Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1989, Az.: 2 StR 217/89
Verwirklichung des Mordmerkmals der Heimtücke durch Ersticken mit einem Kopfkissen; Notwendigkeit des Vorliegens einer gegen das Opfer gerichteten feindlichen Willensrichtung zur Bejahung einer heimtückischen Begehungsweise; Schuldminderung auf Grund eines affektiv geladenen seelischen Ausnahmezustands im Sinne einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung als Folge der Planung einer unmittelbar bevorstehenden Selbsttötung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1989
- Aktenzeichen
- 2 StR 217/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11894
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hanau - 25.11.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1989, 390
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Amtlicher Leitsatz
An einer zur Annahme des Tatbestandsmerkmals der Heimtücke erforderlichen gegen das Opfer gerichteten feindlichen Willensrichtung fehlt es, wenn der zur Selbsttötung entschlossene Täter Angehörige seiner Familie, die er sehr liebt, mit sich in den Tod nehmen und ihnen damit das Schicksal bereiten will, das er sich selbst zugedacht hat, weil er meint, zum Besten seiner Familie zu handeln.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Juni 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Maier, Niemöller,
Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger der Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 25. November 1988 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat dabei minder schwere Fälle im Sinne des § 213, zweite Alternative StGB angenommen und Einzelstrafen von je drei Jahren und sechs Monaten ausgeworfen. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft in erster Linie die Verurteilung der Angeklagten jeweils wegen Heimtückemordes. Ferner beanstandet sie die Wertung der Taten als minder schwere Fälle des Totschlags. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist nicht begründet.
I.
1.
Das Landgericht hat festgestellt:
Die Ehe der Angeklagten, aus der die späteren Tatopfer, die zur Tatzeit sieben und neun Jahre alten Söhne J. und H. hervorgegangen waren, war durch erhebliche Spannungen zwischen den Ehegatten belastet, auf die der von Natur aus eher wortkarge Ehemann der Angeklagten damit reagierte, "sich zunehmend abzukapseln, sich zurückzuziehen und in der Folgezeit mehr und mehr zunehmend sogar jegliche Gespräche mit der Angeklagten zu meiden" (UA S. 5). Als die Angeklagte ihm am Abend des 23. März 1987 eröffnete, sie wolle sich scheiden lassen, erklärte er, im Falle einer Trennung seine Arbeitsstelle aufzugeben; die Angeklagte könne dann sehen, wo sie mit den Kindern bleibe.
"Die weiterhin mit ihren Gedanken alleingelassene Angeklagte grübelte daraufhin in der Folgezeit zunehmend über ihr Schicksal und das ihrer Familie nach; den Gedanken an eine Scheidung verwarf sie im Hinblick auf die damit für sie und die Kinder Ungewisse wirtschaftliche Zukunft schließlich ... Am Vormittag des ... 25. März 1987 gewann sie ... die Einsicht, ... sich aus der für sie unlösbar erscheinenden verfahrenen Familiensituation ... nur dadurch befreien zu können, daß sie ihrem Leben ein Ende bereitet.
Für sie stand zugleich fest, daß dann auch die beiden Kinder H. und J. als 'ein Teil' von ihr wie selbstverständlich mit in den Tod gehen sollten. Sie wollte ihnen damit eine für sie Ungewisse Zukunft ersparen, die sie insbesondere deshalb befürchtete, weil ihr Ehemann, der - wie sie meinte - sich nicht mit genügend väterlicher Zuwendung um die Kinder gekümmert hatte, dieses Verhalten auch nach ihrem Tod - wie sie glaubte - fortsetzen würde. Bestärkt wurde sie in dieser Befürchtung durch vorerwähnte Bemerkung des Ehemannes, er werde aufhören zu arbeiten, sie könne dann sehen, wo sie mit den Kindern bleibe" (UA S. 6, 7).
