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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1989, Az.: VI ZR 251/88

Arzthaftung; Schadensersatz; Unerlaubte Handlung; Verjährung; Kenntnis vom Schaden; Wissensvertreter; Behandlungsfehler; Überprüfung der Krankenhausunterlagen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.05.1989
Aktenzeichen
VI ZR 251/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13422
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1989, 901 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 2323-2324 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 1110 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1989, 914-915 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Schadensersatz aus einer unerlaubten Handlung beginnt mit der Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und von der Person des Schädigers.

2. Die Kenntnis eines sogenannten Wissensvertreters ist dem Geschädigten zuzurechnen.

3. Verschließt sich der Geschädigte mißbräuchlich der Kenntnis, ist ihm dies zuzurechnen.

4. Unterläßt ein Patient die Überprüfung der Krankenhausunterlagen auf einen Behandlungsfehler, ist ihm die fehlende Kenntnis vom Schaden nicht zuzurechnen.