den Parteien im April 1969 Einigkeit bestanden habe, daß der Kläger ihr den auf die Zinsen an die Bausparkasse gezahlten Betrag unentgeltlich zuwenden wolle.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.
Selbst wenn der Kläger gemäß § 812 BGB von der Beklagten die Herausgabe einer Bereicherung von 15.800 DM verlangen konnte, weil sie durch seine Zahlungen an die Bausparkasse in den Jahren 1962 bis 1969 in dieser Höhe ohne Rechtsgrund von einer Verbindlichkeit befreit worden war, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nichts für eine Zinspflicht der Beklagten in Höhe von 8 % jährlich ab 1. Juni 1969 bis zur Zahlung am 30. Juni 1985. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn das durch Gesetz oder Rechtsgeschäft bestimmt ist (vgl. § 246 BGB). Eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung behauptet der Kläger nicht; Umstände, die nach dem Gesetz eine Zinspflicht auslösen, trägt er ebenfalls nicht vor. Er hat die Herausgabe einer Bereicherung von der Beklagten vorprozessual nicht gefordert. Ob ein solcher Anspruch von den mit Schreiben vom 29. März 1985 fällig gestellten (angeblichen) Forderungen mit umfaßt war, kann offenbleiben, denn dadurch kann allenfalls die Fälligkeit einer solchen Forderung eingetreten sein, nicht aber der Verzug, der außer der Fälligkeit eine Mahnung verlangt (§ 284 BGB); die Forderung, deren Verzinsung der Kläger begehrt, war auch nicht rechtshängig. Zu den Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach den §§ 819 Abs. 1, 820 BGB ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers ebenfalls nichts. Danach fehlt es für diese Teilforderung auf Zahlung von Zinsen an einer Rechtsgrundlage mit der Folge, daß die Klage insoweit auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen ist.
3.
In der mündlichen Verhandlung über die Revision hat der Kläger erklärt, er habe weder einen Darlehensanspruch noch eine Bereicherungsforderung erhoben, sondern - aus abgetretenem Recht - die Zinsen aus der der Bausparkasse bestellten Briefgrundschuld geltend gemacht. Er hat gerügt, daß das Kammergericht ihn nicht zur Umstellung seines Klageantrages von Zahlung auf Duldung der Zwangsvollstreckung veranlaßt habe (§ 139 ZPO). Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat in einem schriftlichen Hinweis des Berichterstatters vom 3. April 1987 frühzeitig erklärt, daß es das Klagebegehren als Geltendmachung des schuldrechtlichen Anspruches auf Darlehenszinsen verstehe. Da es zugleich wegen des weiteren Anspruchs (unten zu II.) darauf hingewiesen hat, daß ein dinglicher Anspruch nicht auf Zahlung gerichtet ist, bedurfte es in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 1988 keines weiteren Hinweises mehr. Der Kläger hatte ausreichend Gelegenheit, auch den Anspruch auf 20.329,33 DM umzustellen, wenn er insoweit keinen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch erheben wollte. Er hat jedoch - mit Schriftsatz vom 30. April 1987 - dem Verständnis seines Begehrens durch das Berufungsgericht nicht widersprochen und nur wegen des weiteren Anspruchs (unten II.) seinen Antrag entsprechend neugefaßt.
II.
Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines Zinsanspruchs in Höhe von 149.600 DM.
