Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.05.1989, Az.: 1 StR 213/89
Nachholung einer unter Verletzung des § 55 Strafgesetzbuch (StGB) unterbliebenen Bildung einer Gesamtstrafe trotz Erledigung einer früher verhängten Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.05.1989
- Aktenzeichen
- 1 StR 213/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16811
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 23.12.1988
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1989, 528
Verfahrensgegenstand
Versuchte räuberische Erpressung
Prozessführer
Ewald R. aus S., geboren am ... 1930 in P.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 2. Mai 1989
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die erneute Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Senat hatte die Sache mit Beschluß vom 17. Mai 1988 zur Bildung einer Gesamtstrafe zurückverwiesen. Er hatte dabei den Hinweis gegeben, daß die Strafe von fünf Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. März 1984 noch nicht vollständig verbüßt war. Nunmehr hat das Landgericht die Einbeziehung jener Strafe in die von ihm aus zwei anderen Strafen gebildete Gesamtstrafe für unzulässig gehalten und deshalb abgelehnt, weil sie seit dem 17. September 1988 vollständig verbüßt ist. Dabei hat es verkannt, daß eine unter Verletzung des § 55 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtstrafe auch dann nachzuholen ist, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen - etwa durch Vollstreckung - erledigt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 4, 366; 15, 66, 71; BGH NJW 1953, 389; BGH NStZ 1982, 377; BGH StV 1982, 569; OLG Stuttgart MDR 1983, 337 [OLG Stuttgart 19.11.1982 - 1 Ss 700/82]; vgl. ferner Vogler in LK 10. Aufl. § 55 Rdn. 18). Die Sache mußte daher erneut zurückverwiesen werden.
Ulsamer
Foth
Granderath
Brüning