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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1989, Az.: 4 StR 222/89

Merkmal der schweren seelischen Abartigkeit in den §§ 20, 21 Strafgesetzbuch (StGB); Anwendung des § 21 Strafgesetzbuch (StGB), wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1989
Aktenzeichen
4 StR 222/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 16.01.1989

Verfahrensgegenstand

Schwere Brandstiftung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. Juni 1989,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger, als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Dr. Steindorf als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. S... in der Verhandlung,
Bundesanwalt W... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt L... aus Essen als Verteidiger,
Justizangestellte N... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Januar 1989 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1.

Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, weil sich das Landgericht nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig gewesen ist. Der Senat folgt dem nicht. Die Ausführungen der Strafkammer zur Anwendung der §§ 20, 21 StGB sind zwar nicht frei von Rechtsbedenken. Dies hat sich indes nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt.

3

a)

Die sachverständig beratene Strafkammer hat sich die Überzeugung verschafft, daß der Angeklagte weder an einer krankhaften seelischen Störung noch an einer schweren anderen seelischen Abartigkeit leidet. Der Hinweis des Tatrichters, die beim Angeklagten festgestellte "soziopathische Persönlichkeitsstörung" habe "keinen Krankheitswert" (UA 12), ist zwar nicht unbedenklich. Das in den §§ 20, 21 StGB genannte Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit erfaßt solche Veränderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind, im medizinischen Sinne also keine Krankheit darstellen (BGHSt 34, 22, 24; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 3, 6, 9). Nach den Ausführungen des Landgerichts ist jedoch auszuschließen, daß es das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur deshalb verneint hat, weil der Angeklagte nicht im medizinischen Sinne krank ist. Vielmehr hat der Tatrichter mit dem Hinweis auf den Krankheitswert ersichtlich die Gewichtigkeit der als Störungen in Betracht zu ziehenden Umstände kennzeichnen und sie als den krankhaften Störungen nicht gleichgewichtig charakterisieren wollen (BGHSt 34, 22, 25). Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

4

b)

Im Ergebnis ist auch die Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden, daß der vom Angeklagten vor der Tat getrunkene Alkohol nicht zur Schuldunfähigkeit geführt hat. Insoweit hat der Tatrichter ausgeführt, die "genaue Menge des vom Angeklagten genossenen Alkohols" habe nicht mehr festgestellt werden können, es sei "möglich, daß er zur Tatzeit eine erhebliche Blutalkoholkonzentration" gehabt habe (UA 12). Diese habe aber nicht zum Ausschluß der "Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit" geführt (UA 11). Es sei aber möglich, daß die alkoholische Beeinflussung - im Zusammenspiel mit dem Umstand, daß dem Angeklagten zur Tatzeit möglicherweise seine "ausweglose Situation" ins Bewußtsein gekommen sei -, "die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit... erheblich vermindert" habe (UA 12).

5

aa)

Diese Ausführungen sind rechtlich bedenklich, soweit das Landgericht auf die seiner Auffassung nach gegebene erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit abstellt. Die Anwendung des § 21 StGB kann nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gestützt werden. Die 1. Alternative des § 21 StGB scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt (BGHSt 21, 27, 28, hierzu Anm. Dreher JR 1966, 350; BGH MDR 1968, 854; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2 bis 4). Denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. § 21 StGB regelt ebenso wie § 20 StGB, soweit er auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen einer krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB bezeichneten Grund, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar (BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 3). Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur vor, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGH aaO).

6

bb)

Das Fehlen der Einsicht infolge verminderter Einsichtsfähigkeit wollte das Landgericht jedoch nicht bejahen. Es hat sich die Überzeugung verschafft, daß der "Angeklagte zur Tatzeit schuldfähig" gewesen ist (UA 11); mit dem Merkmal Schuldfähigkeit hat es ersichtlich Einsichts- und Steuerungsfähigkeit angesprochen. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung begründet hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es hat das Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat berücksichtigt. Dieser hatte etwa vier Stunden vor der Tatbegehung den letzten Alkohol zu sich genommen. Sein Freund hatte zu diesem Zeitpunkt den Eindruck, daß er "zwar angetrunken und in angeheiterter Stimmung, jedoch nicht betrunken" war (UA 6). Etwa eine halbe Stunde nach der überlegt durchgeführten Brandlegung kehrte er zum Tatort zurück, half dort bei der Rettung der Erdgeschoßbewohner des brennenden Hauses (UA 8) und beobachtete dann die Löscharbeiten der eingetroffenen Feuerwehr. Einem am Tatort anwesenden Zeugen fiel zu diesem Zeitpunkt bei einem kurzen Gespräch "nicht einmal auf, daß der Angeklagte überhaupt Alkohol zu sich genommen hatte". Die Erinnerung des Angeklagten an die Tat blieb in vollem Umfang erhalten; ihren Hergang vermochte er in fast allen Details genau zu schildern (UA 12). Angesichts dieser Umstände durfte das Landgericht auch ohne genaue Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit (vgl. BGH NJW 1986, 1555, 1557; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9 und 13; Salger DRiZ 1989, 174) die Schuldfähigkeit bejahen und allein von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgehen. Dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert.

7

2.

Die Auffassung der Verteidigung, die Strafkammer habe bei der Strafzumessung gegen die Grundsätze des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, weil sie zu Lasten des Angeklagten die akute Gefährdung zahlreicher Menschenleben berücksichtigt habe, trifft nicht zu. Bei § 306 Nr. 2 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die tatsächlich eingetretene Gefährdung von Menschen ist deshalb kein Tatbestandsmerkmal und kann daher straferschwerend gewürdigt werden.