Am Morgen des 26. März 1987 fuhr der Ehemann der Angeklagten zu einem Kuraufenthalt nach Bad S., ohne sich von ihr zu verabschieden. Als er sich von dort gegen Abend telefonisch meldete, war er zu einem Gespräch mit der Angeklagten nicht bereit.
In der Nacht erstickte die Angeklagte ihre in ihren Betten schlafenden Kinder mit einem Kopfkissen und unternahm sodann mehrere vergebliche Versuche, sich selbst das Leben zu nehmen.
2.
Das Landgericht hat das Mordmerkmal der Heimtücke verneint, weil die Angeklagte ihre Kinder nicht aus einer gegen sie gerichteten feindseligen Gesinnung getötet habe. Nach der Auffassung des Tatrichters war "ausschlaggebendes Motiv für die Tötung vorrangig die Selbsttötungsabsicht der Angeklagten und infolge davon die von ihr wie selbstverständlich als notwendig erachtete Mitnahme der Kinder in den Tod, um diesen eine schlechte Zukunft zu ersparen" (UA S. 16).
Diese Wertung beanstandet die Beschwerdeführerin ohne Erfolg. Denn sie steht mit der seit der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 9, 385, 390 vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGH - GrSSt - 11, 139, 143; BGH NJW 1978, 709; BGH bei Holtz MDR 1981, 267; BGH - GrSSt - 30, 105, 119) vertretenen Auffassung in Einklang, daß der Begriff der Heimtücke nach allgemeinem Sprachgebrauch eine gegen das Opfer gerichtete feindliche Willensrichtung zum Inhalt hat. An ihr fehlt es, wenn der zur Selbsttötung entschlossene Täter Angehörige seiner Familie, die er sehr liebt, mit sich in den Tod nehmen und ihnen damit das Schicksal bereiten will, das er sich selbst zugedacht hat, weil er - möglicherweise in krankhafter Verblendung - meint, zum Besten seiner Familie zu handeln.
So lag es hier: Nach den Feststellungen befürchtete die Angeklagte, ihr Ehemann werde sich nach ihrem Tode nicht mit genügender Zuwendung um die dann mutterlosen Kinder kümmern. Sie tötete ihre Kinder, um ihnen diese Ungewisse Zukunft zu ersparen. Das Landgericht hat daher eine gegen die Tatopfer gerichtete feindliche Willensrichtung der Angeklagten zu Recht verneint. Bei dieser Sachlage bleibt für die Erwägung der Beschwerdeführerin, die Angeklagte habe ohne jede realistische Grundlage durch nichts belegte Schwierigkeiten und Probleme für ihre Kinder befürchtet, kein Raum. Denn für die Beurteilung der Willensrichtung des Täters kommt es allein auf seine subjektive Beurteilung der Zukunft seiner Familienangehörigen an.
II.
Für die Entscheidung des Landgerichts, die Taten der Angeklagten als minder schwere Fälle des Totschlags im Sinne von § 213 zweite Alternative StGB zu werten, war ausschlaggebend, daß sich die Angeklagte zur Tatzeit "auf Grund des tagelangen Grübelns und insbesondere der nach ihrem Tatplan unmittelbar bevorstehenden Selbsttötung in einem affektiv geladenen seelischen Ausnahmezustand im Sinne einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung" befand, "wodurch ... ihre ... Steuerungsfähigkeit und damit die Schuldfähigkeit ... erheblich vermindert war" (UA S. 11).
Die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung gehen fehl. Insbesondere steht der Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht entgegen, daß die Angeklagte vor der Tat im Hinblick auf die geplante Selbsttötung Vorkehrungen für die Zeit nach ihrem Tode getroffen hat, indem sie Geld für die Beerdigungskosten beschaffte, das Familienstammbuch und einen Grundbuchauszug bereitlegte und ein Testament und einen Abschiedsbrief schrieb.
Da die Ausführungen des Landgerichts zur Strafrahmenwahl und zur Strafzumessung auch sonst keinen Rechtsfehler aufweisen, ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
Müller
Maier
Niemöller
Gollwitzer