Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1989, Az.: VI ZR 251/88
Arzthaftung; Schadensersatz; Unerlaubte Handlung; Verjährung; Kenntnis vom Schaden; Wissensvertreter; Behandlungsfehler; Überprüfung der Krankenhausunterlagen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.05.1989
- Aktenzeichen
- VI ZR 251/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1989, 901 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 2323-2324 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 1110 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1989, 914-915 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Die Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Schadensersatz aus einer unerlaubten Handlung beginnt mit der Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und von der Person des Schädigers.
2. Die Kenntnis eines sogenannten Wissensvertreters ist dem Geschädigten zuzurechnen.
3. Verschließt sich der Geschädigte mißbräuchlich der Kenntnis, ist ihm dies zuzurechnen.
4. Unterläßt ein Patient die Überprüfung der Krankenhausunterlagen auf einen Behandlungsfehler, ist ihm die fehlende Kenntnis vom Schaden nicht zuzurechnen.