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gegenüber dem gemäß §§ 1192 Abs. 2, 1147 BGB bestehenden Anspruch des Klägers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück Sakrower Kirchweg 57 wegen der Zinsen aus der dem Kläger bewilligten Grundschuld habe die Beklagte nicht ausreichend für eine Verpflichtung des Klägers vorgetragen, die Grundschuld und den Zinsanspruch daraus nicht geltend zu machen. Dabei hat es als wahr unterstellt, daß der Kläger in den Jahren 1962 bis 1968 gegenüber Zeugen erklärt hat, er werde gegen die Beklagte keine Rechte aus den Grundpfandrechten herleiten, die auf dem 1962 erworbenen Grundstück zu seinen Gunsten beständen; es handele sich bei den Belastungen gleichsam um Eigentümergrundschulden zugunsten der Beklagten. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne daraus nichts herleiten, weil sich die Erklärungen des Klägers nur auf das im Jahre 1962 gekaufte Grundstück C. weg 45 und die damals bewilligten Grundpfandrechte bezogen hätten. Auch Äußerungen des Klägers aus den Jahren 1975 bis 1983, wonach die Beklagte mit den drei Grundstücken in B.-K. über wertvollen unbelasteten Grundbesitz verfüge und die für ihn eingetragenen Grundpfandrechten nur "Formsache" seien, haben dem Berufungsgericht nicht genügt, um die Überzeugung zu gewinnen, der Kläger habe sich rechtsgeschäftlich gegenüber der Beklagten verpflichtet, Ansprüche aus der Grundschuld nicht geltend zu machen. Auch aus dem eigenen Vortrag des Klägers in anderen Verfahren, daß (alle) fraglichen Grundstücke nicht mehr belastet seien, ergebe sich keine vertragliche Bindung mit dem von der Beklagten behaupteten Inhalt. Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht erwogen, der Kläger habe 1969 auch keine Veranlassung gehabt, der Beklagten ein unbelastetes Grundstück zuzuwenden, denn ihr habe im Hinblick auf die bestehende Gütertrennung keine irgendwie geartete Teilhabe an dem Vermögen des Klägers zugestanden. Der Kläger habe sich daher durch die Bestellung einer den Wert des Grundstücks aufzehrenden Grundschuld den damaligen Grundstückswert gesichert, während die Beklagte lediglich eine Treuhänderstellung eingenommen habe, nach deren Beendigung sie kein Recht darauf habe, daß das Treugut wirtschaftlich ihr verbleibe. Der Kläger verstoße daher auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn er wegen der Zinsen aus der Grundschuld die Duldung der Zwangsvollstreckung verlange.
2.
Gegen diese Begründung bestehen rechtliche Bedenken.
a)
Die Revision macht zu Recht geltend, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung wesentliche Teile des Prozeßstoffes nicht gewürdigt hat (§ 286 ZPO) und dadurch rechtsfehlerhaft zu der Annahme gelangt ist, zwischen dem Erwerb des Grundstücks S. K. weg 57 im Jahre 1969 zu Alleineigentum der Beklagten und dem früheren Erwerb des Grundstücks C. weg 45/S. K. weg 56 im Jahre 1962 sowie dem späteren Erwerb des Grundstücks S. K. weg 54 a im Jahre 1971 bestehe kein Zusammenhang, so daß aus den dabei jeweils vorgenommenen Rechtsgeschäften keine Schlüsse auf eine anläßlich der hier in Rede stehenden Grundschuldbestellung im Jahre 1969 getroffene Parteivereinbarung gezogen werden könnten. Die Beurteilung verstößt gegen das Gebot, bei der Entscheidung den gesamten Inhalt der Verhandlungen zu berücksichtigen, zu dem auch das Parteivorbringen gehört. Denn sie übergeht nicht nur entgegenstehende Behauptungen der Beklagten, insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 25. Februar 1988, sondern sie steht auch in unvereinbarem Widerspruch zu den als wahr unterstellten Erklärungen des Klägers gegenüber Dritten in den Jahren 1975 bis 1983, die Beklagte habe alle drei Grundstücke unbelastet erhalten. Mit der Erwägung, der Kläger könne insoweit sachlich unrichtige Erklärungen abgegeben haben, durfte sich das Berufungsgericht darüber schon deshalb nicht hinwegsetzen, weil diese Erklärungen inhaltlich mit dem Prozeßvortrag des Klägers in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Berlin (AZ: 84 O 85/82) übereinstimmen, das er erst nach der Trennung der Parteien mit Antrag vom 15. November 1982 eingeleitet hat. Auf die Feststellungen in dem jenes Verfahren abschließenden Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 1982 haben sich beide Parteien bezogen. Danach hat der Kläger noch Ende 1982 selbst dargelegt, er habe sich entschlossen, die Beklagte als Alleineigentümerin des ausschließlich mit seinen Mittel erworbenen Grundbesitzes in K. eintragen zu lassen, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, er vielmehr Alleinverdiener gewesen sei und die Parteien in Gütertrennung gelebt hätten; nicht nur hinsichtlich des 1962 zuerst erworbenen Grundstücks, sondern auch beim Erwerb der weiteren Grundstücke habe er sich mit der Beklagten entsprechend geeinigt.
