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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.1989, Az.: X ZB 12/87

Wirksame Zustellung eines Urteils durch Übergabe einer bloßen Abschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1989
Aktenzeichen
X ZB 12/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 15989
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 06.03.1987

Prozessführer

Technische-Kinoeinrichtung D. GmbH, G.straße ..., O.-Er.,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführerin Ruth D., Sp.straße ..., Re.

Prozessgegner

Kaufmann Kurt Wa., Do. Straße ..., Re.

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter Brodeßer, von Albert, Rogge und Dr. Jestaedt
am 20. Juni 1989
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. März 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht Bochum hat durch das am 7. Oktober 1986 verkündete Urteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.335,77 DM nebst Zinsen zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen.

2

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 24. Dezember 1986 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihr wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie hat das Rechtsmittel innerhalb der bis zum 26. März 1987 verlängerten Frist begründet.

3

Das Berufungsgericht hat der Beklagten durch Beschluß vom 6. März 1987 die Wiedereinsetzung versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten. Die Beklagte macht nunmehr geltend, ihrem Prozeßbevollmächtigten sei am 10. November 1986 nur eine Abschrift des Urteils vom 7. Oktober 1986 zugestellt worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 23. März 1989 das ihrem Prozeßbevollmächtigten zugestellte Urteilsexemplar vorgelegt, auf dem sich weder ein Beglaubigungs- noch ein Ausfertigungsvermerk befindet. Der Kläger hat sich nicht geäußert.

4

II.

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.

5

1.

Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung beginnt nach § 516 zweiter Halbsatz ZPO mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. Die Zustellung der Urteile erfolgt von Amts wegen (§§ 317 Abs. 1 Satz 1; 270 Abs. 1 ZPO) durch Übergabe einer Ausfertigung des Urteils, die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen ist (§§ 208, 170 und 317 Abs. 3 ZPO). Dadurch soll dem Zustellungsempfänger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urteilsurschrift geboten werden (BGHZ 100, 234, 237 m.w.N.). Die Übergabe einer bloßen Abschrift des Urteils erfüllt nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und wirksame Zustellung.

6

2.

In dem bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gemäß § 212 a ZPO hat dieser allerdings bestätigt, daß er am 10. November 1986 eine "U-Ausf. v. 7.10.1986" erhalten habe. Die Beklagte hat indessen durch Vorlage des mit der Zustellung übersandten Urteilsexemplars den Beweis geführt, daß ihr damaliger Prozeßbevollmächtigten nicht eine Urteilsausfertigung, sondern lediglich eine Abschrift des Urteils erhalten hat. Damit fehlt es an einer wirksamen Zustellung des Urteils. Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung hat demnach am 10. November 1986 noch nicht zu laufen begonnen. Das Berufungsgericht hat die am 24. Dezember 1986 eingelegte Berufung deshalb zu Unrecht als verspätet angesehen und verworfen.

7

3.

Auf die sofortige Beschwerde ist somit der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen ist.

Bruchhausen
Brodeßer
von Albert
Rogge
Jestaedt