Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.05.1989, Az.: 5 StR 153/89
Beurteilung der Auswirkung von Unfällen mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit durch den Tatrichter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.05.1989
- Aktenzeichen
- 5 StR 153/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 13.12.1988
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
Ali Y. aus B., geboren am ... 1962 in K. (Türkei), zur Zeit in Haft,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 2. Mai 1989
nach § 349 Abs. 2, 4 StPO
- einstimmig - beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Während der Schuldspruch der sachlichrechtlichen Nachprüfung standhält und auch nicht durch die Verfahrensrügen in Frage gestellt wird, ist der Strafausspruch auf eine Verfahrensrüge des Angeklagten aufzuheben.
Der Verteidiger hatte für den Fall einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung die Vernehmung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen beantragt. Er hatte auf eine Schädelverletzung, die der Angeklagte früher erlitten habe, die dadurch bedingte Krankenhausbehandlung des Angeklagten und die zugehörigen ärztlichen Unterlagen hingewiesen und behauptet, der Angeklagte leide an einer irreparablen Schädigung der Gehirnsubstanz, die seine Persönlichkeit verändert habe, seine Urteilsfähigkeit und Impulskontrolle beeinträchtige und bei krampfartigen Anfällen eine Bewußtseinstrübung herbeiführe. Die Strafkammer "geht ... davon aus", daß der Angeklagte bei dem Unfall "eine Kopfverletzung davongetragen hat" (UA S. 13, 14). Sie führt jedoch in den Urteilsgründen (UA S. 14) aus, daß sie dem Hilfsbeweisantrag aus folgenden Gründen nicht nachzugehen brauche: Der Angeklagte habe selbst nicht vorgetragen, zur Tatzeit unter den Unfallfolgen gelitten zu haben; Zeugen hätten bei ihm keine Ausfallerscheinungen beobachtet. Damit hat die Kammer ersichtlich eigene Sachkunde zur Beurteilung der Schuldfähigkeit in Anspruch nehmen wollen. Die Voraussetzungen für eine hierauf gestützte Ablehnung des Beweisantrages (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO) werden indessen durch die Gründe des angefochtenen Urteils nicht ausgewiesen; sie liegen hier auch fern. Die Auswirkung von Unfällen mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit gehört zu den Fragen, für die die Sachkunde des Tatrichters regelmäßig nicht ausreicht (BGH NJW 1969, 1578; BGH StV 1988, 52; BGHR § 244 Abs. 4 StPO - Schuldfähigkeitsgutachten 1 - = StV 1988, 46). Unter diesen Umständen konnte das Landgericht auch nicht aus dem Fehlen tatbezogener Ausfallerscheinungen ohne weiteres auf volle Schuldfähigkeit schließen.
Der aufgezeigte Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des Strafausspruches. Der Schuldspruch bleibt unberührt. Der Senat kann nach den Feststellungen ausschließen, daß der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen ist. Auch der Verteidiger ist in der Hauptverhandlung hiervon ersichtlich ausgegangen; das zeigt die Bedingung, an die er die beantragte Beweiserhebung geknüpft hat.
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
Niepel