b)
Rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Auffassung des Tatrichters, die Erklärungen des Klägers, wonach er Forderungen aus der Grundschuld gegen die Beklagte nicht besitze oder nicht geltend mache, könnten die hier geltend gemachten Ansprüche nicht betreffen, weil es sich insoweit nicht um persönliche Forderungen gegen die Beklagte handele, sondern um dingliche Rechte am Grundstück. Dabei hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß der Beklagten - im Gegensatz zu dem als Rechtsanwalt tätigen Kläger - kein juristisches Verständnis unterstellt werden darf. Bei Erklärungen, die ein mit juristischer Ausdrucksweise vertrauter Vertragsteil zur Erläuterung oder zum Verständnis einer Rechtslage gegenüber dem juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartner abgibt, ist maßgebend, wie sie vom Empfänger nach Treu und Glauben und nach seinen Erkenntnismitteln verstanden werden mußten. Das gilt auch bei Vereinbarungen zwischen Eheleuten während intakter Ehe. Das Berufungsgericht hat - wenn auch in anderem Zusammenhang - selbst erwogen, daß die Beklagte wahrscheinlich den Unterschied zwischen der dinglichen Haftung mit dem Grundstück und einer persönlichen Inanspruchnahme nicht erkannt hat. Davon mußte es auch bei der Würdigung und Wertung der von der Beklagten behaupteten Erklärungen des Klägers ausgehen. Dann liegt aber die Annahme nahe, daß die dem Kläger damals vertrauende Beklagte dessen Erklärungen, er werde Rechte aus der Grundschuld gegen sie nicht geltend machen, so verstehen konnte, daß der Kläger sie nicht nur nicht als persönliche Schuldnerin in Anspruch nehmen, sondern auch ihre Vermögenssubstanz nicht durch Geltendmachung dinglicher Ansprüche am Grundstück schmälern werde.
c)
Nach alledem ist auch der Begründung des Berufungsgerichtes, mit der es eine Parteivernehmung der Beklagten gemäß § 448 ZPO abgelehnt hat, die Grundlage entzogen. Ob nach dem Ergebnis der Verhandlung und den zugrundeliegenden Tatsachen nicht jedenfalls eine die Voraussetzungen des § 448 ZPO erfüllende hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der Beklagten besteht, daß die Parteien bei der Bestellung der Grundschuld im Jahre 1969 in ähnlicher Weise wie bei dem entsprechenden Vorgang im Jahre 1962 vereinbart haben, dem Kläger sollten aus diesem Recht gegen sie keine (persönlichen oder dinglichen) Rechte erwachsen, muß vielmehr erneut tatrichterlich geprüft werden.
d)
Selbst wenn der Beweis nicht geführt werden kann, daß die Parteien im Zusammenhang mit der notariellen Verhandlung vom 10. November 1969 die von der Beklagten behauptete Vereinbarung über die Ausübung der Rechte aus der dem Kläger bewilligten Grundschuld (pactum de non petendo) getroffen haben, kann dem Klagebegehren nicht ohne weiteres entsprochen werden. Vielmehr kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in Betracht, daß dem Klageanspruch Einwendungen aus dem jedes Rechtsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenstehen.
Unstreitig hat der Kläger bis zur Trennung der Parteien im August 1982 und darüber hinaus bis zu seinem Schreiben vom 29. März 1985 Zinsen aus der ihm bewilligten Grundschuld weder erhalten noch auch nur geltend gemacht. Es ist auch nicht erkennbar, aus welchen Mitteln die Beklagte derartige Zinsen (9.600 DM jährlich = 800 DM monatlich) hätte aufbringen sollen, da während der Ehe nur der Kläger erwerbstätig war, während sie infolge der gewählten Aufgabenverteilung den Haushalt führte und die Kinder betreute. Aus diesem Verhalten des Klägers kann sich bereits ergeben, daß er Zinsen von der ihm als Grundschuld bewilligten Geldsumme nicht geltend machen kann, zumal die Belastung ein Grundstück betraf, das zusammen mit den beiden benachbarten - von denen eines mit dem Familienheim bebaut war - den Parteien als Wohn- und Lebensraum diente. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, diese Rechtslage nach der Trennung der Parteien und dem Scheitern ihrer Ehe rückwirkend anders zu beurteilen.
3.
Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht bestehen bleiben. Da sie sich auch nicht mit anderer Begründung als richtig erweist, muß das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt aufgehoben werden. Der Senat verweist insoweit den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, denn die noch erforderliche Beweisaufnahme und die erneute Würdigung des Ergebnisses der gesamten Verhandlung obliegt dem Tatrichter.
