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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.1989, Az.: III ZR 42/88

Eröffung des ordentlichen Rechtswegs bei Geltendmachung eines Anspruchs aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung; Ordentlicher Rechtsweg bei Einstehen für steuerliche Pflichten durch eine Nebenintervenienten; Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis bei Aufbewahrung von Geldscheinen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1989
Aktenzeichen
III ZR 42/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 14987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 12.01.1988 - AZ: 16 U 2/87

Prozessführer

Frau Elisabeth G., R. straße 14, H.,

Prozessgegner

Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Finanzen,
dieser wiederum vertreten durch die Oberfinanzdirektion H.,
vertreten durch ihren Präsidenten,
diese vertreten durch das Finanzamt H.-Süd, G. C. 83 B, H.,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 27. April 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Januar 1988 - 16 U 2/87 - wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 371.010 DM

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

2

1.

Soweit die Klägerin ihr Begehren darauf stützt, daß sie den zurückverlangten Geldbetrag der Finanzbehörde zur "Verwahrung" gegeben habe, hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges zutreffend verneint.

3

a)

Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß zwischen der Klägerin und der Finanzbehörde ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis begründet worden ist. Es fragt sich aber, ob trotzdem der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, weil die Klägerin einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung geltend macht (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dies ist zu verneinen.

4

Der Senat hat in seinem Urteil vom 9. März 1961 - III ZR 44/60 - BGHZ 34, 349 - entschieden, ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis liege nicht vor, wenn nicht bestimmte Geldscheine aufbewahrt, sondern entsprechende Geldbeträge gutgeschrieben und später ausgezahlt werden sollen (a.a.O. S. 354 f). So liegt der Fall auch hier.

5

Es kommt daher nicht darauf an, ob - worauf das Niedersächsische Finanzgericht hinweist - der Begriff "Verwahrung" in der Finanzverwaltung für Geldbeträge verwendet wird, die auf noch nicht festgesetzte Steuern vorausgezahlt werden.

6

b)

Aus den Vorschriften des Strafverfahrensrechts ergibt sich nichts anderes. Hätte es sich um eine gerichtlich angeordnete und bei der Hinterlegungsstelle hinterlegte Sicherheit zur Abwendung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO gehandelt, so wäre allerdings der ordentliche Rechtsweg nach § 3 Abs. 3 Satz 1 HintO zulässig (vgl. Senatsurteil BGHZ 95, 109, 111). Diese Vorschrift gilt aber nicht für eine ohne richterliche Anordnung der Finanzbehörde als Strafverfolgungsbehörde in Verwahrung gegebene Sicherheit.

7

c)

Auch aus einer Analogie zu §§ 48, 192 AO läßt die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges sich nicht herleiten.

8

Nach § 192 AO kann derjenige, der sich aufgrund eines Vertrages verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden; dies gilt für alle Verpflichtungen, die Dritte nach § 48 Abs. 2 AO vertraglich übernehmen können (Offerhaus in HHSp § 192 AO Rn. 4). Ansprüche auf Rückzahlung solcher Leistungen sind ebenfalls vor den Zivilgerichten geltend zu machen (Offerhaus a.a.O. Rn. 6).

9

Die Klägerin hat sich aber nach ihrem eigenen Vortrag gerade nicht verpflichtet, für steuerliche Verpflichtungen des Nebenintervenienten einzustehen. Sie hat danach das Geld im Rahmen des Strafverfahrens gezahlt. Damit kann von einer "Nähe" zu §§ 48, 192 AO nicht die Rede sein.

10

2.

Auch unter dem von der Revision als weiterer Klagegrund Herangezogenen Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung ist der ordentliche Rechtsweg hier nicht gegeben.

11

Die Klägerin hat ihren Anspruch zu keiner Zeit auf den Gesichtspunkt der Amtshaftung gestützt. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus ihrem klagebegründenden Vortrag.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 371.010 DM

Krohn,
Kröner,
Engelhardt,
Rinne,
Wurm