Für die neue Verhandlung sind noch folgende Hinweise veranlaßt.
a)
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich 1969 durch die zu seinen Gunsten bestellte Grundschuld, die den damals bezahlten Kaufpreis für Grundstück und Inventar um 20.000 DM überstieg, den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks gesichert und der Beklagten nur eine Treuhänderstellung verschafft, widerspricht nicht nur - wie dargelegt - seinem eigenen Vortrag in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Berlin. Der Kläger hat auch im vorliegenden Verfahren nichts dementsprechendes vorgetragen. Die Grundschuldbestellung wird auch nicht jeden Sinnes entleert, wenn sie entsprechend dem Vortrag der Beklagten ihr gegenüber nicht geltend gemacht werden durfte. Denn sie sicherte den Parteien die günstige Rangstelle und damit Finanzierungsmöglichkeiten; sie konnte außerdem den Zugriff von Drittgläubigern auf das Grundstück verhindern oder jedenfalls erschweren. Damit könnte sie - auch nach der Vorstellung der Parteien - in der Tat eine ähnliche Funktion erfüllen wie eine Eigentümergrundschuld.
b)
Aus der Tatsache, daß die Beklagte die Zuwendung der Grundstücke im Laufe dieses und anderer Verfahren zuweilen als "unentgeltlich", an anderer Stelle hingegen als ehebedingte "unbenannte" Zuwendung bezeichnet hat, läßt sich nicht herleiten, daß die Beklagte ihren Vortrag gewechselt und dieser dadurch an Glaubwürdigkeit verloren habe. In den entscheidenden Punkten hat die Beklagte - soweit ersichtlich - stets im gleichen Sinne geltend gemacht, daß der in drei Schritten vollzogene Grunderwerb in Berlin-Kladow zu ihrem Alleineigentum den Nachteil ausgleichen sollte, der dadurch entstand, daß sie infolge der Gütertrennung vom ehelichen Zugewinn des alleinerwerbstätigen Klägers ausgeschlossen war.
c)
Falls das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung zu der Auffassung gelangt, daß der Erwerb des Grundstücks durch die Beklagte mit Mitteln des Klägers im Jahre 1969 eine um der Ehe willen vorgenommene Zuwendung des Klägers darstellte und er während intakter Ehe gehindert war, Rechte aus der ihm bestellten Grundschuld (Kapital und Zinsen) geltend zu machen, wird sich die Frage stellen, welche Auswirkungen das Scheitern der Ehe auf den Bestand der dadurch geschaffenen Vermögenslage der Beklagten hat. Insoweit wird auf die Rechtsgrundsätze verwiesen, die der Bundesgerichtshof zu dieser Frage entwickelt hat und die der Senat in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 105/87 - FamRZ 1989, 599, 600 m.w.N.). Danach können Zuwendungen, die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu dienen bestimmt sind, beim Scheitern der Ehe nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann zu Ausgleichsansprüchen führen, wenn einem der Ehegatten die Beibehaltung der durch die Zuwendungen an den anderen herbeigeführten Vermögensverhältnisse nach den Umständen des Einzelfalles nicht zuzumuten ist. Bei der Gesamtwürdigung, die der Tatrichter anzustellen hat, werden im vorliegenden Fall die Dauer der Ehe bis zur Trennung der Parteien, die von der Beklagten erbrachten Leistungen innerhalb ihres ehelichen Aufgabenbereichs, aber auch die Höhe des eingetretenen und ihr verbleibenden Vermögenszuwachses und die von ihr auf die außergerichtliche Anforderung des Klägers bereits geleisteten Zahlungen besonders zu berücksichtigen sein. Auf der anderen Seite wird erheblich ins Gewicht fallen, ob dem Kläger im Hinblick auf seinen bedeutenden Vermögenszuwachs während der Ehe zugemutet werden kann, trotz Scheiterns der Ehe auf einen Ausgleich zu verzichten. Die Parteien haben Gelegenheit, in der erforderlichen neuen Verhandlung hierzu näher vorzutragen.
d)
Schließlich weist der Senat darauf hin, daß sich zu Lasten der Beklagten nichts daraus herleiten läßt, daß sie den Kapitalbetrag der Grundschuld ohne die Zinsen auf die Aufforderung des Klägers vom 29. März 1985 in der damit gesetzten Frist zum 30. Juni 1985 bezahlt hat. Da die Beklagte die Zahlung entsprechend der vorgelegten Urkunde unter Vorbehalt und um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzuwenden geleistet hat, ist sie einem Verständnis ihrer Leistung als Anerkenntnis entgegengetreten (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 97/86 - FamRZ 1988, 259, 263/264).
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp